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VWBES.2021.159 • VG SO VWBES.2021.159 KI-generiert

Cantonal Quarantine Order Modified Based on Symptom Duration

Geschäftsnummer VWBES.2021.159
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, initially placed in quarantine due to a cohabiting partner testing positive for COVID-19, was subsequently ordered into isolation until May 14th after testing positive themselves on May 6th, prompting an appeal for an earlier release based on feeling healthy and experiencing only mild prior symptoms possibly linked to vaccination. The court accepted the appeal, finding that based on the reported symptom onset of May 2nd, the mandatory ten-day isolation period, coupled with the requirement of being symptom-free for 48 hours, meant the isolation should end no earlier than May 12th, thus modifying the administrative order accordingly and holding the canton responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 1 EpG, Art. 31 Abs. 4 EpG, Art. 35 Abs. 1 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101, § 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; Cantonal Quarantine Order Modified Based on Symptom Duration: The court accepted the appeal, finding that based on the reported symptom onset of May 2nd, the mandatory ten-day isolation period, coupled with the requirement of being symptom-free for 48 hours, meant the isolation should end no earlier than May 12th, thus modifying the administrative order accordingly and holding the canton responsible for the court costs.

Schlagwörter

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Verwaltungsbehörde Konkubinatspartner Maskentragpflicht Fernhaltemassnahme Verlängerung der Sicherheitshaft Landesverweisung trotz Krankheitszustand Isolation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 Abs. 1 EpG
This article governs which authority orders the isolation measure, a prerequisite confirmed by the court.
Art. 31 Abs. 4 EpG
This article provides the basis for the duration of the isolation measure, which the court modified in its final order.
Art. 35 Abs. 1 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101
2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt.
§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11
This article confirms the cantonal authority responsible for implementing measures against communicable diseases.
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12
This procedural rule confirms the administrative court's jurisdiction to hear the appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. 4 EpG

This article provides the basis for the duration of the isolation measure, which the court modified in its final order.

Art. 35 Abs. 1 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101)

This article establishes the legal basis for ordering isolation, which the court confirmed was present.

Art. 31 Abs. 1 EpG

This article governs which authority orders the isolation measure, a prerequisite confirmed by the court.

§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11

This article confirms the cantonal authority responsible for implementing measures against communicable diseases.

§ 3 Abs. 2 lit. g der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16)

This article delegates the power to order individual measures to the Cantonal Physician.

Art. 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26)

This article mandates isolation for individuals who test positive for Coronavirus, forming part of the context for the decision.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

This procedural rule confirms the administrative court's jurisdiction to hear the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Isolation

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die im gleichen Haushalt lebende Partnerin von A.___ wurde am 1. Mai 2021 positiv auf COVID-19 getestet, weshalb sich A.___ gemäss Verfügung des Departements des Innern vom 1. Mai 2021 für zehn Tage, d.h. bis zum 11. Mai 2021, in Quarantäne begeben musste.

2. Am 6. Mai 2021 machte A.___ einen Corona-Test, welcher positiv ausfiel. Gestützt darauf verfügte das Departement des Innern am 6. Mai 2021, dass sich A.___ bis und mit 14. Mai 2021 in Isolation zu begeben habe.

3. Mit zwei E-Mail-Nachrichten vom 6. Mai 2021 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht und teilte mit, er beantrage eine Verkürzung der angeordneten Isolation. Er fühle sich nach ein paar Tagen mit Gliederschmerzen (2. und 3. Mai 2021) gesund und munter. Er habe kein Fieber oder andere Anzeichen einer COVID-Erkrankung. Gemäss Aussagen seines Hausarztes sei es möglich, dass die Gliederschmerzen von der COVID-Impfung vom 28. April 2021 stammen würden. Im Übrigen verstehe sich von selbst, dass er sich seit dem 1. Mai 2021 an die Quarantäne-Anordnungen gehalten habe. Er und seine Partnerin hätten nach Möglichkeit auch im Haushalt die notwendigen Massnahmen aufrechterhalten.

4. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2021 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

II.

1. Die per E-Mail erfolgte Beschwerde ist als fristund formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in Quarantäne beziehungsweise Isolation kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine ent­sprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Auf­gaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der eid­genössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen worden.

2.2 Nach Art. 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Personen, die positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden, müssen in Isolation. Gemäss dem Merkblatt des Bundesamts für Gesundheit «COVID 19:

Anweisungen zur Isolation» (siehe https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/ krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/<isolation>-und-quarantaene.html#1388436388) wird

die Isolation zu Hause in der Regel 48 Stunden nach Abklingen der Symptome beendet, sofern seit Symptombeginn mindestens zehn Tage verstrichen sind.

2.3 Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Contact Tracing Team an, bereits am 2. Mai 2021 an Symptomen des Coronavirus gelitten zu haben. Die Vorinstanz vertrat in ihrer Vernehmlassung die Auffassung, die angeordnete Isolationsfrist bis am 14. Mai 2021 könne nicht beanstandet werden. Aus ihren Ausführungen und dem Schreiben des Kantonsarztes vom 1. Mai 2021 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer dringend empfohlen wurde, sich am 6. Mai 2021 testen zu lassen. Dies hat der Beschwerdeführer auch getan, wobei die Infektion bestätigt wurde. Im besagten Schreiben des Kantonsarztes vom 1. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer zwar darauf hingewiesen, sich bei allfälligen Symptomen umgehend testen zu lassen. Inwiefern dies bei einer bereits angeordneten Quarantäne notwendig wäre und welche Auswirkungen dies auf die Berechnung der Isolationsfrist hätte, lässt sich dem Schreiben indes nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Mai 2021 in Quarantäne war, ist es für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar, dass er sich erst bei einem begründeten Verdacht und anlässlich des eingehend empfohlenen Testdatums am 6. Mai 2021 testen liess. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht hätte. Die 10- tägige Isolationszeit seit Symptombeginn ergäbe somit beim Beschwerdeführer ein frühestes Ende der Isolation nach Ablauf des 12. Mai 2021.

Die Beschwerde somit gutzuheissen. Ziffer 1 der Isolationsverfügung vom 6. Mai 2021 ist dahingehend abzuändern, dass A.___ für zehn volle Tage, d.h. mindestens bis und mit am 12. Mai 2021, in Isolation zu verbleiben hat. Weiterhin hat der Beschwerdeführer zu beachten, dass die Isolation nur beendet werden darf, wenn er seit 48 Stunden symptomfrei ist.

3. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer

1 der Verfügung vom 6. Mai 2021 des Departements des Innern wird dahingehend abgeändert, dass A.___ für zehn volle Tage, d.h. mindestens bis und mit am 12. Mai 2021, in Isolation zu verbleiben hat. Die Isolation darf frühestens beendet werden, wenn A.___ seit 48 Stunden symptomfrei ist.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann