Rope Bridge Construction Permit Appeal Dismissed for Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed appeals against decisions granting permits for the construction of a 50-meter rope bridge in a wooded, protected Jura zone, which involved forest clearing and required exceptions for building outside designated areas. The court upheld the lower authorities' decisions to not proceed with the initial objections (Einsprachen) filed by the appellant because the appellant lacked the requisite legal standing to appeal; specifically, the court reasoned that the appellant, residing approximately 1,200 meters away with no line of sight to the project, did not suffer direct, material, or specific personal impact from the construction, as general interests in nature or landscape protection are insufficient for standing without a close relationship to the object of dispute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 89 BGG, Art. 65 BE-VRPG, Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 2 Abs. 4 KBV, Art. 66 al. 1 LTF; Rope Bridge Construction Permit Appeal Dismissed for Lack of Standing: The court upheld the lower authorities' decisions to not proceed with the initial objections (Einsprachen) filed by the appellant because the appellant lacked the requisite legal standing to appeal; specifically, the court reasoned that the appellant, residing approximately 1,200 meters away with no line of sight to the project, did not suffer direct, material, or specific personal impact from the construction, as general interests in nature or landscape protection are insufficient for standing without a close relationship to the object of dispute.
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KI-generiertThis provision, corresponding to the federal standard, governs who is entitled to file an appeal, which was the central issue decided by the court (though ultimately finding the appellant legitimate under cantonal law as well).
This federal provision defining the requirements for appealing to the Federal Supreme Court was extensively discussed regarding the material legitimacy required for the appeal, which justified the non-admission of the prior administrative complaints.
Cited as the basis for the court's jurisdiction to hear the appeal.
Cited as the basis for the procedure allowing the direct appeal to the Administrative Court (Sprungbeschwerde) because the Canton was the building owner.
This provision governs the imposition of court costs, applied in order 2 of the final orders.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Finanzdepartement, Rathaus/Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
2. Volkswirtschaftsdepartement, Rathaus, Departementssekretariat, 4509 Solothurn,
3. Bauund Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
4. Baukommission der Einwohnergemeinde Günsberg, 4524 Günsberg,
5. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Neubau Seilbrücke Balmberg
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Vom Niederwiler Stierenberg führen zwei Wege nach Osten zum hinteren Hofbergli. Einmal der Wanderweg, aber auch der Höhenweg Nr. 5, eine nationale Wanderroute. Etwa auf halber Wegstrecke führt der Höhenweg im Wald, in einem felsigen Gebiet über eine abschüssige Geröllhalde. Der Weg musste wegen Steinschlaggefahr gesperrt werden. Der Kanton Solothurn beabsichtigt nun, als Bauherr eine Seilbrücke zu errichten. Die Brücke soll 50 m lang und 2.2 m breit werden. Sie beginnt (im Westen) auf GB Balm bei Günsberg Nr. 4, einem Grundstück, das der Alpgenossenschaft Niederwiler Stierenberg gehört und endet (im Osten) auf GB Günsberg Nr. 2, das im Eigentum von B.___ steht. Das Bauvorhaben liegt, wie gesagt, im Wald und zusätzlich in der Juraschutzzone, im Gewässerschutzbereich Au sowie im BLN Objekt Nr. 1010 «Weissenstein».
2. Das Volkswirtschaftsdepartement hat am 8. Februar 2021 eine Rodungsbewilligung für 33 a 12 m2 Wald erteilt. 57 m2 der Rodung sind definitiv. Es wurde eine Ersatzaufforstung und eine Ausgleichsabgabe verlangt.
3.1 Das Finanzdepartement, das hier instruierendes Departement an Stelle das Bauund Justizdepartements ist, verfügte am 30. April 2021 zusammen mit dem Volkswirtschaftsdepartement, das für den Wald zuständig ist, auf die durch A.___ erhobene Einsprache werde nicht eingetreten. Dem Vorhaben werde die für das Bauen ausserhalb der Bauzone notwendige Zustimmung erteilt. Die Ausnahmebewilligung zur nachteiligen Waldnutzung werde ebenfalls erteilt. Die ordentliche (kommunale) Baubewilligung bleibe vorbehalten.
Die Einsprecherin hatte namentlich geltend gemacht, die Brücke wirke störend; sie könne Wanderer anziehen, was zu einer Mehrbelastung des Jura führe. Die Departemente befanden, die Einsprecherin wohne nicht bloss nicht in der Nähe, sie sei nicht persönlich berührt; das Bauvorhaben verursache keine Immissionen.
3.2 Am 20. Mai 2021 erteilte die Baukommission der Gemeinde Günsberg die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen. Auf die Einsprache von A.___ trat die kommunale Baubehörde nicht ein. Sie hatte geltend gemacht, die Brücke sei nicht schön und ziehe Menschen an. Sie berief sich zudem auf den Naturund Heimatschutz.
3.3 Der Departementalentscheid und der kommunale Entscheid wurden in Beachtung des Koordinationsgebots zusammen eröffnet.
4.1 Die nun gegen den kommunalen Bauentscheid erhobene Beschwerde, datierend vom 31. Mai 2021, hat das Bauund Justizdepartement an das Verwaltungsgericht überwiesen, da der Kanton die Bauherrschaft innehat (Sprungbeschwerde nach § 2 Abs. 4 der Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, das Vorhaben befinde sich in der Juraschutzzone. Die Zufahrtswege würden überlastet. Fauna und Flora würden gestört.
4.2 In der gegen die Verfügung der beiden Departemente ebenfalls erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gleichen Datums lauteten die Hauptanträge, dem Bauvorhaben sei die Zustimmung nicht zu erteilen. Die nachteilige Nutzung von Waldareal sei nicht zu bewilligen. Auf die Einsprache hätte eingetreten werden müssen.
Die Beschwerdeführerin befürchtete Mehrverkehr in der Juraschutzzone durch Wochenendausflügler. Fauna und Flora würden gestört. Wenn man bei der Legitimation auf die Distanz abstelle, sei hier niemand legitimiert. Die Erstellungskosten seien hoch; das Budget werde nicht ausreichen. Es sei bereits eine Umleitung für Wanderer signalisiert. Die Brücke sei nicht nötig. Die Brücke wäre eine Touristenattraktion. Littering sei zu erwarten. Die Konstruktion sei nicht umweltverträglich. Es handle sich um ein Prestigeprojekt. Der Kanton wolle eben auch eine Hängebrücke haben. Vorarbeiten seien ohne Bewilligung bereits ausgeführt worden.
5. Die Departemente beantragten, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die kommunale Baukommission verzichtete auf eine Stellungnahme.
II.
1.1 Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 2 Abs. 4 KBV). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzig die Frage, ob die Vorinstanzen, die Departemente und die kommunale Baukommission, zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten seien.
2.1 Zur Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach kantonalem Recht legitimiert, wer durch einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11). Diese Norm entspricht dem Bundesrecht: Zumindest im selben Umfang muss die Beschwerdemöglichkeit schon auf kantonaler Stufe bestehen.
2.2 Nach Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer
- vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (sog. formelle Beschwer),
- durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und
- ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (sog. materielle Beschwer).
Bei der materiellen Beschwer (besonderes Berührtsein und schutzwürdiges Interesse) geht es um die Abgrenzung zur Popularbeschwerde: Der Kreis der Anfechtungsberechtigten wird auf ein sinnvolles Mass beschränkt. Zur Anfechtung eines Entscheids soll nur zugelassen werden, wer berührt ist, wen die Sache «etwas angeht». Wer vom Projekt nicht oder nicht genügend betroffen ist, dem soll keine Anfechtungsmöglichkeit
zukommen. Für die Beschwerdebefugnis wird verlangt, dass eine Beschwerdeführerin über eine spezifische Beziehungsnähe zur
Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Grundsätzlich: BGE 131 II 587).
2.3 Die Nähe zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Die Legitimation von Nachbarn wird bis zu einer Entfernung von rund 100 Metern ohne nähere Prüfung bejaht. Eine besondere Beziehungsnähe liegt in den übrigen Fällen vor, wenn ein Projekt beim Dritten (z.B. Nachbar, der nicht Verfügungsadressat ist) mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit zu materiellen Immissionen wie Lärm, Staub, Erschütterungen oder Licht führt - und der Dritte durch diese betroffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008). Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen (d.h. im Bereich der Anund Abflugschneisen; BGE 125 II 303 f.), oder Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181; SOG 2013 Nr. 21; BVR 2013, S. 348). In dicht besiedelten Gebieten kann sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen (vgl. BGE 136 II 285). Indessen ist es nicht so, dass bei Projekten an abgelegenen Orten der Kreis legitimierter Personen räumlich erweitert werden müsste. Es kann (in seltenen Fällen) sein, dass kein Privater beschwerdebefugt ist, weil niemand in der Nähe wohnt und durch das Projekt gestört wird. Auch in diesen Fällen haben die Behörden indessen das Recht ja von Amtes wegen anzuwenden. Ungefähr 30 Organisationen kommt zudem das Verbandsbeschwerderecht zu (vgl. VBO, Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Naturund Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen, SR 814.076). Es braucht keine privaten Dritten als Hüter des Rechts im abgelegenen, unbesiedelten Gebiet.
2.4 Die Lehre unterscheidet zudem Elemente der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen. Nebst der besonderen Beziehung zur Streitsache sind dies: praktisches Interesse, eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Diese Elemente dienen ebenfalls der Abgrenzung zur Popularbeschwerde.
Es wird vorausgesetzt, dass eine Beschwerdeführerin einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens auch beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Eine bloss mittelbare Betroffenheit, zum Beispiel als passionierte Naturschützerin, reicht nicht aus. Das Vorbringen öffentlicher Interessen genügt nicht. Ausschliesslich öffentliche Interessen können durch eine Privatperson - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht geltend gemacht werden (BGE 123 II 376 E. 2; 125 I 7; zum Ganzen: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG; Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, N 21 zu Art. 89 BGG; Ruth Herzog / Michael Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 2020, N 12 f. zu Art 65 BE-VRPG; René Wiederkehr / Kaspar Plüss: Praxis der öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 413 ff. Urteile des Bundesgerichts 1C_566/2017 und 1C_593/2020.)
3. Die Brücke ist im Bezirk Lebern auf der Jurahöhe geplant. Die Beschwerdeführerin wohnt Luftlinie ca. 1‘200 m entfernt. Die Höhendifferenz dürfte ca. 400 m betragen. Sichtverbindung besteht keine. Von der Brücke an sich gehen keine Immissionen aus. Die Beschwerdeführerin hat keinen eigenen praktischen Vorteil, wenn der Wanderweg auf der Jurahöhe unbegehbar bleibt, weil die Brücke nicht gebaut wird. Interessen des Natur-, Landschaftsund Heimatschutzes kann sie als Privatperson (Dritte) nicht geltend machen. Zu beurteilen, ob die Brücke nötig, schön und finanzierbar sei, ist Sache des Bauherrn und allenfalls der Bewilligungsbehörden.
4. Somit sind die Vorinstanzen auf die Einsprachen zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad