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VWBES.2020.402 • VG SO VWBES.2020.402 KI-generiert

Quarantine Appeal Dismissed Over Timing of Club Departure

Geschäftsnummer VWBES.2020.402
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, placed in a ten-day quarantine after a potential COVID-19 exposure at a club where an infected person was present at 4:40 am, appealed the order, claiming they had left the club by 3:52 am and provided a chat log as evidence of being at the train station shortly thereafter. The court dismissed the appeal, finding that the submitted chat log indicated the appellant was still attempting to communicate the club's location to an acquaintance between 4:43 am and 4:48 am, and was only confirming their impending arrival at the train station around 4:50 am, thus failing to disprove the possibility of contact with the infected person at 4:40 am as required under quarantine regulations based on the Epidemics Act.

Legislator-Regeste

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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101; Quarantine Appeal Dismissed Over Timing of Club Departure: The court dismissed the appeal, finding that the submitted chat log indicated the appellant was still attempting to communicate the club's location to an acquaintance between 4:43 am and 4:48 am, and was only confirming their impending arrival at the train station around 4:50 am, thus failing to disprove the possibility of contact with the infected person at 4:40 am as required under quarantine regulations based on the Epidemics Act.

Schlagwörter

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Landesverweisung trotz Krankheitszustand Einreiseverbot gesundheitliche Gründe Ausreisefrist Wartezeit Verbreiten menschlicher Krankheiten Quarantäne

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12
Cited as the basis for the court's jurisdiction to hear the appeal.
Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101
2.1 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

Cited as the basis for the court's jurisdiction to hear the appeal.

Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101)

Cited in the reasoning regarding the legal basis for imposing quarantine, but not explicitly in the final orders.

Art. 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26)

Cited in the reasoning regarding the legal basis for adherence to BAG recommendations, but not explicitly in the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Quarantäne

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 13. Oktober 2020 verfügte der Kantonsarzt, A.___ habe sich ab sofort für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit am 21. Oktober 2020, in Quarantäne zu begeben, da er am

11. Oktober 2020 im Ludwig Club in Gerlafingen möglicherweise mit einem COVID-19-Fall in Kontakt gekommen sei.

2. Am gleichen Tag antwortete A.___ dem Departement des Innern, er habe sich erst um 3:42 Uhr im Club angemeldet und sei auch nicht lange dort gewesen, nur ca. zehn Minuten. Er möchte wissen, wann die infizierte Person dort gewesen sei. Er habe seit drei Wochen einen neuen Job (Festanstellung) und wolle diesen nicht verlieren. Sie hätten viel zu tun und er müsse arbeiten gehen. Er könne es sich nicht leisten, zuhause zu bleiben.

3. Am nächsten Tag teilte A.___ dem Departement des Innern mit, er habe erfahren, dass die infizierte Person erst um 4:40 Uhr im Club gewesen sei. Da sei er bereits draussen gewesen.

4. Die E-Mails von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurden am 14. Oktober 2020 zuständigkeitshalber als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.

5. Am 14. Oktober 2020 leitete der Beschwerdeführer einen Chatverlauf an das Verwaltungsgericht weiter, aus welchem ergehen soll, dass er sich um 4:40 Uhr bereits am Bahnhof befunden habe, von wo er um 4:50 Uhr abgeholt worden sei.

II.

1. Die per E-Mail erfolgte Beschwerde ist als fristund formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in Quarantäne kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Nach Art. 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Gemäss den Anweisungen zur Quarantäne des BAG haben sich Personen, die engen Kontakt zu einer am neuen Coronavirus erkrankten Person hatten, für zehn Tage zuhause in Quarantäne zu begeben. Diese Frist gilt ab dem Datum des letzten Kontakts mit der ansteckenden Person.

2.2 Vorliegend hat sich die infizierte Person um 4:40 Uhr im Ludwig Club angemeldet. Der Beschwerdeführer hat sich bereits um 3:42 Uhr dort angemeldet, aber nicht mehr abgemeldet, womit er nicht direkt beweisen kann, dass er um 4:40 Uhr nicht mehr im Club war. Er macht geltend, nur etwa während zehn Minuten im Club gewesen zu sein. Um 4:40 Uhr will er bereits am Bahnhof gewesen sein und reicht diesbezüglich einen Chatverlauf als Beweismittel ein. Aus diesem Chatverlauf ergeht jedoch, dass der Beschwerdeführer seiner Kollegin zwischen 4:43 Uhr und 4:48 Uhr mit mehreren Nachrichten den Standort des Ludwig Clubs mitzuteilen versuchte und die Kollegin ihm dann schrieb, sie seien beim Bahnhof. Zwischen 4:50 und 4:55 Uhr schickte er ihr dann noch mehrere Nachrichten, dass er und sein Kollege nun auch zum Bahnhof kommen würden. Dieser Chatverlauf zeigt auf, dass der Beschwerdeführer bis 4:50 Uhr noch im Ludwig Club war und somit mit der infizierten Person in Kontakt gekommen sein kann.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann