Appeal Regarding Christmas Visitation Schedule Modification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged a lower authority's decision regarding the division of a child's personal visitation time over Christmas holidays, specifically seeking to alter the alternating schedule established by the authority, which had found the arrangement to be a compromise in line with the child's best interests and established practice. The court upheld the initial decision, reasoning that the authority properly explained its rationale, satisfying the duty to provide grounds, and that the alternating holiday arrangement was a standard, appropriate compromise balancing the interests of both parents and minimizing stress for the child, meaning the court could not substitute its own discretion for that of the specialized authority unless the decision was clearly inappropriate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 123 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 273 Abs. 1 ZGB, § 77 VRG, Art. 106-109 ZPO, § 76 Abs. 4 VRG; Appeal Regarding Christmas Visitation Schedule Modification: The court upheld the initial decision, reasoning that the authority properly explained its rationale, satisfying the duty to provide grounds, and that the alternating holiday arrangement was a standard, appropriate compromise balancing the interests of both parents and minimizing stress for the child, meaning the court could not substitute its own discretion for that of the specialized authority unless the decision was clearly inappropriate.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning section to affirm that the established regulation of personal access corresponds to the interests of the child and the parents.
Applied in conjunction with Art. 106-109 ZPO for imposing court costs based on the outcome of the appeal.
Applied in conjunction with § 77 VRG for determining how court costs are allocated.
Cited in relation to the cost order and the reservation of the right of recovery regarding the granted legal aid.
Cited in conjunction with § 76 Abs. 4 VRG regarding the state's right of recovery for granted legal aid.
Cited in the reasoning to assess the necessity of granting legal aid for the opposing party (Kindsvater).
Applied for assessing the amount of the party compensation awarded to the opposing party.
Used to estimate the hourly rate for calculating the party compensation awarded to the opposing party.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Siebeneck,
Beschwerdegegner
betreffend persönlicher Verkehr / unentgeltliche Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 18. Februar 2020 wurde auf Antrag der Beiständin C.___ der persönliche Verkehr des Kindes D.___, geb. [...] 2015, mit den Eltern A.___ und B.___ u.a. wie folgt geregelt (Dispositiv-Ziffer 3.1):
1. D.___ besucht jedes erste und dritte Wochenende des Monats ihren Vater von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend,
17 Uhr.
2. Der Vater holt und bringt D.___ jeweils pünktlich.
3. Der Vater hat das Recht auf 5 Wochen Ferien pro Jahr (maximal 2 Wochen am Stück) mit D.___ und meldet diese jeweils mindestens drei Monate im Voraus an.
4. Die Eltern informieren sich gegenseitig über gemeinsame Auslandaufenthalte mit D.___.
5. Die Feiertage (Osten und Weihnachten) verbringt D.___ alternierend bei ihren Eltern. In ungeraden Jahren bei der Mutter und in geraden Jahren beim Vater.
Die Verfahrenskosten wurden wettgeschlagen, wobei der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde.
2. Mit Eingabe vom 17. März 2020 erhob die Kindsmutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid der KESB vom 18. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, Ziffer
3.1.5 des angefochtenen Entscheids sei insofern abzuändern, dass D.___ – wie bisher auch – am 24. Dezember und am 25. Dezember immer bei ihr und am
25. Dezember ab 14:00 Uhr und am 26. Dezember immer beim Kindsvater sei. Überdies beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3. Mit Verfügung vom 19. März 2020 wurde der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten bewilligt.
4. Mit separaten Stellungnahmen vom 1. April 2020 schlossen die Beiständin C.___ sowie die KESB Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Stellungnahme vom 7. April 2020 schloss der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Siebeneck, auf Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht beantragte der Kindsvater die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Siebeneck als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
6. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitgegenstand ist einzig die Regelung des persönlichen Verkehrs über Weihnachten. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) sowie die Unverhältnismässigkeit (recte: Unangemessenheit) der Regelung des persönlichen Verkehrs über Weihnachten.
3. Die KESB folgte dem Antrag der Beiständin, die Feiertage (Ostern und Weihnachten) jeweils alternierend bei beiden Elternteilen zu verbringen. Sie hielt dabei fest, dass die von der Beiständin vorgeschlagene Regelung als Kompromisslösung einzustufen sei, welche in Bezug auf die Wochenenden eher den Interessen der Kindsmutter und in Bezug auf die Ferien und Feiertage eher den Interessen des Kindsvaters entspreche. Entscheidend sei, dass die vorgeschlagene Regelung gemäss der Einschätzung der KESB mit dem Wohl von D.___ vereinbar sei. Die Eltern verkennten, dass an erster Stelle die Interessen von D.___ stünden.
4. Die KESB hat die Wahl der Lösung damit begründet, dass es sich um eine Kompromisslösung handle, die mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Sie hat somit die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt, sodass der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 133 I 270, E. 3.1).
5. Die von der KESB auf Antrag der Beiständin getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs über die Feiertage entspricht der gängigen Praxis (vgl. hierzu die Urteile VWBES.2019.50; VWBES.2018.478; VWBES.2018.271). Sie entspricht sowohl den Interessen des Kindes wie auch den Interessen der Eltern (vgl. Art. 273 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Für das Kind bietet sie den Vorteil, dass es die Feiertage ohne Unterbruch – und damit auch ohne zusätzlichen (Reise-)Stress – bei einem Elternteil und dessen Familie verbringen kann. Den Eltern wiederum bietet die Lösung die Möglichkeit, die Feiertage zwar alternierend, aber dafür in ihrer Gesamtheit mit dem Kind zu verbringen. Eine solch ausgeglichene Lösung erweist sich vorliegend insbesondere aufgrund des angespannten Verhältnisses zwischen den Eltern als geradezu geboten. Damit erweist sich die angefochtene Regelung des persönlichen Verkehrs über die Feiertage weder als unverhältnismässig noch als unangemessen. Diesbezüglich ist zusätzlich zu bemerken, dass das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der KESB als Fachbehörde stellen darf. Es hat lediglich bei Unangemessenheit einzuschreiten. Der KESB ist die Auswahl unter mehreren angemessenen Lösungen zu belassen (vgl. BGE 133 II 35, E. 3).
5. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.
6. Die Prozesskosten werden nach § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) in sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 aufzuerlegen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
7. Der Kindsvater beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Claudia Siebeneck als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In Bezug auf die Verfahrenskosten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Was die Verbeiständung betrifft, ist nach § 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art.
118 Abs. 1 lit. c ZPO erforderlich, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Nach dem Gesetzeswortlaut ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Vorliegend handelt es sich um eine eng begrenzte Streitigkeit rund um die Angemessenheit der Regelung des persönlichen Verkehrs während der Feiertage. Sachverhaltsfragen, die eine Mitwirkung des Kindsvaters erfordern würden, sind nicht zu beurteilen. Überdies kommt die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Dem Kindsvater wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, seinen Standpunkt zur Frage des persönlichen Verkehrs an Weihnachten auch ohne anwaltliche Vertretung in das Verfahren einzubringen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist folglich abzuweisen.
8. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf hingegen die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht von der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung abhängig gemacht werden (BGE
144 III 164, E. 3.5). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Kindsvater eine Parteientschädigung zu bezahlen. Innert Frist wurde von Rechtsanwältin Dr. Claudia Siebeneck keine Kostennote eingereicht. Folglich ist der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (§ 158 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Es ist von einem Aufwand von ca. 2 Stunden à CHF 230.00 (§ 158 Abs. 2 GT) auszugehen. Demnach erscheint eine Parteientschädigung von CHF 500.00 angemessen (inkl. Auslagen und MWST).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Claudia Siebeneck wird abgewiesen.
4. Die Beschwerdeführerin hat dem Kindsvater eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann