Social Assistance Reduction for Undisclosed Income Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed an appeal against a decision that reduced the appellant's basic social assistance by 30% for six months due to repeated failure to report income, specifically unlisted private account deposits totaling CHF 1,684.41, despite prior warnings and a previous reduction for undisclosed scholarship funds. The court reasoned that the appellant was sufficiently informed of their obligations to truthfully and completely disclose all income and changes, and that the renewed breach, following a previous sanction with a specific warning about further consequences, justified the proportional measure of a six-month reduction on the total basic need amount to enforce compliant behavior.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12, § 17 Abs. 1 SG, § 165 SG, § 152 SG i.V.m. § 93 Abs. 1 lit. a Sozialverordnung (SV, BGS 831.2, Art. 66 LTF; Social Assistance Reduction for Undisclosed Income Upheld: The court reasoned that the appellant was sufficiently informed of their obligations to truthfully and completely disclose all income and changes, and that the renewed breach, following a previous sanction with a specific warning about further consequences, justified the proportional measure of a six-month reduction on the total basic need amount to enforce compliant behavior.
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KI-generiertCited as part of the legal basis for the court's jurisdiction to hear the appeal.
Cited as part of the legal basis for the court's jurisdiction to hear the appeal.
Cited in the reasoning to establish the mandatory reporting duties of social assistance recipients, which underlies the decision to dismiss the appeal.
Cited in the reasoning to establish the legal basis for the restriction (curtailment) of social services due to failure to comply with obligations.
Cited in the reasoning to establish the basis for reducing the basic needs allowance by up to 30% for breaches of duty.
This provision is typically the basis for cost orders, but the dispositive explicitly states that no costs are levied in social assistance matters, which is the actual ruling on costs in order 2.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. November 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Sozialregion Untergäu SRU
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wird durch die Sozialregion Untergäu (SRU) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung der SRU vom 28. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Grundbedarf ab Dezember 2019 für drei Monate um 30% gekürzt, da er sich nicht an die obligatorische Meldepflicht über Einnahmen gehalten hatte. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren Meldepflichtverletzung der Grundbedarf für weitere sechs Monate um 30% gekürzt werde.
2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 kürzte die SRU erneut den Grundbedarf des Beschwerdeführers ab März 2020 für die Dauer von sechs Monaten um 30%. Zudem wurde festgehalten, dass bei einer weiteren Pflichtverletzung der Grundbedarf für weitere sechs Monate um 30% gekürzt werde. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass mehrere Einnahmen im Umfang von insgesamt CHF 1'867.31 auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers eingegangen seien und diese der SRU nicht gemeldet worden seien. Auch habe der Beschwerdeführer bewusst sein Sparkonto verschwiegen und in der Vergangenheit bereits gegen seine Meldepflicht verstossen.
3. Die am 6. März 2020 dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) am 15. September 2020 ab. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde der Beginn der Kürzung auf Oktober 2020 festgesetzt.
4. Mit Eingabe vom 24. September 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des DdI vom 15. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte eine Kürzung des Grundbedarfs um 30% für die Dauer von einem Monat.
5. Das DdI schloss am 5. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers, wobei vollumfänglich auf die Akten und den Entscheid verwiesen wurde.
6. Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2020 stimmt die SRU grundsätzlich dem Entscheid des DdI vom 15. September 2020 zu. Da der Beschwerdeführer aktuell in der Ausbildung zum Automobilassistent EBA sei, sei die Verhältnismässigkeit des Kürzungsumfangs zu prüfen. Damit der Beschwerdeführer seine Ausbildung im Sommer 2021 ohne weitere finanzielle Einbusse erfolgreich absolvieren könne, sollte die Kürzung um 30% für drei Monate geprüft werden.
7. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] bzw. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei mehrmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass hilfesuchende bzw. unterstützte Personen ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse lückenlos darzulegen und Änderungen umgehend mitzuteilen hätten. Der Beschwerdeführer sei genügend über seine Pflichten und möglichen Sanktionen bei Verletzung dieser Pflichten informiert worden. Wie aus dem Privatkonto des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2019 ersichtlich, seien die Überweisungen bezüglich der Stipendiengelder nicht im Betrag von CHF 1'867.31 einbezogen worden. Beim Betrag der B.___ in der Höhe von CHF 153.00 (Rückzahlung Bewerbungsagentur/Bewerbungshilfe) sei davon auszugehen, dass dies vom Beschwerdeführer selbst vorausbezahlt worden sei, zumal die Rückerstattung auch direkt von der B.___ auf sein Privatkonto überwiesen worden sei. Die Rückerstattung von CHF 153.00 sei somit nicht als Einnahme zu qualifizieren. Gleiches gelte betreffend die Rückerstattung der C.___ von CHF 29.90. Was den Zahlungseingang von CHF 150.00 aus dem Verkauf eines Fitnessgeräts der Mutter angehe, sei nicht ersichtlich, dass dieser Betrag an seine Mutter überwiesen worden sei. Auch die offenbar erhaltenen Einzahlungen seiner Mutter, um online Einkäufe für sie zu tätigen, seien vom Beschwerdeführer nicht näher belegt worden. Überdies würden sich dem Privatkonto diverse weitere Zahlungseingänge entnehmen lassen, welche aus dem Verkauf von privatem Eigentum resultiert seien. Somit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer erneut gegen seine Meldepflicht verstossen habe und der SRU diverse Einnahmen im Umfang von CHF 1'684.41 (CHF 1'867.31 – CHF 153.00 – CHF 29.90) nicht deklariert habe. Die verfügte Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 30% für die Dauer von sechs Monaten erscheine auch als verhältnismässig und nötig, um ein pflichtgemässes Verhalten des Beschwerdeführers zu veranlassen.
2.2. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, im Jahr 2019 hätten seine persönlichen Einnahmen total CHF 282.00 betragen (03.07.2019 CHF 70.00 Jeans/T-Shirt, 06.08.2019 CHF 25.00 Nierengurt, 01.09.2019 CHF 110.00 T-Shirt, 13.09.2019 CHF 37.00 Handschuhe, 24.09.2019 CHF 40.00 Handschuhe). Beim Restbetrag handle es sich um Online-Verkäufe für Familie und Freunde, da er, im Gegensatz zu den Anderen, dafür eingerichtet sei. Bei einigen Beträgen handle es sich um Stipendiengelder, wofür ihm der Grundbedarf bereits gekürzt worden bzw. er bereits sanktioniert worden sei. Beim Betrag in der Höhe von CHF 150.00 handle es sich um den Erlös eines durch ihn veräusserten Fitnessgeräts seiner Mutter. Weiter bestehe der Grundbedarf von CHF 986.00 zu CHF 597.90 aus seinem Erwerbseinkommen und zu CHF 388.10 aus Sozialhilfeleistungen, weshalb die Kürzung von 30% auf den von der SRU ausbezahlten Betrag von CHF 388.10 zu beziehen habe, was einen gerundeten Betrag von CHF 116.50 ergebe. Zudem sei die Dauer der Kürzung von sechs Monaten überhöht, da sein Grundbedarf bereits aufgrund der nicht gemeldeten Stipendiengelder für die Dauer von drei Monaten gekürzt worden sei.
3.1 Nach § 17 Abs. 1 SG haben gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen verschiedene Mitwirkungspflichten. Sie sind unter anderem verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a) und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen (lit. f). Dienstleistungen und Sozialleistungen gemäss Sozialgesetz können nach § 165 SG befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 SG in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Gemäss § 152 SG i.V.m. § 93 Abs. 1 lit. a Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) kann der Grundbedarf bei Pflichtverletzungen in Abweichung von den SKOS-Richtlinien bis zu 30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden.
3.2 Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist zu prüfen, ob a) die Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane zumutbar waren; b) die betroffene Person vorgängig klar informiert worden ist, so dass sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst ist; c) die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht und d) die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2019, VWBES.2018.396, E. 5.2 mit Hinweis).
4. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Kürzung von Sozialhilfeleistungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
4.1 Dem Beschwerdeführer werden nach dem Entscheid des DdI vom 15. September 2020 noch folgende Einnahmen auf seinem Privatkonto zur Last gelegt:
Zahlungseingang · Betrag CHF · Betreff · Stellungnahme Beschwerdeführer 16.01.2019 · 270.00 · EZ auf Konto 17.01.2019 · 10.00 · EZ auf Kontos 07.03.2019 · 30.00 · EZ auf Konto 25.04.2019 · 50.00 · EZ auf Konto 26.04.2019 · 60.00 · D.___ · Gutschrift des Onkels (Fahrzeugausweis) 05.06.2019 · 20.00 · EZ auf Konto 18.06.2019 · 25.00 · EZ auf Konto 25.06.2019 · 24.30 · EZ auf Konto 03.07.2019 · 70.00 · Twint Geldempfang · Verkauf von Jeans/T-Shirt 06.08.2019 · 25.00 · E.___ · Verkauf Nierengurt 01.09.2019 · 110.00 · Twint Geldempfang · Verkauf T-Shirt 13.09.2019 · 37.00 · F.___ · Verkauf Handschuhe 17.09.2019 · 110.00 · EZ auf Konto 24.09.2019 · 40.00 · G.___ · Verkauf Handschuhe 08.10.2019 · 459.15 · EZ auf Konto 20.10.2019 · 100.00 · EZ auf Konto 20.10.2019 · 10.00 · Twint Geldempfang · Geschenkgutschein 30.10.2019 · 50.00 · EZ auf Konto · Prepaidkarte 02.12.2019 · 10.00 · H.___ · Verkauf Mütze 16.12.2019 · 23.96 · EZ auf Konto · Prepaidkarte 16.12.2019 · 150.00 · I.___ · Verkauf Fitnessgerät Mutter Total · 1'684.41
4.2 Der Beschwerdeführer wurde bereits anlässlich des Klientengesprächs vom 14. Januar 2019 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sämtliche Einnahmen zwingend deklariert werden müssen. Grund für dieses Gespräch waren Einnahmen aus Verkaufserlös von Eigentum im Jahr 2018. Zusätzlich erhielt der Beschwerdeführer damals das Merkblatt «Informationen über Sozialhilfe für KlientInnen der SRU», welches er unterzeichnete. Auf dieses Gespräch folgte sodann die Verfügung der SRU vom 17. Januar 2019, wo unter anderem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer sämtliche Einnahmen sowie private Verkäufe umgehend bei der SRU deklarieren müsse. Da der Beschwerdeführer Stipendiengelder in der Höhe von CHF 7'330.00 nicht deklariert und ferner noch zweckentfremdet hatte, wurde der Grundbedarf des Beschwerdeführers mit Verfügung der SRU vom 28. November 2019 ab Dezember 2019 für drei Monate um 30% gekürzt. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren Meldepflichtverletzung der Grundbedarf für weitere sechs Monate um 30% gekürzt werde. Dem Beschwerdeführer waren folglich seine Auflagen respektive Pflichten bekannt, ebenso die Konsequenzen bei deren Nichtbefolgung. Auch war die Auflage, sämtliche Einnahmen der SRU zu deklarieren, für den Beschwerdeführer zumutbar.
4.3 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind in den oben erwähnten Einnahmen von insgesamt CHF 1'684.41 keine Stipendiengelder enthalten. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, lässt sich dem Auszug des Privatkontos des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2019 entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2019 Stipendiengelder in der Höhe von CHF 7'330.00 erhalten hat. Davon sind gleichentags CHF 3'000.00 auf das Sparkonto überwiesen worden. Davon wurden insgesamt wieder CHF 2'400.00 auf das Privatkonto überwiesen (vgl. auch Verfügung der SRU vom 27. Februar 2020).
Den Einnahmen auf dem Privatkonto von CHF 1'684.41 lassen sich diverse Zahlungseingänge entnehmen, welche aus dem Verkauf von privatem Eigentum resultieren, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Meldepflicht hätte deklarieren müssen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Online-Verkäufe für Familie und Freunde und der Verkauf eines Fitnessgeräts der Mutter in der Höhe von CHF 150.00 werden nicht weiter belegt respektive substantiiert. Auch ist den Akten diesbezüglich nichts zu entnehmen. Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gelegen, aufgrund seiner Mitwirkungspflichten seine Vorbringen zu belegen. Dass ihm dies nicht möglich gewesen sein soll, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer diverse Einnahmen in der Gesamthöhe von CHF 1'684.41 nicht deklariert hat und dadurch gegen seine Meldepflicht verstossen hat.
4.4 Obwohl der Beschwerdeführer schon mehrmals auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht und auch bereits mit Verfügung vom
28. November 2019 diesbezüglich sanktioniert wurde, verstiess er erneut gegen die Meldepflicht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kürzung des Grundbedarfs von 30% für die Dauer von sechs Monaten in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden des Beschwerdeführers und ist nicht zu beanstanden. Richtig ist, dass die Kürzung von Sozialhilfeleistungen immer auf dem Gesamtbetrag des Grundbedarfs, vorliegend CHF 986.00, berechnet wird. Dies geschieht unabhängig davon, ob ein Teil dessen aus dem Erwerbseinkommen von sozialhilfebeziehenden Personen finanziert wird, zumal das generierte Erwerbseinkommen nicht ausschliesslich an den Grundbedarf, sondern an die vollumfänglichen durch die Sozialregion ausbezahlten Sozialhilfeleistungen angerechnet wird.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss sind in Sozialhilfeverfahren keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 6000 Luzern 4). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für
Interne Post
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser