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VWBES.2020.401 • VG SO VWBES.2020.401 KI-generiert

COVID-19 Isolation Period Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VWBES.2020.401
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, testing positive for COVID-19 after experiencing cold symptoms on October 9, 2020, appealed an isolation order set until October 19, 2020, seeking a one-day reduction to attend a mandatory fire service course, arguing they were already symptom-free and the transmission risk would be negligible. The court dismissed the appeal, reasoning that the mandatory isolation period requires at least ten full days since symptom onset, as stipulated by federal guidelines for public health protection, and no exceptions can be made, even for important personal commitments like vocational training.

Legislator-Regeste

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Art. 35 Abs. 1 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; COVID-19 Isolation Period Appeal Dismissed: The court dismissed the appeal, reasoning that the mandatory isolation period requires at least ten full days since symptom onset, as stipulated by federal guidelines for public health protection, and no exceptions can be made, even for important personal commitments like vocational training.

Schlagwörter

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gesundheitliche Risiken Wartezeit Gesundheitswesen Landesverweisung trotz Krankheitszustand Blutprobe Kontrollperiode Isolation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 35 Abs. 1 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101
Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt.
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12
Cited to establish the court's jurisdiction to rule on the appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 Abs. 1 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101)

This provision serves as the legal basis for the initial order of isolation, which was upheld by the court's decision to dismiss the appeal.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

Cited to establish the court's jurisdiction to rule on the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

Beschwerdegegner

betreffend Isolation

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) verspürte nach eigenen Angaben am Freitagmittag, 9. Oktober 2020, erstmals Symptome einer Erkältung. Ein am Folgetag auf Covid-19 durchgeführter Labortest fiel positiv aus.

2. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2020 ordnete der Kantonsarzt, namens des Departements des Innern an, A.___ habe sich bis und mit 19. Oktober 2020 in Isolation zu begeben. In der Regel werde die Isolation beendet, wenn der Patient 48 Stunden symptomfrei sei und mindestens zehn volle Tage verstrichen seien.

3. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 erhob A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Verkürzung der Isolation um einen Tag. Zur Begründung gab er an, er habe einen milden Krankheitsverlauf und sei bereits wieder symptomfrei. Am

19. Oktober 2020 finde ein Feuerwehrkurs statt. Es sei ihm ein grosses Anliegen, an diesem Kurs teilnehmen zu können. Dieser ermögliche ihm, seine Grundausbildung als Feuerwehrmann erfolgreich abzuschliessen. Andernfalls verzögere sich die Fortsetzung seiner Grundausbildung auf unbestimmte Zeit. Das Übertragungsrisiko werde an diesem Tag praktisch null sein.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Nach Art. 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Gemäss dem Merkblatt des Bundesamts für Gesundheit «COVID-19: Anweisungen zur Isolation» wird die Isolation zu Hause in der Regel 48 Stunden nach Abklingen der Symptome beendet, sofern seit Symptombeginn mindestens zehn Tage verstrichen sind. Anlässlich einer ausserordentlichen Telefonkonferenz zum neuen Coronavirus (COVID-19) mit den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten der Schweiz vom 4. August 2020 hat das BAG Fragen zur Fristberechnung beantwortet und dabei ausgeführt, die Frist müsse mindestens zehn volle Tage betragen. Die Frist von vollen zehn Tagen Isolation nach Erkrankung mit dem Coronavirus ist zwingend. Da die Frist frühestens am Mittag des 9. Oktober 2020 zu laufen begann, kann sie nicht vor dem 19. Oktober 2020 enden. Für einen Feuerwehrkurs können keine Ausnahmen gemacht werden, auch wenn dies für den Beschwerdeführer allenfalls mit unangenehmen Wartezeiten verbunden ist.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann