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VWBES.2021.103 • VG SO VWBES.2021.103 KI-generiert

Administrative Order Challengeability in Social Assistance Claim

Geschäftsnummer VWBES.2021.103
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the lower authority's decision not to rule on the initial order compelling the appellant, who was receiving social assistance, to claim an early old-age pension benefit within a specified timeframe. The court reasoned that the instruction regarding the early pension claim was a preliminary administrative order, which, according to established jurisprudence, is generally only challengeable upon the issuance of a subsequent consequential measure like a benefit reduction, unless the preliminary order causes irreparable harm or its immediate reversal would spare significant procedural effort, neither of which was demonstrated in this social welfare context.

Legislator-Regeste

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Keine Nennung; Administrative Order Challengeability in Social Assistance Claim: The court reasoned that the instruction regarding the early pension claim was a preliminary administrative order, which, according to established jurisprudence, is generally only challengeable upon the issuance of a subsequent consequential measure like a benefit reduction, unless the preliminary order causes irreparable harm or its immediate reversal would spare significant procedural effort, neither of which was demonstrated in this social welfare context.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Verwaltungsbehörde prozessleitende Verfügungen Vorentscheid Altersleistung Leistungskürzung AHV-Vorbezug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Keine Nennung
No costs were imposed, as indicated in order no. 2, which explicitly states that no costs shall be levied for the proceedings before the Administrative Court.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Keine Nennung

The appeal was dismissed based on the reasoning that the administrative decision was not subject to immediate appeal, and no substantive provision was cited in the dispositive orders for dismissing the appeal itself.

Keine Nennung

No procedural provisions governing the appeal process were cited in the dispositive orders.

Keine Nennung

No costs were imposed, as indicated in order no. 2, which explicitly states that no costs shall be levied for the proceedings before the Administrative Court.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. April 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Soziale Dienste Oberer Leberberg,

Beschwerdegegner

betreffend AHV-Vorbezug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 verpflichteten die Sozialen Dienste Oberer Leber­berg A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) dazu, bis spätestens am 31. Oktober 2021 seinen AHV-Vorbezug um zwei Jahre geltend zu machen. Die An­meldung müsse bis spätestens am 30. November 2021 vorliegen. Für den Unterlas­sungsfall wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass nach § 165 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) und § 93 Abs. 1 lit. a der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) die Sozialleistung befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden könne.

2. Auf eine dagegen von A.___ erhobene Beschwerde trat das Departement des Innern mit Entscheid vom 5. März 2021 nicht ein, da der Beschwerdeführer durch die Zwischenverfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide. Erst wenn eine Kürzung vorgenommen würde, wäre er beschwert.

3. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 14. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und brachte vor, im Fall einer Frühpensionierung würden ihm pro Monat CHF 660.00 weniger AHV-Leistungen zustehen. Da er mit 65 Jahren auswandern werde, hätte er keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dies sei ein finanzieller Rückschlag.

4. Das Departement des Innern beantragte am 24. März 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und verzichtete auf eine Stellungnahme.

5. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg hielten mit Stellungnahme vom 31. März 2021 (eingelangt am 12. April 2021) an ihrer Verfügung fest und führten aus, der Beschwerdeführer werde seit

18. Februar 2009 durch die Sozialhilfe unterstützt. Sogar bei einer vollen Altersrente würde die Kürzung bei einem Vorbezug von zwei Jahren lediglich CHF 322.00 betragen. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht konkret mit Auswanderungsabsichten befasst.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert,

wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Rechtsprechungsgemäss stellen Verfügungen, mit welchen Sozialhilfe beziehenden Personen Weisungen zur Verwendung der zugesprochenen Mittel erteilt oder andere Auflagen auferlegt werden, Zwischenverfügungen dar. Als solche können sie grund­sätzlich erst zusammen mit einer darauf gestützten Leistungskürzung angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_886/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.2). Zwischen­verfügungen können jedoch immerhin dann selbständig angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren er­sparen würde. Das Bundesgericht führte mit Urteil vom

14. Januar 2020 aus, es sei indessen kein Fall ersichtlich, in dem das Bundesgericht einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 E. 5.4.5).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kam die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschwerdeführer erwachse durch die angefochtene Verfügung kein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb sie auf seine Beschwerde nicht eintrat.

3. Der Beschwerdeführer geht auf diese

Erwägungen nicht ein und bringt vor Verwaltungsgericht keine Gründe vor, die einen solchen Nachteil begründen und aufzeigen würden, weshalb die Vorinstanz auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Solche Nachteile sind denn auch nicht ersichtlich. Sollte sich der Beschwerdeführer dazu entscheiden, der Weisung nicht nachzukommen, wird er mit einer entsprechenden Leistungskürzung der Sozialhilfe zu rechnen haben. Erst diese Verfügung wird anfechtbar sein. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde gegen die angeordnete Weisung zu Recht nicht eingetreten.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für Verfahren in Sozialhilfeangelegenheiten sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann