Ombudsman Appeal of Child Protection Measure Dismissed for Lack of Jurisdiction and Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court declined to rule on a complaint filed by an ombudsman against a child and adult protection authority's superprovisional measure because the correct cantonal jurisdiction was not established, as the underlying child welfare decision originated in a different canton where the child resided, the ombudsman lacked legal standing to appeal under civil code provisions governing who can challenge such orders, and superprovisional measures are generally not appealable. Consequently, the court did not consider the merits of the case, refused to admit the appeal, and ordered the complainant to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450 Abs. 2 ZGB, Art. 315 Abs. 1 ZGB, Art. 66 al. 1 LTF; Ombudsman Appeal of Child Protection Measure Dismissed for Lack of Jurisdiction and Standing: Consequently, the court did not consider the merits of the case, refused to admit the appeal, and ordered the complainant to bear the court costs.
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KI-generiertCited in the reasoning leading to the non-admission, although the dispositive does not explicitly cite it for the final order, it pertains to the main reason for non-admission (legitimation).
Cited in the reasoning explaining jurisdiction, which is a basis for the decision not to enter upon the appeal.
The decision explicitly orders the appellant to bear the costs of the proceedings before the Administrative Court.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Ombudsstelle Kinderund Erwachsenenschutz, Pirmin Schwander,
Beschwerdeführerin
gegen
Zentrum für Soziales KESB Kindesu. Erwachsenenschutzbehörde, Hochdorf
Beschwerdegegnerin
betreffend superprovisorische Massnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid vom 21. April 2021 erliess die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Hochdorf (LU) superprovisorische Massnahmen gegenüber A.___ und schränkte die Rechte der Kindsmutter B.___ superprovisorisch ein.
2. Gegen diesen Entscheid erhebt die Ombudsstelle Kinderund Erwachsenenschutz (p.o. sz), Pirmin Schwander, Beschwerde an die Kantonsbzw. Obergerichte der Kantone Basel-Land, Basel-Stadt, Luzern, Solothurn, Aargau und Zürich.
3. Das Obergericht Solothurn hat die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der KESB weitergeleitet.
II.
1. Kindesschutzmassnahmen werden laut Art. 315 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) durch die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Dieses wohnt gemäss dem angefochtenen Entscheid in [...] [LU], weshalb die KESB Hochdorf als zuständige Behörde den Entscheid erlassen hat. Der gerichtliche Beschwerdeweg richtet sich nach der kantonalen Zuständigkeit. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kanton Solothurn vorliegend zuständig sein könnte. Anknüpfungspunkte sind keine ersichtlich. Auf die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
2. Weiter legt Art. 450 Abs. 2 ZGB fest, wer zur Beschwerde befugt ist. Es sind dies die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen, und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die Ombudsstelle Kinderund Erwachsenenschutz bzw. Nationalrat Pirmin Schwander, zur Beschwerde legitimiert sein könnte. Die Ombudsstelle allein wäre gar nicht parteifähig. Auch aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3. Letztlich sind superprovisorische Massnahmen in der Regel nicht anfechtbar (vgl. BGE 140 III 289).
4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat Pirmin Schwander die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, welche auf CHF 300.00 festzusetzen sind.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Pirmin Schwander hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann