Licensing Authority Conditions on Driving License for Elderly Diabetic Appellant
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a medical examination for individuals over 75, the licensing authority ordered that certain conditions related to the appellant's diabetes remain on their driving license, while also noting that the condition requiring corrective lenses could be removed if the appellant applied for a new license, which the appellant failed to do. The court dismissed the appeal because the appellant explicitly agreed with the imposed diabetes-related conditions, meaning they were not legally aggrieved by that part of the decision, and the notification about obtaining a new license absent the vision restriction was not a challengeable administrative order, as any potential removal of a restriction would be to the appellant's benefit.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, not cited; Licensing Authority Conditions on Driving License for Elderly Diabetic Appellant: The court dismissed the appeal because the appellant explicitly agreed with the imposed diabetes-related conditions, meaning they were not legally aggrieved by that part of the decision, and the notification about obtaining a new license absent the vision restriction was not a challengeable administrative order, as any potential removal of a restriction would be to the appellant's benefit.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court based its decision not to enter into the merits of the appeal on the lack of legitimate interest, as defined in this provision.
Order 1 reflects the non-entry into the appeal, justified under § 12 Abs. 1 VRPF, which is cited above.
Order 2 rules on costs for the administrative court procedure, but does not explicitly cite the relevant procedural cost article (which would typically be cited if costs were imposed or waived based on a specific rule, although the text states no costs are levied based on the practice for this type of procedure).
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung von Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Nach einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung für über 75-jährige verfügte die Motorfahrzeugkontrolle, im Namen des Bauund Justizdepartements, am 6. August 2020 Auflagen für A.___ aufgrund von dessen Diabetes-Erkrankung. In der Begründung wurde festgehalten, die Auflage 01 «Muss Brille oder Kontaktschalen tragen» könne aus seinem Führerausweis gelöscht werden. Zudem wurde der Verfügung folgender Hinweis angefügt:
«Damit Ihnen auf Ihre Kosten ein neuer Führerausweis ohne die Auflage 01 ausgestellt werden kann, wurde Ihnen am 29.06.2020 ein Formular «Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerausweises» zugestellt, welches Sie innert 10 Tagen vollständig ausgefüllt zusammen mit den verlangten Beilagen zurücksenden sollten. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen. Sie haben selbst dafür besorgt zu sein, dass Ihnen ein neuer Führerausweis ohne die Auflage 01 ausgestellt werden kann.»
2. Dagegen erhob A.___ mit Schreiben vom
9. August 2020 (Postaufgabe: 12. August 2020) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führte aus, er habe gar keinen Eintrag bezüglich Brille oder Kontaktschalen, der entfernt werden könnte. Zudem sei sein bisheriger blauer Führerausweis noch gültig. Wegen Covid-19 würden er und seine Ehefrau sich weiterhin stark isolieren und deswegen auch kein Fotostudio für ein Passbild aufsuchen. Er benötige deswegen mehr Zeit für die Einreichung der Unterlagen. Mit den Auflagen zur diabetischen Erkrankung sei er einverstanden und praktiziere dies auch so. Er stellte den Antrag, seine Gründe zu würdigen und das eingeleitete Verfügungsverfahren aufzuheben bzw. einzustellen. Er legte eine Kopie seines blauen Führerausweises bei.
II.
1. Zur Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz).
A.___ ist mit dem, was verfügt wurde, nämlich mit den Auflagen zu seiner Diabeteserkrankung, vollkommen einverstanden, weshalb er durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert ist und auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Der Hinweis der Vorinstanz stellt keine anfechtbare Verfügung dar und A.___ ist dadurch auch nicht beschwert. Es wurden ihm auch keine Nachteile in Aussicht gestellt, falls er der Aufforderung zur Einreichung des Antrags auf Ausstellung eines neuen Führerausweises nicht nachkommen sollte. Auch eine allfällige Löschung einer Auflage läge eher im Interesse von A.___ und beschwert ihn ebenfalls nicht.
Bezüglich des blauen Führerausweises des Beschwerdeführers ist anzufügen, dass dieser spätestens per 31. Januar 2024 gegen einen neuen im Kreditkartenformat einzutauschen sein wird.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann