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VWBES.2020.290 • VG SO VWBES.2020.290 KI-generiert

Appeal Against Passport Confiscation and Police Alert Dismissed

Geschäftsnummer VWBES.2020.290
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following a child protection case opened due to a welfare alert, where the family became unresponsive and the father subsequently disappeared with the children, leading to the confiscation of passports and a police alert, a challenge was brought against the authority's refusal to reissue the passports or lift the alert. The court determined it could not address the appeal's various ancillary requests, such as child support payments, damages claims, or general criticism of authorities, as they either constituted new claims beyond the scope of the administrative decision being appealed or fell outside the court's jurisdiction. Regarding the core issue of passport retention and the police alert, the court reasoned that since these measures were upheld by a prior, legally binding decision and the appellant failed to present any new circumstances justifying a modification, the appeal must be dismissed without entering into the merits of the underlying requests.

Legislator-Regeste

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Art. 450 Abs. 3 i.V.m, Art. 450b Abs. 1 ZGB, § 68 Abs. 3 VRG, § 11 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz, BGS 124.21, Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 EG ZGB; Appeal Against Passport Confiscation and Police Alert Dismissed: The court determined it could not address the appeal's various ancillary requests, such as child support payments, damages claims, or general criticism of authorities, as they either constituted new claims beyond the scope of the administrative decision being appealed or fell outside the court's jurisdiction. Regarding the core issue of passport retention and the police alert, the court reasoned that since these measures were upheld by a prior, legally binding decision and the appellant failed to present any new circumstances justifying a modification, the appeal must be dismissed without entering into the merits of the underlying requests.

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen Reisepass Schutzbereich des Patents Durchsuchungsbefehl Anfechtung von Verwaltungsverfügungen dringender Tatverdacht Herausgabe von Pässen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 450 Abs. 3 i.V.m
1.1 Gemäss Art. 450 Abs.
Art. 450b Abs. 1 ZGB
§ 68 Abs. 3 VRG
Cited to explain why the appeal could not proceed on the request for child support payments and the request for the return of property.
§ 11 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz, BGS 124.21
Cited to explain why the claim for damages could not be considered.
Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 EG ZGB
Cited to establish the basis for filing an appeal against KESB decisions, although this provision was ultimately not used to rule on the merits but to define jurisdiction.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 68 Abs. 3 VRG

Cited to explain why the appeal could not proceed on the request for child support payments and the request for the return of property.

§ 11 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz, BGS 124.21

Cited to explain why the claim for damages could not be considered.

Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 EG ZGB

Cited to establish the basis for filing an appeal against KESB decisions, although this provision was ultimately not used to rule on the merits but to define jurisdiction.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. August 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB Region Solothurn,

2. C.___ vertreten durch Annemarie Muhr, Rechtsanwältin

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Herausgabe von Pässen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung vom

9. Juli 2019 eröffnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn ein Kindesschutzverfahren für D.___ (geb. 2006) und E.___ (geb. 2003) sowie ein Erwachsenenschutzverfahren für F.___ (geb. 1999). Abklärungsversuche scheiterten, weil die Familie auf keine Kontaktversuche reagierte.

2. Mit superprovisorischem Entscheid vom

2. Oktober 2019 zog die KESB die Reise­pässe der betroffenen Personen ein und ordnete eine Schriftensperre und die polizei­liche Ausschreibung der genannten Personen an.

3. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 bestätigte die KESB diesen Entscheid. Gleichzeitig wurde den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die zwei jüngeren Kinder mit sofortiger Wirkung entzogen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2020 ab. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2020 nicht ein.

4. Seit dem 15. Oktober 2019 ist auch ein Strafverfahren gegen den Kindsvater wegen Entziehung Minderjähriger hängig. Der Aufenthalt von Vater und Kindern ist bis heute nicht bekannt.

5. Mit Schreiben vom 11. Mai und

19. Juni 2020 sowie mehrfacher telefonischer Anfragen beantragte B.___, welche den Kindsvater seit dessen Abwesenheit per Vollmacht vertritt, sinngemäss die Herausgabe sämtlicher verwahrter Pässe und verlangte bei Nichtbefolgung eine anfechtbare Verfügung.

6. Mit Entscheid vom 25. Juni 2020 trat die KESB unter anderem auf den namens des Kindsvaters gestellten Antrag um Herausgabe der Pässe nicht ein. Zur Begründung wurde angegeben, es handle sich um eine abgeurteilte Sache, über die bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Das Verfahren sei nach wie vor hängig und es könne nicht angehen, dass sich der Kindsvater diesem entziehe.

7. Gegen diesen Entscheid erhob die Familie [...] bzw. A.___, vertreten durch B.___, am 31. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

«Die Kinderrenten sind auszuzahlen. Verursachende Personen wie [...], [...], etc. Machen sich durch die Entziehung der Lebensgrundlage, der schwerwiegenden, systematischen und absichtlichen Körperverletzung in verschiedenen Punkten strafbar. Gemäss nationaler und Internationaler Gesetzgebung betreffend ratifizierter UNO und Europäischer Menschenrechtsgesetzgebug.

Die Pässe und alles entwendete Privateigentum ist unverzüglich zu retournieren. Es gibt keine Verfassungsmässige Gesetzgebung dafür.

Die Rechtswidrigen und sachlich eindeutig Missbräuchlichen Fahndungen sind aufzuheben.

Die Entstandenen Schäden sind durch die Verursacher zu entschädigen. Inklusive der Bleibenden und Zukünftigen.

Die Angelegenheit ist als Dringend zu Behandeln. Bei aufrechterhaltung dieser zustände, des Entzuges der Lebensgrundlage, etc. macht sich KESB, Das Gericht und die verantwortlichen Richter diverser Straftatbestände wie Mutwilligkeit, Amtsmissbrauch, Rechtsverweigerung, organisierte Kriminalität, gemäss Nationaler und Internationaler Gesetzgebung schuldig.

KESB hat bis jetzt die Zusendung der Unterlagen an die Familie [...] Verweigert.

Auch der entsprechende Anwalt hat bislang keine Unterlagen Erhalten.

Bei Eintreffen der Unterlagen werden möglicherweise erneute Sachbelege und Rechtsbegehren Nachgereicht.»

Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen angegeben, die betroffenen Personen hätten ihren Wohnsitz in [...] und nicht in der Schweiz. Durch das Vorgehen der KESB werde deren Ausbildung seit Oktober 2019 verhindert. Die Kinder würden keine Hilfe benötigen und wollten nicht mit der Mutter zusammenleben. Die Behörden würden mutwillig und kriminell handeln, ohne gesetzliche Grundlagen. Sie wollten die Kinder in ein geheimes Kinderkonzentrationslager entführen.

II.

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Nicht klar ist, in wessen Namen die Beschwerde erhoben wurde. Die eingereichte Vollmacht deutet auf eine im Namen von A.___ erhobene Beschwerde hin. Zudem ist unklar, ob die eingereichte Vollmacht auch das vorliegende Verfahren miteinschliesst, doch kann dies letztlich offen bleiben, wie nachfolgend zu zeigen ist.

1.2 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Soweit aber die Nachreichung von weiteren Rechtsbegehren angekündigt wurde, könnte auf diese aufgrund Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht eingetreten werden.

1.3 Laut § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren eingereicht werden.

Nicht einzutreten ist deshalb auf den Antrag um Auszahlung der Kinderrenten. Da die Kinderrenten nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten, können sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behandelt werden.

Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe von Gegenständen verlangt, bildete dies zwar Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, doch hat nicht der Beschwerdeführer dies vor der Vorinstanz verlangt, sondern die Kindsmutter. Es handelt sich deshalb auch dabei um ein neues Begehren des Beschwerdeführers, auf welches nach § 68 Abs. 3 VRG nicht eingetreten werden kann. Ohnehin hat der Beschwerdeführer die Gegenstände nicht näher bezeichnet und die KESB angegeben, sie habe ausser den Pässen keine weiteren Gegenstände eingezogen, weshalb auch keine solchen herausverlangt werden können.

1.4 Weiter kann auch nicht auf die gegenüber diversen Behörden geäusserte Kritik eingetreten werden, da das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde ist. Das Verwaltungsgericht ist zudem auch nicht zuständig um allfällige strafrechtliche Verfehlungen zu ahnden.

1.5 Auch auf das sinngemässe Begehren um Schadenersatz kann nicht eingetreten werden, da dieses nicht weiter begründet wurde und zuerst beim zuständigen Departement geltend zu machen wäre (vgl. § 11 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz, BGS 124.21).

1.6 Letztlich beantragt der Beschwerdeführer die Herausgabe der Pässe und die Aufhebung der Fahndung bzw. polizeilichen Ausschreibung, was Gegenstand des Verfahrens vor der KESB gebildet hat und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden kann.

Die KESB hat zu Recht ausgeführt, dass über die Einziehung der Pässe und die Fahndung rechtskräftig entschieden wurde.

Nach § 22 Abs. 1 VRG können Verfügungen und Entscheide durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder, sofern Rückkommensgründe bestehen, überwiegende Interessen dies erfordern.

Der Beschwerdeführer macht keine solchen Gründe geltend, weshalb auch auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

*Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_712/2020 vom 8. September 2020 nicht ein.*