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VWBES.2020.392 • VG SO VWBES.2020.392 KI-generiert

Appeal of Interim Administrative Order Regarding Filing Deadline and Cost Payment

Geschäftsnummer VWBES.2020.392
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed an administrative order that set a deadline extension for filing a motion and justification with an underlying threat of non-admittance, as well as requiring an advance cost payment. The court reasoned that the order constituted an interim decision that did not yet cause the appellant an irreparable disadvantage, as the threatened consequences would only materialize if the prescribed action was not taken, thus concluding that the appeal was inadmissible and dismissing it, while forwarding the filing as an extension request to the lower authority and waiving court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, § 66 VRG; Appeal of Interim Administrative Order Regarding Filing Deadline and Cost Payment: The court reasoned that the order constituted an interim decision that did not yet cause the appellant an irreparable disadvantage, as the threatened consequences would only materialize if the prescribed action was not taken, thus concluding that the appeal was inadmissible and dismissing it, while forwarding the filing as an extension request to the lower authority and waiving court costs.

Schlagwörter

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Frist für Kostenvorschuss Verwaltungskosten Zahlungsauftrag verspätetes Fristerstreckungsgesuch Dauerverfügung verspätete Eingabe Fristerstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 93 BGG
Cited in the reasoning as a parallel to the rule governing the appealability of interlocutory decisions, which influenced the decision not to enter a finding.
§ 66 VRG
Cited in the reasoning when defining interlocutory decisions as equivalent to final decisions under certain conditions, which informed the procedural outcome.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 BGG

Cited in the reasoning as a parallel to the rule governing the appealability of interlocutory decisions, which influenced the decision not to enter a finding.

§ 66 VRG

Cited in the reasoning when defining interlocutory decisions as equivalent to final decisions under certain conditions, which informed the procedural outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Volkswirtschaftsdepartement, hier vertreten durch Amt für Gemeinden AGEM,

2. Einwohnergemeinde B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Fristerstreckung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ hat gegen eine Verfügung der Einwohnergemeinde B.___ beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht.

2. Mit Verfügung vom 24. September 2020 setzte das instruierende Departement dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 5. Oktober 2020 zur Stellung eines Antrags und Einreichung einer Begründung, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zudem wurde ein Kostenvorschuss verlangt. Die Verfügung wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

3. Am 5. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte eine Fristerstreckung von 30 Tagen für die Einreichung seiner Rechtsschrift beim Volkswirtschaftsdepartement.

II.

1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom

24. September 2020 handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (vgl. § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

1.2 Als Zwischenverfügungen werden Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen können im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel, Basel 2008, S. 444; vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

1.3 In der angefochtenen Verfügung werden dem Beschwerdeführer erst Rechtsnachteile angedroht, falls er innert Frist nicht die entsprechende Rechtshandlung vornehmen sollte. Beschwert ist der Beschwerdeführer aber durch diesen Zwischenentscheid noch nicht. Beschwerde erheben könnte er erst dann, wenn die Vorinstanz auf seine Beschwerde wie angedroht nicht eintreten würde.

1.4 Auf die Beschwerde vom

5. Oktober 2020 ist deshalb nicht einzutreten. Da die Rechtshandlung innerhalb der durch die Vorinstanz gesetzten Frist erfolgt ist, ist die Eingabe als Gesuch um Fristerstreckung an die Vorinstanz zu überweisen.

2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe vom 5. Oktober 2020 wird als Gesuch um Fristerstreckung an die Vorinstanz überwiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann