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VWBES.2020.408 • VG SO VWBES.2020.408 KI-generiert

License Withdrawal Upheld for Cumulative Traffic Violations

Geschäftsnummer VWBES.2020.408
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a four-month driver's license withdrawal imposed by the vehicle licensing authority following a fine for simple traffic violations (overtaking a left-turning vehicle causing a collision) and a separate administrative report for speeding 28 km/h over the limit on the highway, compounded by a prior one-month suspension for a medium-severity violation. The court dismissed the appeal, reasoning that the underlying facts, established by the prior criminal penalty order and the speeding report, were not disputed and were legally binding, and further confirmed that the speeding constituted a light violation and the collision-causing overtake a medium severity violation, justifying the four-month withdrawal under the cumulative effect provisions of traffic law.

Legislator-Regeste

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Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, Art. 16 SVG, Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, Art. 16a Abs. 2 lit. b SVG, Art. 123 ZPO, Art. 10 Abs. 1 VRV; License Withdrawal Upheld for Cumulative Traffic Violations: The court dismissed the appeal, reasoning that the underlying facts, established by the prior criminal penalty order and the speeding report, were not disputed and were legally binding, and further confirmed that the speeding constituted a light violation and the collision-causing overtake a medium severity violation, justifying the four-month withdrawal under the cumulative effect provisions of traffic law.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Führerausweisentzug wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Strafzumessungsgrad Einziehung des Motorfahrzeugs Vollstreckungsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

The reasoning section explicitly cites this article to justify classifying the overtaking incident as a serious traffic offense, which supported the final decision to dismiss the appeal.

Art. 16a Abs. 2 lit. b SVG

The court cites this article as the basis for extending the license withdrawal period to four months due to a prior offense.

Art. 10 Abs. 1 VRV

Cited to support the finding that the appellant violated traffic rules regarding overtaking, which qualified the act as a serious offense.

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG

Cited to support the classification of the speeding offense as a minor violation.

Art. 123 ZPO

Cited in order no. 2 regarding the potential recovery claim by the state for costs covered due to legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom

14. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement,

vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 12. August 2020 überholte A.___ am 18. Juni 2020 mit seinem Lieferwagen innerorts einen zum Linksabbiegen eingespurten Personenwagen. In der Folge kam es zu einer seitlichen Kollision. A.___ wurde wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise Freiheitsstrafe von drei Tagen, und Gebühren von CHF 150.00 verurteilt.

2. Gemäss Datenblatt der Bussenzentrale der Polizei Basel-Landschaft wurde betreffend A.___ am 7. September 2020 wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 28 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge), begangen am

18. Juli 2020 um 20:15 Uhr in Muttenz, ein Polizeirapport erstellt.

3. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bauund Justizdepartementes (BJD) aufgrund der genannten Vorfälle, welche als leichte bzw. mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurden, A.___ den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten, da ihm bereits mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2019 der Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer eines Monats entzogen worden war. Überdies auferlegte die MFK ihm die Verfahrenskosten von CHF 383.75.

4. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2020 gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

5. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 wurde die Beschwerde zur Verbesserung zurückgewiesen.

6. Am 28. Oktober 2020 ging die verbesserte Beschwerde ein.

7. Gleichentags wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

8. Mit Verfügung vom 25. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

9. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.

10. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen namens des BJD erlassene Verfügungen der MFK (nachfolgend: Vorinstanz) zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Fraglich ist jedoch, ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorliegt.

1.2 Der Beschwerdeführer bittet in seiner Beschwerde darum, den Ausweis «… noch nicht jetzt einzuziehen und [ihm] etwas mehr Zeit zu gewährleisten…». Er leide unter der Krankheit [...], weshalb er bis dato keinen Beruf habe ausüben können. Nun habe er ab dem 2. November 2020 eine Arbeitsstelle bei der [...], welche mit seiner Gesundheit vereinbar sei. Ebenso werde er ab November 2020 eine 6-monatige [...]-Therapie beginnen.

1.3 Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zweifelhaft, ob er sich in der Sache überhaupt gegen die angefochtene Verfügung wendet und nicht vielmehr einen Aufschub des Führerausweisentzugs verlangt. Ob ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse vorliegt, kann im vorliegenden Fall jedoch offengelassen werden, da sich die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist.

2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt, den die Vorinstanz ihrem Entscheid (siehe E. I.1 und I.2 hiervor) zugrunde gelegt hat, nicht bestreitet. Überdies sind der Strafbefehl vom 12. August 2020 und die Busse vom

7. September 2020 in Rechtskraft erwachsen, weshalb der dort festgestellte

Sachverhalt für die Verwaltungsbehörden grundsätzlich verbindlich ist (BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). Es bleibt somit kein Raum für eine Überprüfung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht.

3.1 Die Vorinstanz qualifizierte den Vorfall vom 18. Juli 2020 in Muttenz (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 28 km/h) als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Dies ist nicht zu beanstanden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen um

26 –30 km/h sind demnach als leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) zu qualifizieren (Bernhard Rütsche in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 101 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.2 Den Vorfall vom 18. Juni 2020 in Lyss (Überholen eines linksabbiegenden Fahrzeuges mit Unfallfolge) qualifizierte die Vorinstanz als mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) muss der Fahrzeugführer, der überholen will, vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren. Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch das Überholen eines eingespurten, blinkenden Fahrzeugs offensichtlich die Verkehrsregel von Art. 10 Abs. 1 VRV verletzt. Die entsprechende Verkehrsregel schreibt vor, dass das Überholen untersagt ist, wenn sich vor dem zu überholenden ein eingespurtes Fahrzeug befindet. Erst recht muss dies deshalb für das Überholen eines selbst bereits eingespurten Fahrzeugs gelten. Der Beschwerdeführer hat dadurch eine nicht unerhebliche konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und sich selbst geschaffen. Folgerichtig kam es zu einer Kollision. Auch das Verschulden erscheint nicht mehr als leicht. Die Vorinstanz hat zu Recht auf eine mittelschwere Widerhandlung erkannt.

3.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten den Führerausweis zu Recht für die Dauer von vier Monaten entzogen, da ihm bereits mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2019 der Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer eines Monats entzogen worden war (Art. 16a Abs. 2 lit. b SVG).

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen; soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann