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VWBES.2020.498 • VG SO VWBES.2020.498 KI-generiert

Social Assistance Recipients' Appeal Against Car Financing Refusal Dismissed

Geschäftsnummer VWBES.2020.498
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Recipients of social assistance appealed a decision by the interior department that upheld a social region's refusal to approve the financing and use of a car, despite the claimants asserting personal and familial health reasons and offering to fund the purchase themselves. The court dismissed the appeal in its entirety because the husband was not a legitimate party to the appeal due to a prior, final ruling, and the wife, who was the addressee of the contested decision, later stated she was no longer seeking financing for the purchase, thus removing her protected interest to challenge the finding that her stated health and daily necessity reasons did not justify the use of a vehicle which, if used without such justification, would lead to a reduction in social benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. k der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; Social Assistance Recipients' Appeal Against Car Financing Refusal Dismissed: The court dismissed the appeal in its entirety because the husband was not a legitimate party to the appeal due to a prior, final ruling, and the wife, who was the addressee of the contested decision, later stated she was no longer seeking financing for the purchase, thus removing her protected interest to challenge the finding that her stated health and daily necessity reasons did not justify the use of a vehicle which, if used without such justification, would lead to a reduction in social benefits.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Leistungskürzung begründeter Entscheid Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit finanzielle Notlage Sozialhilfe / Autobenutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 93 Abs. 1 lit. k der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12
Cited in the reasoning to establish the court's jurisdiction to decide on the appeal.
§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1
Cited in the reasoning to establish the court's jurisdiction to decide on the appeal regarding social assistance matters.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 lit. k der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2)

This provision is cited to explain the legal framework regarding the reduction of social assistance if a car is owned or used without health or professional necessity, despite the court ultimately not ruling on this substantive issue.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

Cited in the reasoning to establish the court's jurisdiction to decide on the appeal.

§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1

Cited in the reasoning to establish the court's jurisdiction to decide on the appeal regarding social assistance matters.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ und B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Sozialregion Olten,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe / Autobenutzung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 12. März 2020 führte die Sozialregion Olten aus, A.___ und ihr Ehemann B.___ würden seit

1. Dezember 2018 von der Sozialhilfe unterstützt. Das Paar sei eine Zeit lang getrennt gewesen und wohne nun seit 1. März 2020 wieder zusammen mit ihren Kindern in Olten. Immer wieder sei die Finanzierung und Benutzung eines Autos Thema, was die Sozialregion B.___ bereits mit Verfügung vom

17. Oktober 2019 abgewiesen habe. Beim persönlichen Gespräch vom

10. März 2020 sei erneut eine Verfügung verlangt worden. Da das Auto weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen Gründen benötigt werde, werde der Antrag um Finanzierung und Benutzung eines Autos abgewiesen.

2. Mit Schreiben, welches per

5. März 2020 datiert ist und am 23. März 2020 beim Departement des Innern einging, stellten A.___ und B.___ ein «Gesuch um ein Auto zu kaufen», was als Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. März 2020 entgegengenommen wurde. Die Beschwerdeführer machten sinngemäss und im Wesentlichen geltend, dass die Bestreitung des Alltags mit Einkaufen, Arztbesuchen und Freizeitaktivitäten für sie mit einem Auto einfacher wäre. Dem Gesuch wurde eine «ärztliche Empfehlung» von Dr. [...] vom 20. März 2020 beigelegt, worin ausgeführt wurde, dass Herr B.___ in psychiatrischer Behandlung sei und die Benutzung eines Autos wünsche, um Ausflüge mit seiner Familie zu verbringen, Ausflüge und Ferien in der Schweiz zu machen und einfacher die Alltagsschwierigkeiten bewältigen zu können. Der Arzt unterstütze diesen Wunsch, was den Behandlungsverlauf und die psychische Stabilisierung positiv beeinflussen werde.

3. Nach Einholung einer Stellungnahme bei der Sozialregion und Einreichung eines ärztlichen Attests vom

5. November 2020, wonach B.___ an einer Verletzung des linken Schultergelenks mit Schmerzen in der Halsund Brustwirbelsäule sowie im Schultergelenk leide, wies das Departement des Innern die Beschwerde mit

Entscheid vom 4. Dezember 2020 ab. Es verneinte zum einen, dass ein Anspruch auf Finanzierung der Anschaffungskosten bestehe und führte zum anderen aus, es bestünden weder berufliche noch gesundheitliche Gründe, welche die Benützung eines Autos rechtfertigen würden.

4. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Departement des Innern, welche zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Sie führten sinngemäss und im Wesentlichen aus, sie müssten aus gesundheitlichen Gründen ein Auto besitzen. Die Finanzierung für ein einfaches Auto würden sie selber übernehmen. Es gehe nicht um die Finanzierung der Autokosten. Mit Hilfe des Gerichts werde ihr Zusammenleben als eine einheitliche Familie gewährleistet. Im Weiteren wurde sinngemäss auf die vorherigen Schreiben verwiesen. Beigefügt wurde ein ärztliches Attest von [...], praktischer Arzt, vom 13. Dezember 2020, wonach die Beschwerde­führerin wegen Rückenschmerzen bei ihm in Behandlung sei. Sie sei auf analgetische Therapie mit Optifen und physiotherapeutische Unterstützung angewiesen. Die Familie sollte deshalb aus gesundheitlichen Gründen ein Auto besitzen.

5. Das Departement des Innern beantragte am 5. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen.

6. Die Sozialregion Olten hielt mit Stellungnahme vom 6. Januar 2021 an ihrer Verfügung fest. Den Beschwerdeführern seien die gesetzlichen Grundlagen betreffend Autobenutzung schon mehrfach erläutert worden. Die Beschwerdeführerin könne ihre Arbeitsstelle in Olten mit kleinem Teilpensum einfach mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die diesbezüglichen Billetkosten wie auch jene für den Besuch des Psychiaters würden durch die Sozialregion übernommen.

7. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 nahmen die Beschwerdeführer abschliessend Stellung und reichten diverse Arztberichte über die Schulterverletzung des Beschwerdeführers und die Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin ein. Weiter bemängelten sie, vom Sozialamt keine Unterstützung für die Stellensuche im ersten Arbeitsmarkt erhalten zu haben. Die Finanzierung des Autos würden sie selber übernehmen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Adressatin der angefochtenen Verfügung war nur A.___. Ihr Ehemann war im vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei, da eine entsprechende Verfügung der Sozialregion gegenüber B.___ bereits früher erlassen worden war und in Rechtskraft erwachsen ist. Ihm gegenüber handelt es sich um eine abgeurteilte Sache, weshalb er zur Beschwerdeführung nicht legitimiert ist und auf die in seinem Namen geführte Beschwerde nicht einzutreten ist. Beschwerdeberechtigt ist hingegen A.___ als Adressatin der angefochtenen Verfügung.

1.2 Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, es gehe gar nicht um die Finanzierung der Kosten für die Anschaffung eines Autos. Darum würden sie sich selber kümmern. Insofern hat die Beschwerdeführerin gar kein Interesse mehr an der Beschwerdeführung, weshalb auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist.

1.3 Festzuhalten ist, dass der Familie die Anschaffung und Benutzung eines Autos nicht verboten werden kann. Gemäss §

93 Abs. 1 lit. k der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) werden aber demjenigen, der ein Auto nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zu Eigentum hat, besitzt oder benutzt, die Sozialhilfeleistungen um den Wert der Aufwendungen (Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt.

Solange Entsprechendes nicht verfügt wurde, besteht kein schutzwürdiges Interesse, um zu prüfen, ob gesundheitliche oder berufliche Gründe für die Autonutzung bestehen. Die geltend gemachten Gründe von Schulterbzw. Rückenschmerzen, berufliche Tätigkeit im Wohnort mit kleinem Teilpensum sowie die Vereinfachung des Alltags und Freizeitausflüge stellen aber offensichtlich keine genügenden Gründe dar.

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. In Verfahren betreffend Sozialhilfe trägt praxisgemäss der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann