Isolation Period Challenge Based on Symptom Onset Discrepancy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual challenged the extended isolation period mandated by the public health authority, arguing that since their symptoms appeared around the same time as their spouse's, their four-day longer isolation, based on their later positive test date, was disproportionate. The court accepted the appeal, finding it plausible that the appellant only sought testing after the spouse's positive result, and determined that granting the request for equal treatment with the spouse was appropriate; therefore, the isolation order was amended to require isolation for ten full days from the reported symptom onset date, concluding on a specific date, while maintaining the requirement to be symptom-free for 48 hours before ending isolation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 Abs. 1 EpG, Art. 31 Abs. 4 EpG, Art. 35 Abs. 1 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101, § 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz (GesG, BGS 811.11, § 3 Abs. 2 lit. g kantonale Epidemienverordnung (V EpG, BGS 811.16, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12; Isolation Period Challenge Based on Symptom Onset Discrepancy: The court accepted the appeal, finding it plausible that the appellant only sought testing after the spouse's positive result, and determined that granting the request for equal treatment with the spouse was appropriate; therefore, the isolation order was amended to require isolation for ten full days from the reported symptom onset date, concluding on a specific date, while maintaining the requirement to be symptom-free for 48 hours before ending isolation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis order modifies the original isolation order regarding the end date of isolation for the appellant.
This article establishes the legal basis for ordering isolation, which underpins the administrative decision being reviewed.
This article establishes the authority (cantonal authority) responsible for ordering the isolation measure.
This article dictates the maximum duration of the measure, relevant to the duration determined in the final order.
This article mandates adherence to BAG recommendations for positive cases, forming part of the underlying rules for the isolation order.
This article assigns responsibility for implementing measures against communicable diseases to the Department of the Interior.
This provision grants the Cantonal Physician the authority, on behalf of the Department, to order necessary measures against individuals.
This provision confirms the administrative court's jurisdiction to hear the appeal.
Although not explicitly cited in the final orders, the costs decision (Order 2) implies the application of cost rules, typically based on the cantonal procedural code or equivalent principles mirrored in federal law like Art. 66 al. 1 LTF for analogous proceedings, but since the reasoning section does not contain a clear citation to the relevant cantonal procedural law for costs, and no explicit LTF provision is in the operative part, only the substantive/procedural ones affecting the outcome are strictly included based on the rules. However, Order 2 states the canton pays costs. If we strictly adhere to the rule: include provisions cited in the dispositive. No explicit procedural/cost provision from the LTF or relevant procedural code is cited in Orders 1 or 2. Given the strict exclusion rule against reasoning/background, and the absence of explicit citation for costs in the operative part, I will omit cost provisions unless they are explicitly written there. Since 'Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen' does not cite an article, I must output [].
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. November 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Isolation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 20. November 2020 bat A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) darum, seine Isolationszeit zu überprüfen. Bei ihm und seiner Ehefrau seien praktisch gleichzeitig Symptome des Coronavirus aufgetreten. Da sich seine Ehefrau aber zwei Tage früher habe testen lassen als er, sei seine Isolationszeit nun vier Tage länger als diejenige der Ehefrau.
2. Mit Vernehmlassung vom
23. November 2020 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Der Beschwerdeführer habe dem Contact Tracing Team gegenüber ausgeführt, bereits am 13. November 2020 an Symptomen gelitten zu haben. Trotzdem habe er sich erst am 18. November 2020 testen lassen, nachdem der Test seiner Ehefrau positiv ausgefallen sei. Es sei in der derzeitigen Situation nicht nachvollziehbar, dass eine Person sich erst am 5. Tag nach Symptombeginn testen lassen würde. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sei daher auf das sichere Datum, nämlich das Testdatum (18. November 2020), abzustellen. Der Beschwerdeführer müsse somit nicht wie seine Ehefrau bis zum 24. November 2020, sondern bis zum
28. November 2020 in Quarantäne bleiben.
II.
1. Die per E-Mail erfolgte Beschwerde ist als fristund formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in Isolation kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen worden.
2.2 Nach Art. 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Personen, die positiv auf eine Infektion mit dem
Coronavirus getestet werden, müssen in Isolation. Gemäss dem Merkblatt des Bundesamts für Gesundheit «COVID-19: Anweisungen zur Isolation» (siehe https://www.bag.admin.ch/bag/de/
home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-und-quarantaene.html#1388436388)
wird die Isolation zu Hause in der Regel 48 Stunden nach Abklingen der Symptome beendet, sofern seit Symptombeginn mindestens zehn Tage verstrichen sind.
2.3 Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Contact Tracing Team an, bereits am 13. November 2020 an Symptomen des Coronavirus gelitten zu haben. Er hat sich aber erst am 18. November 2020 testen lassen, wobei die Infektion bestätigt wurde. Die Vorinstanz geht offenbar davon aus, der Beschwerdeführer habe absichtlich einen frühen Symptombeginn angegeben, um seine Isolationszeit zu verkürzen. Für das Verwaltungsgericht ist es jedoch durchaus nachvollziehbar, dass sich eine Person erst bei einem begründeten Verdacht (positives Testergebnis der Ehefrau) testen lässt und es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht hätte. Die 10-tägige Isolationszeit seit Symptombeginn ergäbe somit beim Beschwerdeführer ein frühestes Ende der Isolation nach Ablauf des 23. November 2020.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss eine Gleichbehandlung mit seiner Ehefrau, da sie beide praktisch gleichzeitig Symptome aufgewiesen hätten. Diesem Antrag ist zu entsprechen und die Beschwerde somit gutzuheissen. Ziffer 1 der Isolationsverfügung vom
19. November 2020 (welche dem Verwaltungsgericht durch die Vorinstanz nicht zugestellt werden konnte) ist dahingehend abzuändern, dass A.___ für zehn volle Tage, d.h. bis und mit am 24. November 2020, in Isolation zu verbleiben hat. Weiterhin ist zu beachten, dass die Isolation frühestens beendet werden darf, wenn der Beschwerdeführer seit 48 Stunden symptomfrei ist.
3. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer
1 der Verfügung vom 19. November 2020 des Departements des Innern wird dahingehend abgeändert, dass A.___ für zehn volle Tage, d.h. bis und mit am
24. November 2020, in Isolation zu verbleiben hat. Weiterhin ist zu beachten, dass die Isolation frühestens beendet werden darf, wenn A.___ seit 48 Stunden symptomfrei ist.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann