Building Commission Appeal Regarding Stairwell Glazing Removal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA building commission appealed a departmental order that stayed administrative proceedings concerning the removal of stairwell glazing; however, the court dismissed the appeal because the commission, as an authority, lacks the capacity to be a party in legal proceedings, as the municipality is responsible for its external representation, and furthermore, the stayed decision was an interlocutory order causing no irreparable harm to the municipality.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 VRG, Art. 59 Abs. 2 lit. c Zivilprozessordnung [ZPO, § 13 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetze [VRG; Building Commission Appeal Regarding Stairwell Glazing Removal Dismissed: März 2021 sistierte das Bauund Justizdepartement das Beschwerdeverfahren der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft [...] gegen die Bauund Werkkommission X.___ betreffend Rückbau Treppenverglasung.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning as a ground for inadmissibility because the challenged decision was an interlocutory one causing no irreparable harm, which supports the final order not to enter upon the appeal.
Cited in the reasoning regarding the lack of party capacity, supporting the ultimate decision not to enter upon the appeal.
Cited in the reasoning regarding the representation authority of the municipality, supporting the ultimate decision not to enter upon the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. April 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Bauund Werkkommission X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bauund Justizdepartement,
2. A.___
3. B.___
4. C.___
5. D.___
6. E.___,
vertreten durch F.___
Nr. 2 bis 6 hier vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,
Beschwerdegegner
betreffend Sistierung Beschwerdeverfahren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
30. März 2021 sistierte das Bauund Justizdepartement das Beschwerdeverfahren der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft [...] gegen die Bauund Werkkommission X.___ betreffend Rückbau Treppenverglasung.
2. Gegen diese Verfügung erhob die Bauund Werkkommission X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am
9. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der Verfügung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Frist zur Einreichung einer einlässlichen Beschwerdebegründung.
II.
1. Die Baukommission ist eine Behörde. Sie ist als solche nicht rechtsund nicht parteifähig. Parteifähigkeit ist jedoch Prozessvoraussetzung (vgl. BGE 113 II 113; Art. 59 Abs. 2 lit. c Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Es ist Sache des Gemeinderats, die Gemeinde gegen aussen zu vertreten (§ 70 Gemeindegesetz [GG, BGS 131.1]; § 13 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetze [VRG, BGS 124.11]). Schon aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist eine Sistierungsverfügung vorliegend auch nicht anfechtbar, da es sich um eine Zwischenverfügung handelt, aus welcher der Gemeinde kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht (§
66 VRG).
2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Kopie der Beschwerde geht zur Kenntnis an die Parteien.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann