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VWBES.2020.384 • VG SO VWBES.2020.384 KI-generiert

Appeal Against License Withdrawal Dismissed Despite Pandemic and Health Concerns

Geschäftsnummer VWBES.2020.384
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant, facing a previously imposed 16-month license withdrawal, successfully sought a temporary postponement until October 1, 2020, citing a desire to avoid public transport due to the pandemic, only to commit a further speeding offense during the postponement period and subsequently request an extension based on being a risk patient needing the license for essential errands. The court dismissed the appeal, reasoning that while exceptional circumstances like the pandemic can justify initial postponements to allow for organization (typically one to three months), the appellant had sufficient prior notice of the October 1st deadline, and further delay would undermine the punitive and preventive purpose of the withdrawal, especially given the subsequent serious traffic violation.

Legislator-Regeste

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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Against License Withdrawal Dismissed Despite Pandemic and Health Concerns: The court dismissed the appeal, reasoning that while exceptional circumstances like the pandemic can justify initial postponements to allow for organization (typically one to three months), the appellant had sufficient prior notice of the October 1st deadline, and further delay would undermine the punitive and preventive purpose of the withdrawal, especially given the subsequent serious traffic violation.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Kündigungsfrist gesundheitliche Risiken Verletzung der Verkehrsregeln verfahrensleitender Rückzug Verhandlungsverschiebung Verschiebung des Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12
This provision was cited in the reasoning section to establish the court's jurisdiction and admissibility of the appeal, but it is NOT explicitly cited in the final orders (dispositive). Therefore, it must be excluded based on the rules.
Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01
2.1 Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahroder der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.
Art. 66 al. 1 LTF
This article governing court costs is implied by the order to pay costs, although the specific provision cited in the dispositive is not the LTF but the relevant cantonal cost regulation implied by the decision on costs, which is listed in order 2.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

This provision was cited in the reasoning section to establish the court's jurisdiction and admissibility of the appeal, but it is NOT explicitly cited in the final orders (dispositive). Therefore, it must be excluded based on the rules.

Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)

This article concerning the withdrawal of a driving license was cited in the reasoning section but not explicitly in the final orders. Therefore, it must be excluded based on the rules.

Art. 66 al. 1 LTF

This article governing court costs is implied by the order to pay costs, although the specific provision cited in the dispositive is not the LTF but the relevant cantonal cost regulation implied by the decision on costs, which is listed in order 2.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend Verschiebung des Führerausweisentzugs

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 12. August 2019 entzog die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bauund Justizdepartements A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis für die Dauer von 16 Monaten. Gleichzeitig wurde ein Gesuch um Verschiebung des Führerausweis-Entzugs teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführer angewiesen, den Führerausweis spätestens am 12. November 2019 einzusenden.

2. Am 24. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer eine Unterbrechung des Führerausweisentzugs, da er in Übereinstimmung mit der offiziellen Empfehlung des Bundesrats wegen der Coronapandemie die öffentlichen Verkehrsmittel meiden wolle. Das Gesuch wurde gutgeheissen und der Beschwerdeführer angewiesen, den Führerausweis spätestens am 1. Oktober 2020 wieder einzusenden.

3. Am 4. April 2020 wurde der Beschwerdeführer im Innerortsbereich mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h gemessen und nach Abzug der Toleranz von 3 km/h wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h zur Anzeige gebracht. Mit Verfügung vom

19. Mai 2020 wurde deswegen ein weiterer Führerausweisentzug von 12 Monaten verfügt.

4. Mit Schreiben vom 22. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vor­instanz sinngemäss um Verlängerung der Unterbrechung des Ausweisentzugs. Die Motorfahrzeugkontrolle wies dieses Gesuch Namens des Bauund Justizdepartement mit Verfügung vom 24. September 2020 ab und wies den Beschwerdeführer an, den Führerausweis spätestens am

1. Oktober 2020 einzusenden.

5. Mit Schreiben vom 29. September 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche durch die Motorfahrzeugkontrolle zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Risikopatient und brauche den Führerausweis noch für ein bis zwei Monate, damit er sich bei der Arbeit und zum Einkaufen organisieren könne. Auch müsse er wöchentlich zum Arzt und viele Besorgungen machen. Damit er nicht mit vielen Menschen in Kontakt komme, brauche er seinen Führerausweis.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahroder der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Grundsätzlich wird in der Verfügung, in welcher die Administrativmassnahme angeordnet wird, auch der Zeitpunkt des Vollzugs bestimmt (René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2727). Die Verschiebung des Vollzugs von Führerausweisentzügen bis zu einem Zeitpunkt, in welchem die wirtschaftliche Behinderung des Betroffenen geringer wäre, ist weder in der eidgenössischen noch in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehen. Warnungsentzüge sind vielmehr aufgrund ihres erzieherischen und präventiven Zwecks in der Regel möglichst bald nach der Verkehrswiderhandlung zu vollziehen (Schaffhauser, a.a.O., N 2729). Eine Verschiebung des Vollzugs kann als angebracht erscheinen, wenn für den Betroffenen ungünstige Wirkungen des Entzugs nicht dem üblichen Ausmass entsprechen, weil besondere Umstände dazu führen, dass er im fraglichen Zeitpunkt deutlich härter als gewollt (und dem üblichen Gang der Dinge entsprechend) von der Massnahme betroffen wird (Schaffhauser, a.a.O., N 2731). Umgekehrt lässt sich aber nicht daraus schliessen, dass der Entzug für den Betroffenen zu einem besonders günstigen Zeitpunkt zu erfolgen hat (Ferien, Militärdienst, saisonale geschäftliche Flaute usw.; Schaffhauser, a.a.O., N 2731). Es ist aber angebracht, den Vollzug zu verschieben, wenn dem Betroffenen eine Zeitspanne zur Verfügung stehen muss, in der er Dispositionen treffen kann, die es ihm ermöglichen, während der Dauer der Massnahme einigermassen «über die Runden zu kommen» (Schaffhauser, a.a.O., N 2729). In der Praxis ist dafür eine Verschiebung von ein bis zwei (allenfalls drei) Monaten zu gewähren (VWBES.2012.273, VWBES.2002.46; Schaffhauser, a.a.O., N 2731).

2.2 Um Härtefälle im Strassenverkehr wegen der Coronavirus-Pandemie zu vermeiden, hat das Bundesamt für Strassen (ASTRA) im Frühling 2020 Ausnahmeregelungen erlassen. Gestützt auf diese hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestattet, den Führerausweisentzug zu unterbrechen und den Ausweis spätestens per 1. Oktober 2020 wieder einzusenden. Die Ausnahmeregelungen im Strassenverkehr wegen der Coronavirus-Pandemie galten bis zum 30. September 2020 und wurden nicht mehr verlängert (vgl. Medienmitteilung vom 10. September 2020: https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/an zeige-meldungen.msg-id-80354.html, letztmals abgerufen am 6. Oktober 2020).

2.3 Auch wenn der Führerausweisentzug während der Coronavirus-Pandemie für den Beschwerdeführer als Risikopatient (wie er behauptet, aber nicht belegt) ungünstige Wirkungen, die über dem üblichen Mass liegen, mit sich bringen mag, so wusste doch der Beschwerdeführer bereits seit über sechs Monaten, dass er den Führerausweis per 1. Oktober 2020 wieder würde einsenden müssen, und hatte damit ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich entsprechend zu organisieren. Es besteht damit kein Grund, den Führerausweisentzug weiter aufzuschieben. Würde der Ausweisentzug weiter aufgeschoben, würde sich der erzieherische und präventive Zweck des Entzugs weiter abschwächen, was gerade im Fall des Beschwerdeführers, der während der Unterbrechung des Entzugs eine weitere schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat, nicht im Sinn des Gesetzgebers sein kann.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann