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VWBES.2020.324 • VG SO VWBES.2020.324 KI-generiert

Employee Appeal of Termination Reclassified as Fiscal Claim

Geschäftsnummer VWBES.2020.324
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An employee appealed the administrative decision upholding their immediate termination by the relevant cantonal authority, primarily seeking the reversal of the termination or a finding of its unlawfulness or abusiveness. The court determined that because the employee explicitly stated a return to work was medically impossible and the sole objective was financial compensation, the matter constituted a purely fiscal claim requiring a direct performance action rather than an administrative appeal seeking the annulment of the termination; consequently, the court declined to hear the appeal due to the lack of a protectable interest in the requested remedy, ordering the appellant to pay costs.

Legislator-Regeste

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§ 12 Abs. 1 VRG, Art. 66 al. 1 LTF; Employee Appeal of Termination Reclassified as Fiscal Claim: The court determined that because the employee explicitly stated a return to work was medically impossible and the sole objective was financial compensation, the matter constituted a purely fiscal claim requiring a direct performance action rather than an administrative appeal seeking the annulment of the termination; consequently, the court declined to hear the appeal due to the lack of a protectable interest in the requested remedy, ordering the appellant to pay costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Anfechtung der Kündigung Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Kündigung von Staatspersonal Verlust des Arbeitsplatzes Verwaltungskosten Zahlungsbefehl Fristlose Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 12 Abs. 1 VRG
Cited implicitly as the basis for determining that the appellant lacked a protected interest, leading to the non-admission of the appeal.
Art. 66 al. 1 LTF
Cited as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the proceedings before the Administrative Court.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 12 Abs. 1 VRG

Cited implicitly as the basis for determining that the appellant lacked a protected interest, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the proceedings before the Administrative Court.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer

Beschwerdeführerin

gegen

1. Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bauund Justizdepartement

2. Personalamt des Kantons Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Fristlose Kündigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Das Finanzdepartement stellte dem Personalamt am 4. Juni 2019 den Antrag, das Anstellungsverhältnis mit A.___, fristlos aufzulösen. Das Personalamt verfügte hierauf am 28. Juni 2019, das Anstellungsverhältnis mit A.___ werde aus wichtigen Gründen, ohne Einhaltung von Fristen, per 2. Juli 2019 aufgelöst. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.

2. A.___ erhob gegen diese Verfügung am

10. Juli 2019 Beschwerde an den Regierungsrat. Sie beantragte dabei im Wesentlichen, die Verfügung des Personalamtes vollumfänglich wegen Nichtigkeit aufzuheben. Eventualiter sei festzustellen, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt oder rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Den ebenfalls gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wies das instruierende Bauund Justizdepartement mit Verfügung vom 9. August 2019 ab. Die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit

Urteil vom 21. November 2019 ab.

3. Der Regierungsrat wies die Beschwerde von A.___ gegen die Verfügung des Personalamts mit Beschluss vom 18. August 2020 ab, soweit darauf einzutreten sei (Ziffer 4.2 des Beschlusses).

4. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Regierungsratsbeschluss vom 18. August 2020 sei in Pkt. 4.2 aufzuheben.

2. Es sei die Verfügung des Personalamts vom 28. Juni 2019 betreffend fristlose Kündigung und damit auch die fristlose Kündigung aufzuheben.

3. Es sei festzustellen, dass die Kündigung rechtswidrig war.

4. Eventualiter sei festzustellen, dass die Kündigung missbräuchlich war.

5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

5. Sowohl das Bauund Justizdepartement als auch das Personalamt beantragen mit Stellungnahmen vom 22. September 2020, die Beschwerde abzuweisen.

6. Mit Verfügung vom 29. September 2020 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da der dafür eingeforderte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei. Am 7. Oktober 2020 wurde die Verfügung wieder aufgehoben und dem Vertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, eine Kostennote einzureichen. Diese ging beim Verwaltungsgericht am 23. Oktober 2020 ein.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 53 Abs. 1 Gesetz über das Staatspersonal, StPG, BGS 126.1). Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse hat, um zur Beschwerdeführung legitimiert zu sein (§

12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

2. Gemäss § 12 Abs. 1 VRG ist zur Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (SOG 2003 Nr. 31).

3. Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz oder an einem anderen möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz hätte (§ 33 Abs. 1 StPG; § 52 Abs. 2 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]). Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz vom 10. Juli 2019 aus, eine Rückkehr an den Arbeitsplatz wäre aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands illusorisch. «Es geht mit anderen Worten nur um die Frage der Lohnfortzahlung. Es geht nur um rein fiskalische Interessen …» (Beschwerde vom 10. Juli 2019, S. 4, Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin strebt somit im Ergebnis nicht eine Aufhebung der Kündigung, sondern eine finanzielle Abgeltung an. Rein finanzielle Forderungen sind auf dem Klageweg geltend zu machen (§ 48 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Frage, ob die fristlose Kündigung - als Voraussetzung für eine Entschädigung – ungerechtfertigt war, wäre dabei vorfrageweise zu prüfen. Die Beschwerdeführerin kann das von ihr angestrebte Ergebnis direkt mit einer Leistungsklage erreichen.

4. Die Beschwerdeführerin hat aus diesen Gründen kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

*Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_112/2021 vom 23. Juni 2021 aufgehoben.*