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VWBES.2020.456 • VG SO VWBES.2020.456 KI-generiert

Therapist Appeal of COVID-19 Quarantine Order Dismissed

Geschäftsnummer VWBES.2020.456
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, who worked as an activation therapist in a nursing home, appealed a quarantine order issued after close contact with a COVID-19 positive person, claiming the distance of 1.5 meters was not maintained for more than 15 minutes. The court dismissed the appeal, finding the initial quarantine order was legally sound under the Epidemics Act and implementing regulations, and relied on the infected person's statement that contact lasted about two hours with a distance of 1 to 1.5 meters, which constituted a significant risk of transmission justifying the mandatory ten-day quarantine, especially given the appellant's vulnerable professional environment.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 1 EpG, Art. 31 Abs. 4 EpG, Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG, § 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, § 3 Abs. 2 lit. g V EpG, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; Therapist Appeal of COVID-19 Quarantine Order Dismissed: The court dismissed the appeal, finding the initial quarantine order was legally sound under the Epidemics Act and implementing regulations, and relied on the infected person's statement that contact lasted about two hours with a distance of 1 to 1.5 meters, which constituted a significant risk of transmission justifying the mandatory ten-day quarantine, especially given the appellant's vulnerable professional environment.

Schlagwörter

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Arbeitsumgebung Landesverweisung trotz Krankheitszustand Arbeitszeit Durchführungsverordnung Säumnis nach Verfahrenssistierung Gesundheitsverschlechterung Quarantäne

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG

This provision establishes the legal basis for placing a person in quarantine, which was the subject of the decision, although the dismissal in the final order relies on the finding that the measure was justified.

Art. 31 Abs. 1 EpG

This provision concerns which authority orders the quarantine measure, which was relevant to confirming the measure's legitimacy.

Art. 31 Abs. 4 EpG

This provision concerns the duration of the measure, which was relevant to the justification of the quarantine.

§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz

This provision determines the competent cantonal authority responsible for implementing measures to combat transmissible diseases.

§ 3 Abs. 2 lit. g V EpG

This provision delegates the power to order necessary measures against individuals to the Cantonal Doctor on behalf of the Department of the Interior.

Art. 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

This provision mandates compliance with the FOPH recommendations regarding hygiene and conduct during the Covid-19 epidemic.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

Cited in the reasoning to confirm the court's jurisdiction to hear the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision cites costs in the format 'CHF 200.00' without explicit reference to Art. 66 LTF, based on standard procedure for administrative court decisions where costs are imposed (Order 2), if a cost provision were cited, it would be included. However, since no cost provision is explicitly cited in the final orders (only the amount), no cost provision can be extracted based strictly on the rules provided (only cite provisions explicitly cited in the dispositive).

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. November 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Quarantäne

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Nachdem A.___ am 15. November 2020 mit einem COVID-19-Fall in Kontakt gekommen war, verfügte der Kantonsarzt, namens des Departements des Innern, am 18. November 2020, A.___ habe sich ab sofort für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit dem

25. November 2020 in Quarantäne zu begeben.

2. Nachdem sich bereits der Arbeitgeber von A.___ beim Verwaltungsgericht gemeldet hatte, erhob diese selbst am

18. November 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Quarantäne-Verfügung. Zur Begründung gab sie an, sie und ihr Ehemann seien am

15. November 2020 bei dessen Göttibueb (16-jährig) zum Geburtstag eingeladen gewesen. Dieser habe am Folgetag Symptome wie Fieber entwickelt und sei am 17. November 2020 positiv auf das Corona-Virus getestet worden. Seine Eltern hätten sie als enge Kontaktpersonen angegeben. Sie könne jedoch versichern, dass sie den Abstand von 1.5 m nicht während mehr als 15 Minuten unterschritten hätten. Als Aktivierungs-Therapeutin in einem Altersheim seien ihr Arbeitgeber und die Bewohner dringend auf sie angewiesen und sie könne es sich nicht erlauben, während zehn Tagen zuhause zu bleiben, ohne Symptome zu haben.

3. Mit Vernehmlassung vom

19. November 2020 beantragte des Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Aktennotiz ein. Auf Rückfrage des Contact Tracing Teams hätte die infizierte Person noch einmal bestätigt, dass der Kontakt mit der Beschwerdeführerin rund zwei Stunden gedauert habe und dabei die Distanz von 1,5 Meter unterschritten worden sei.

4. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

II.

1. Die per E-Mail erfolgte Beschwerde ist als fristund formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in Quarantäne kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen worden.

2.2 Nach Art. 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Gemäss dem Merkblatt des BAG vom 23. Oktober 2020 «COVID-19: Anweisungen zur

Quarantäne» (abrufbar unter: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/ krankheiten /ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-und-quarantaene.html)

haben sich Personen, die engen Kontakt zu einer am neuen Coronavirus erkrankten Person hatten, für zehn Tage zuhause in Quarantäne zu begeben, sofern die Person während des Kontakts ansteckend war. Eine Person gilt laut dem BAG als ansteckend, wenn sie Symptome hat und bereits 48 Stunden vor dem Auftreten dieser Symptome. Enger Kontakt bedeutet gemäss Merkblatt des BAG, dass eine Distanz von 1,5 m zur infizierten Person während mehr als 15 Minuten ohne Schutz (Hygienemaske oder physische Barriere wie Plexiglas) unterschritten worden ist.

2.3 Vorliegend fand der Kontakt einen Tag vor Auftreten der Symptome der infizierten Person statt, womit diese ansteckend war.

Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin, «engen Kontakt» im Sinne der Definition des BAG zur infizierten Person gehabt zu haben. Auf entsprechende Nachfrage des Contact Tracing Teams bei der infizierten Person bestätigte diese hingegen, dass der Kontakt rund zwei Stunden gedauert habe und dabei ein Abstand von 1 oder 1,5 Meter eingehalten worden sei. Auch wenn der Abstand 1,5 Meter betragen haben sollte, so bestand doch während dieses langen Kontakts ein erhebliches Ansteckungsrisiko, weshalb die Quarantäneanordnung gerechtfertigt ist. Gerade im Fall der Beschwerdeführerin, die in einem Altersund Pflegeheim arbeitet, ist erhöhte Vorsicht geboten, um die Bewohner vor einer Ansteckung zu schützen.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann