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VWBES.2021.135 • VG SO VWBES.2021.135 KI-generiert

Building Commission Appeal Regarding Stairwell Glazing Removal Dismissed

Geschäftsnummer VWBES.2021.135
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A building commission appealed a departmental order that stayed administrative proceedings concerning the removal of stairwell glazing; however, the court dismissed the appeal because the commission, as an authority, lacks the capacity to be a party in legal proceedings, as the municipality is responsible for its external representation, and furthermore, the stayed decision was an interlocutory order causing no irreparable harm to the municipality.

Legislator-Regeste

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§ 66 VRG, Art. 59 Abs. 2 lit. c Zivilprozessordnung [ZPO, § 13 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetze [VRG; Building Commission Appeal Regarding Stairwell Glazing Removal Dismissed: März 2021 sistierte das Bauund Justizdepartement das Beschwerdeverfahren der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft [...] gegen die Bauund Werkkommission X.___ betreffend Rückbau Treppenverglasung.

Schlagwörter

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Vollzugsstopp Zwischenentscheid Verwaltungsbehörde Baukontrolle Legitimation gegen Baubewilligung Abbruchbefehl Sistierung Beschwerdeverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 VRG
Cited in the reasoning as a ground for inadmissibility because the challenged decision was an interlocutory one causing no irreparable harm, which supports the final order not to enter upon the appeal.
Art. 59 Abs. 2 lit. c Zivilprozessordnung [ZPO
BGE 113 II 113; Art. 59 Abs. 2 lit. c Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
§ 13 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetze [VRG
Es ist Sache des Gemeinderats, die Gemeinde gegen aussen zu vertreten (§ 70 Gemeindegesetz [GG, BGS 131.1]; § 13 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetze [VRG, BGS 124.11]).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 66 VRG

Cited in the reasoning as a ground for inadmissibility because the challenged decision was an interlocutory one causing no irreparable harm, which supports the final order not to enter upon the appeal.

Art. 59 Abs. 2 lit. c Zivilprozessordnung [ZPO]

Cited in the reasoning regarding the lack of party capacity, supporting the ultimate decision not to enter upon the appeal.

§ 13 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetze [VRG]

Cited in the reasoning regarding the representation authority of the municipality, supporting the ultimate decision not to enter upon the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. April 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

Bauund Werkkommission X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bauund Justizdepartement,

2. A.___

3. B.___

4. C.___

5. D.___

6. E.___,

vertreten durch F.___

Nr. 2 bis 6 hier vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,

Beschwerdegegner

betreffend Sistierung Beschwerdeverfahren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

30. März 2021 sistierte das Bauund Justizdepartement das Beschwerdeverfahren der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft [...] gegen die Bauund Werkkommission X.___ betreffend Rückbau Treppenverglasung.

2. Gegen diese Verfügung erhob die Bauund Werkkommission X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am

9. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der Verfügung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Frist zur Einreichung einer einlässlichen Beschwerdebegründung.

II.

1. Die Baukommission ist eine Behörde. Sie ist als solche nicht rechtsund nicht parteifähig. Parteifähigkeit ist jedoch Prozessvoraussetzung (vgl. BGE 113 II 113; Art. 59 Abs. 2 lit. c Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Es ist Sache des Gemeinderats, die Gemeinde gegen aussen zu vertreten (§ 70 Gemeindegesetz [GG, BGS 131.1]; § 13 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetze [VRG, BGS 124.11]). Schon aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist eine Sistierungsverfügung vorliegend auch nicht anfechtbar, da es sich um eine Zwischenverfügung handelt, aus welcher der Gemeinde kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht (§

66 VRG).

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Kopie der Beschwerde geht zur Kenntnis an die Parteien.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann