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VWBES.2021.120 • VG SO VWBES.2021.120 KI-generiert

Groundwater Lowering Appeal Dismissed for Procedural Insufficiency

Geschäftsnummer VWBES.2021.120
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal concerning groundwater lowering because the appellant failed to properly substantiate the complaint after being formally warned and given an extension, which contravenes procedural requirements mandating that an appeal must be submitted in writing, include a specific motion, and be reasoned with stated evidence, leading to the conclusion that the submission was formally insufficient for the court to proceed with the matter.

Legislator-Regeste

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§ 68 VRG, Art. 68 al. 1 LTF; Groundwater Lowering Appeal Dismissed for Procedural Insufficiency: Gemäss § 68 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben (Abs. 1). Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (Abs. 2).

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Beweisnotstand Verwaltungsbeschwerde Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rückzug des Gesuchs Subrogation des Gemeinwesens Grundwasserabsenkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 68 VRG
This provision on the requirements for filing an appeal was referenced in the reasoning leading to the non-admission of the appeal (though not explicitly cited in the dispositive, it underpins the procedural failure leading to the order in point 1).
Art. 68 al. 1 LTF
This provision is cited in the 'Rechtsmittel' section, indicating the procedure for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 68 VRG

This provision on the requirements for filing an appeal was referenced in the reasoning leading to the non-admission of the appeal (though not explicitly cited in the dispositive, it underpins the procedural failure leading to the order in point 1).

Art. 68 al. 1 LTF

This provision is cited in the 'Rechtsmittel' section, indicating the procedure for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. April 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bauund Justizdepartement

2. Baukommission der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechtsund Personaldienst der Stadt Solothurn,

3. C.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,

Beschwerdegegner

betreffend Grundwasserabsenkung

zieht der Vizepräsident in Erwägung:

1. A.___ hat mit Beschwerde vom

25. März 2021 den Entscheid des Bauund Justizdepartements vom

27. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht angefochten, welcher ihm zusammen mit dem Bauentscheid der Baukommission Stadt Solothurn vom 16. März 2021 eröffnet worden war.

2. Da die Beschwerde lediglich Verweise, aber keinerlei Begründung enthielt, wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Verfügung vom 30. März 2021 aufgefordert, seine Beschwerde bis zum 16. April 2021 zu verbessern, indem er diese zu begründen und sich insbesondere zu seiner Legitimation zu äusseren habe. Für den Unterlassungsfall wurde dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf seine Beschwerde angedroht.

3. Gemäss § 68 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben (Abs. 1). Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (Abs. 2).

4. Der Beschwerdeführer bezahlte zwar innert Frist den eingeforderten Kostenvorschuss, machte aber keine weitere Eingabe. Da die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss und Verweise nicht genügen (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286), genügt die Beschwerde von A.___ den formellen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

5. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Demnach wird verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann