Victim Compensation Subsidiarity and Civil Award Ratio Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought an increased statutory victim compensation (Genugtuung) under the Victim Assistance Act following the intentional killing of her long-term partner by the perpetrator, who was found not criminally responsible, after receiving a civil award of CHF 60,000. The lower authority denied the requested amount, citing the subsidiarity principle because a civil claim was pursued, and set a lower statutory amount, which the appellant contested, arguing the statutory amount should be approximately two-thirds of the civil award. The court dismissed the appeal, reasoning that the victim compensation under public law is determined independently of civil law claims, irrespective of case severity or established ceilings, thereby rejecting the appellant's calculation method based on a fixed ratio to the civil award.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 hält, Art. 22 Abs. 1 OHG, Art. 23 OHG, Art. 30 OHG, § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11, § 159 des Sozialgesetzes, SG; BGS 831.1; Victim Compensation Subsidiarity and Civil Award Ratio Appeal: The lower authority denied the requested amount, citing the subsidiarity principle because a civil claim was pursued, and set a lower statutory amount, which the appellant contested, arguing the statutory amount should be approximately two-thirds of the civil award. The court dismissed the appeal, reasoning that the victim compensation under public law is determined independently of civil law claims, irrespective of case severity or established ceilings, thereby rejecting the appellant's calculation method based on a fixed ratio to the civil award.
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KI-generiertThis article sets the maximum compensation amounts for victims and relatives under the Victim Assistance Act, which is central to the dispute over the awarded amount.
This article establishes the right to compensation based on the severity of the impairment, applying Articles 47 and 49 CO analogously.
This provision is cited to justify why no court costs are charged to the appellant concerning the compensation procedure.
This procedural law is cited as the basis for imposing procedural costs (though none were imposed in this specific instance).
This procedural provision was cited to establish the jurisdiction of the Administrative Court over the appeal.
This procedural provision was cited in conjunction with § 159 SG to establish the jurisdiction of the Administrative Court.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Urteil vom 6. Juli 2015 stellte das Amtsgericht Dorneck-Thierstein fest, dass B.___ (nachfolgend Täter genannt) schuldunfähig eine vorsätzliche Tötung begangen hat.
Im nachfolgenden Berufungsverfahren stellte das Obergericht des Kantons Solothurn zweitinstanzlich mit Urteil vom
8. Dezember 2016 fest, dass der Täter in Schuldunfähigkeit eine vorsätzliche Tötung begangen hat. B.___ tötete seinen Bruder C.___ durch einen aus der Hüfte abgefeuerten und mit einer Schrotflinte ausgeführten Schuss in den Bauch.
A.___, langjährige Konkubinatspartnerin von C.___, wurde im Strafverfahren adhäsionsweise eine Genugtuung von CHF 60'000.00 zugesprochen. Für den Genugtuungsanspruch begründenden Sachverhalt wird auf die erstinstanzliche Verfügung verwiesen.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 hatte Rechtsanwalt Remo Gilomen namens der Gesuchstellerin A.___ vorsorglich ein Gesuch um Genugtuung und Entschädigung nach OHG (Opferhilfegesetz, SR 312.5) eingereicht. Das vollständige Gesuch wurde mit Eingabe vom 4. Juli 2019 eingereicht.
Das Amt für soziale Sicherheit ging namens des Departements des Innern (DdI) mangels Stellung eines Entschädigungsbegehrens von einem Verzicht aus und richtete keine Entschädigung aus. Demgegenüber erachtete das Amt für soziale Sicherheit im vorliegenden Fall eine auf CHF 15'000.00 bemessene Genugtuung nach OHG als angemessen, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung jedoch mit Verfügung vom 23. Januar 2020 dennoch ab, da infolge der Geltendmachung der zivilrechtlichen Genugtuung auf dem Betreibungsweg bereits höhere Beträge als die öffentlich-rechtlich festgesetzte Genugtuung hatten erhältlich gemacht werden können (Subsidiarität der Opferhilfe).
2. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 erhob A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des DdI vom
23. Januar 2020 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei eine Genugtuung in Höhe von CHF 35'000.00 zuzusprechen (u.K.u.E.F). Das mit der Beschwerdeeingabe vom 4. Februar 2020 ebenfalls gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Eingabe vom 26. Februar 2020 wiederum zurückgezogen.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2020 beantragte das Amt für soziale Sicherheit namens des DdI die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen ein. Mit Eingabe vom 26. März 2020 reichte Rechtsanwalt Gilomen schliesslich seine Kostennote ein.
3. Auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 des Sozialgesetzes, SG; BGS 831.1, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2. Strittig ist weder der grundsätzliche Anspruch auf eine Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5), noch der Rahmen für die Bemessung der konkreten Genugtuung im Todesfalle eines Ehepartners resp. des in diesem Fall diesem gleichgestellten Konkubinatspartners zwischen CHF 10'000.00 und CHF 35'000.00. Bestritten ist jedoch die konkret festzulegende Genugtuungshöhe.
3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die gesprochene Genugtuungshöhe vorab damit, dass die von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichsfälle möglicherweise gar nicht existieren oder sich allenfalls anders zugetragen haben könnten, als in der kurzen Zusammenfassung der Fallumschreibung geschildert werde, sodass ohne Kennen der Hintergrundgeschichten kein genügend konkretes Bild über die Tatumstände gewonnen werden könne, um sich sinnvoll damit auseinanderzusetzen. Es gibt keinen Grund, an der Echtheit der vom Departement zitierten Fälle zu zweifeln.
Das Verwaltungsgericht hat bereits im Urteil VWBES.2018.336 (E. 4.1.2) vom 30. April 2019 erkannt, dass keine vollständige und absolute Identität eines Falles mit allen Merkmalen eines Vergleichsfalles vorliegen muss, damit der Vergleichsfall als Richtschnur für die Bemessung einer Genugtuung dienen kann. Aus diesen Gründen reicht die Liste der kantonalen Entscheide, welche den Opferhilfebehörden vorliegt, und die konkreten Fallakten der Vergleichsfälle müssen nicht zusätzlich eingeholt werden. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier eine Genugtuung zur Diskussion steht, deren Bemessung schon von der Natur der Sache her nicht nach mathematischen Grundsätzen erfolgen kann.
4. Die Beschwerdeführerin führt weiter Gründe auf bzw. führt Kriterien an, welche für die Bemessung der Genugtuung relevant seien. Dabei verkennt sie einerseits, dass sich auch die Vorinstanz nicht nur mit diesen auseinandergesetzt, sondern sie auch anerkannt und berücksichtigt hat. Andererseits unterlässt es die Beschwerdeführerin, sich mit den Argumenten und den von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichsfällen konkret auseinanderzusetzen. Es wird insbesondere weder aufgezeigt noch fallbezogen dargelegt und begründet, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Bemessung und deren Herleitung unzutreffend sein sollen. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
5. Die Beschwerdeführerin bringt als Hauptargument vor, dass die opferhilferechtliche Genugtuung gemäss der in der Literatur umschriebenen Praxis rund zwei Dritteln der zivilrechtlichen Genugtuung entsprechen solle. Im konkreten Fall sei eine zivilrechtliche Genugtuung in Höhe von Fr. 60'000.00 gesprochen worden, weshalb die opferhilferechtliche Genugtuung also mit Fr. 40'000.00 zu veranschlagen wäre, aber aufgrund der gesetzlichen Höchstgrenze auf Fr. 35'000.00 festzulegen sei.
5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihren Standpunkt auf Peter Gomm (OHG-Kommentar, 3. Aufl., Bern 2009, Art.
23 N. 28) interpretiert diesen aber unzutreffend: Gomm führt aus, dass die nach Verwandtschaftsgrad abgestuften Bemessungsrahmen für Angehörige im Todesfall betragsmässig rund zwei Drittel der nach der bisherigen zivilund opferhilferechtlichen Praxis zugesprochenen Genugtuungsbeträge entsprächen. Gomm bezog sich auf die Gesetzesrevision des OHG, die am 1. Januar 2009 in Kraft trat. In N 4 zu Art. 23 hält Gomm ausdrücklich fest, mit den [damals] neuen Bestimmungen zur Genugtuung würden aufgrund der Höchstbeträge die zivilrechtlichen und opferhilferechtlichen Genugtuungen in unterschiedlicher Höhe ausfallen. Die Vergleichsproblematik werde jedoch dieselbe bleiben.
5.2 Die von der Beschwerdeführerin angewandte Berechnungsmethode entspricht nicht der schweizerischen Opferhilfegesetzgebung. Die opferhilferechtliche Genugtuung ist öffentlich-rechtlicher Natur und unterscheidet sich von den zivilrechtlichen Ansprüchen nach Art. 47 und 49 OR. Auch wenn aufgrund der gleichen Zweckbestimmung die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung auch im Bereich der Opferhilfe sinngemäss herangezogen werden, erfolgt die effektive Bemessung der OHG-Genugtuungen *unabhängig* von jener nach Zivilrecht. Daher kann auch nicht mit einem fixen Multiplikator bzw. Divisor von der zivilrechtlichen auf die opferhilferechtliche Genugtuung geschlossen werden.
5.3 Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen und beträgt für das Opfer höchstens 70’000 Franken und für Angehörige höchstens 35’000 Franken, wobei Genugtuungsleistungen Dritter abgezogen werden (Art. 23 OHG). Demgegenüber gibt es bei zivilrechtlichen Genugtuungen keine gesetzlich festgelegte Betragsobergrenze, sodass bei schwersten Unbillsfällen zivilrechtlich teilweise auch deutlich höhere Beträge als gemäss Opferhilfegesetzgebung zulässig gesprochen werden können. Soll die fallvergleichende Verhältnismässigkeit in schwersten Fällen gewahrt werden, kann dementsprechend keine «Zwei-Drittels-Regelung» zwischen zivilund opferhilferechtlicher Bemessung bestehen, wenn keine willkürliche und systemwidrige Plafonierungsbruchstelle ab einer gewissen Fallschwere geschaffen werden soll.
5.4 Aus der gesetzlichen Obergrenze für opferhilferechtliche Genugtuungen kann jedoch einerseits abgeleitet werden, dass diese unter Vorbehalt spezieller Umstände im Vergleich mit den zivilrechtlichen Genugtuungen regelmässig tiefer ausfallen werden und andererseits, dass opferhilferechtliche Genugtuungen in der Nähe des Höchstbetrages nur in den schwerstdenkbaren Unbillsfällen auszurichten sind. Ein solcher liegt hier nicht vor, gelten Angehörige von Schwerstverletzten als stärker betroffen als Angehörige in Fällen der Tötung von direkt Geschädigten (Gomm, a.a.O., Art. 23 N. 2).
Es werden keine in der Sache begründeten Argumente gegen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Bemessung der von der Vorinstanz gesprochenen opferhilferechtlichen Genugtuung (öffentlich-rechtlicher Natur) vorgebracht. Andererseits entspricht die vorgebrachte rechtliche Argumentationsweise nicht der gegenwärtigen Rechtslage.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten (Gerichtsund Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Andererseits erheben die Verwaltungsund Gerichtsbehörden vom Opfer und seinen Angehörigen keine Kosten für ihre Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung (Art. 30 OHG). Dementsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben.
Da die Beschwerdeführerin vollständig unterlegen ist, kann ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Parteientschädigung wird keine zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad