Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VWBES.2020.258 • VG SO VWBES.2020.258 KI-generiert

Property Owner v. Municipality Regarding Roof Tile Color Compliance

Geschäftsnummer VWBES.2020.258
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner appealed an administrative order requiring them to replace the newly installed grey/anthracite roof tiles with approved red or brown ones, as the initial building permit specified red/brown tiles for a multi-family house in the core expansion zone, and the grey color was deemed incompatible with the established local character which predominantly features red/brown roofs. The court reasoned that while the local zoning regulations only explicitly required clay tiles without specifying color, the intention to preserve the village character, as mandated by aesthetic general clauses and long-standing municipal practice, supported the authority's right to enforce the explicitly agreed-upon color from the permit application, concluding the deviation was significant and the property owner acted in bad faith by knowingly changing the color without prior approval, thus making the mandatory replacement proportionate despite the financial cost.

Legislator-Regeste

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§§ 67 und 68 Abs. 1 VRG, §§ 29 und 47 VRG, § 12 Abs. 1 VRG, § 67bis Abs. 1 lit. a VRG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Property Owner v. Municipality Regarding Roof Tile Color Compliance: The court reasoned that while the local zoning regulations only explicitly required clay tiles without specifying color, the intention to preserve the village character, as mandated by aesthetic general clauses and long-standing municipal practice, supported the authority's right to enforce the explicitly agreed-upon color from the permit application, concluding the deviation was significant and the property owner acted in bad faith by knowingly changing the color without prior approval, thus making the mandatory replacement proportionate despite the financial cost.

Schlagwörter

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Bewilligungskonformität Beschwerdelegitimation Genehmigung der Verordnung Immobilienbesitz Legitimation der Gemeinde Gesuch an eine Behörde Baubewilligung / Änderungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§§ 67 und 68 Abs. 1 VRG
Cited to establish that the appeal was filed within the time limits and in the correct form.
§§ 29 und 47 VRG
Cited to establish the court's jurisdiction to hear the appeal.
§ 12 Abs. 1 VRG
Cited to establish the appellant's standing to appeal the decision.
§ 67bis Abs. 1 lit. a VRG
Cited to define the scope of the court's review, specifically regarding the lack of an adequacy review.
Art. 66 Abs. 1 LTF
This provision is typically the basis for imposing procedural costs, as implied by the cost order in point 2.

Zitierte Rechtsprechung

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1P.280/2002
Municipal Building Authority Refusal of Permit for Unlit Billboards vs. Aesthetic Requirements (Federal Supreme Court)
BGE 114 Ia 346
Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (Bundesgerichtsurteile 1C_148/2011, 1C_346/2007, 1P.280/2002, BGE 114 Ia 346).
BGE 141 II 245
Telecom Provider Antenna Height vs. Local Aesthetic Regulations
BGE 132 II 21
Farm Building Unauthorized Commercial Use Enforcement
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 67 und 68 Abs. 1 VRG

Cited to establish that the appeal was filed within the time limits and in the correct form.

§§ 29 und 47 VRG

Cited to establish the court's jurisdiction to hear the appeal.

§ 12 Abs. 1 VRG

Cited to establish the appellant's standing to appeal the decision.

§ 67bis Abs. 1 lit. a VRG

Cited to define the scope of the court's review, specifically regarding the lack of an adequacy review.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is typically the basis for imposing procedural costs, as implied by the cost order in point 2.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. November 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Roman Zeller,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bauund Justizdepartement,

2. Baukommission der Einwohnergemeinde B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung / Änderungsverfügung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die A.___ reichte im Sommer 2017 als Bauherrschaft ein Gesuch für ein Mehrfamilien­haus auf Grundbuch B.___ Nr. 1719 am [...] ein. Das Grundstück liegt in der Kernerweiterungszone (KE) und in der ES II. Im Querschnittplan A-A wurde unter dem Titel «Dachaufbau» ausgeführt: «Flachschiebeziegel braun oder rot …». Der Berater, der offenbar für die Gemeinde die Gesuche prüft, schrieb unter dem Titel «Be­dachungsmaterial: Soll: Tonziegel Vorgabe ist im Projekt eingehalten!». Die kommunale Baukommission bewilligte das Gesuch am 9. April 2018.

2. Am 7. Januar 2020 erliess die Baubehörde eine Änderungsverfügung. Das Dach sei grau/anthrazit eingedeckt worden und nicht wie bewilligt rot oder rot/braun. Die Bauherrschaft habe sich bewusst für eine abweichende Ausführung entschieden. Man habe mit der kantonalen Fachstelle für Ortsbildschutz Abklärungen getroffen. Nach dem Zonenreglement sei in der Kernzone die Dachgestaltung dem örtlichen und ortsüblichen Charakter anzupassen. Graue Dachziegel seien vor diesem Hintergrund nicht bewilligungsfähig. Die Ziegel auszutauschen, sei nicht unverhältnismässig. Die Kommission beschloss: «Die grauen Dachziegel sind durch solche in naturroter oder rot/brauner Farbe zu ersetzen …». Nach Angaben der Kommission (Schreiben vom 3. Oktober 2019) handelt es sich um ein Grau ähnlich RAL 7036, platingrau:

3. Die Bauherrschaft erhob Verwaltungsbeschwerde. Das Bauund Justizdepartement wies die Beschwerde am

26. Juni 2020 kostenfällig ab. Die Gemeinden seien weitgehend frei, wie strenge Anforderungen sie an die Eingliederung stellen wollen. Der kommunalen Behörde sei ein Beurteilungsspielraum zu belassen. Sowohl in der Kernzone als auch in der Kernerweiterungszone würden die rot/braunen Dachfarben dominieren. Die graue Farbe falle vor allem durch Helligkeit auf und füge sich schlecht in die Umgebung ein. Die Farbwahl hätte der Baukommission rechtzeitig unterbreitet werden müssen. Die grauen Ziegel seien nicht bewilligungsfähig. Das Ortsbild werde verändert. Die Abweichung vom Erlaubten sei bedeutend. Die Bauherrschaft sei nicht gutgläubig.

4. Die Bauherrschaft liess Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautete, die Departementalverfügung sei aufzuheben. Bei den Projektanpassungen sei die Dachfarbe kein Thema gewesen. Aus den kommunalen Reglementen gehe keine Dachfarbe hervor. So sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, sie sei in der Farbwahl frei. Die Kommission habe am Anfang nicht gefordert, das Dach umzudecken. Die Regeln der Kernzone seien nur sinngemäss anwendbar. Es liege eine architektonisch zeitgemässe Lösung vor. Die Gemeinde habe sich von einem Bauerndorf zu einer Agglomerationsgemeinde entwickelt. § 7 des kommunalen Zonenreglements schreibe bloss Tonziegel vor. Eine Farbvorgabe existiere nicht. Der Betrachtungsperimeter werde zu eng gezogen. Der dörfliche Charakter schliesse die Ziegelfarbe Grau nicht aus. Es wären sogar Glasziegel zugelassen. Es dürfe keine bestimmte Bauweise unter Hinweis auf das Einordnungsgebot verhindert werden. Eine Weiterentwicklung sei im Rahmen der Zonenvorschriften erwünscht. Die Mehrheit der Bauten in der Kernerweiterungszone weise den Charakter einer ganz normalen Bauzone auf. Die Bausubstanz sei heterogen. Rote Ziegel würden mit einer grauen Fassade nicht harmonieren. Die Baubewilligung enthalte keine Auflage zur Farbe der Dachziegel. Die Vorgabe «Tonziegel» sei eingehalten worden. Es sei der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen, von einer angeblich bewilligten Dachfarbe abzuweichen. Sie wäre das Risiko einer Änderungsverfügung nicht eingegangen. Es liege kein böser Glaube vor. Die Änderungsverfügung sei nicht erforderlich, denn die Baute werte das Ortsbild auf jeden Fall auf. Für das Neudecken des Dachs würden Kosten von ca. CHF 60'000.00 anfallen. Dazu kämen Kosten für das Gerüst von ca. 20'000.00. Zudem müssten Bewohner entschädigt werden. Zwei Bautiefen weiter würden Dächer mit grauer Farbe existieren.

6. Das Departement beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden (§§ 67 und 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§§ 29 und 47 VRG; § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist als verantwortliche Bauherrin, welche die Baubewilligung erwirkt und den Bau realisiert hat, durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Wer in seinem Gesuch «Flachschiebeziegel braun oder rot» eingibt und das Gesuch so bewilligt erhält, kann nicht erwarten, dass ihm die Behörde die (geplante, bewilligungsfähige) Farbe noch eigens zur Auflage macht. Dass Änderungen eines bewilligten Projekts einer neuen Bewilligung bedürfen, liegt auf der Hand.

3.1 Die kommunale Kernzone (K) bezweckt die Erhaltung des Ortsund Strassenbildes sowie den Schutz der historisch und architektonisch wertvollen Bauten mit ihrer Umgebung. Neu-, Umund Anbauten, Renovationen und Restaurierungen sowie die Umgebungsgestaltung haben hinsichtlich Situation, kubischer Erscheinung, Dachund Fassadengestaltung, Material, Farbgebung und Bepflanzung den dörflichen und ortsüblichen Charakter aufzuweisen. Architektonisch zeitgemässe Lösungen sind möglich. Bei Hauptbauten sind symmetrische Sattelund, wo ursprünglich vorhanden, Krüppelwalmdächer mit beidseits gleicher Neigung zugelassen. Bei untergeordneten Anund Nebenbauten sind zusätzlich auch Pultund Flachdächer gestattet. Dachneigung: Zwischen 35o und 50o Bedachungsmaterial: Tonziegel sowie in beschränktem Mass Glasziegel. Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Die Detailgestaltung, insbesondere Materialisierung und Farbwahl, ist der Baukommission rechtzeitig vorzulegen. Alle Baugesuche sind der Fachstelle Ortsbildschutz beim Amt für Raumplanung zur Stellungnahme zu unterbreiten (§ 7 des kommunalen Zonenreglements).

3.2 Die Kernerweiterungszone (KE) bezweckt eine angemessene und subtile bauliche Weiterentwicklung des gewachsenen Dorfkerns. Es gelten sinngemäss die gleichen Bestimmungen wie in der Kernzone (§ 7 Abs. 2 ff.). Ausnahmen hiervon sind möglich, sofern ein architektonisch ansprechendes Projekt vorliegt (§ 8 ZR).

4.1 Gemeinden haben das Landschafts-, Ortsund Strassenbild zu schützen (§ 119 Abs. 3 des Planungsund Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Bauten und Aussenräume haben sich typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist. Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern (§ 145 PBG; § 63 KBV; SOG 2000 Nr. 21). Die (seit 1992) positiv formulierte ästhetische Generalklausel wehrt nicht nur Verunstaltungen ab, sondern gebietet eine befriedigende Einordnung (Marcel Steiner: Die Ästhetikgeneralklauseln, BR 1994,

S. 117). Es ist auf den Eindruck des Durchschnittsbetrachters abzustellen.

4.2 Bauten und Anlagen verunstalten das Ortsbild, wenn ein Gegensatz zum Bestehenden entsteht, der erheblich stört. Sie fügen sich dann in die Umgebung ein, wenn Standort und Ausmass das Gefüge der Eigenarten der Siedlung nicht störend verändern. Aus ästhetischen Gründen soll nur eingegriffen werden, wenn gewichtige öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen; es gilt, dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.

4.3 Aus ästhetischen Gründen können – im Verhältnis zu den allgemeinen Baunormen – zusätzliche Anforderungen an ein Bauvorhaben gestellt werden. Das zonenkonforme Bauen kann jedoch nicht generell eingeschränkt werden. Die Ästhetikklausel darf nicht dazu verwendet werden, die geltenden Bauvorschriften zu umgehen (ZBl 1998, S. 170 ff; Urteil des Bundesgerichts 1C_117/2016, 1C_127/2016). Es können Anforderungen für die Dachgestaltung gestellt werden (ZBl 1984, S. 47 f.). Es ist aber z.B. nicht zulässig, wegen des Eingliederungsgebots generell Reduktionen der zulässigen Gebäudehöhen und -längen sowie der geltenden Ausnützung zu verlangen (vgl. Peter Hänni: Planungs- , Bauund besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S. 326 ff.). Bauten, die den Zonenvorschriften entsprechen, können nicht als mit den Einordnungsvorschiften unvereinbar bezeichnet werden, weil sie grössere Ausmasse und grössere Nutzungsdichten aufweisen als die umstehenden Gebäude (Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz 3.468). Die Anwendbarkeit der Generalklausel hängt auch von der Dichte der übrigen Vorschriften ab. Die baurechtliche Ordnung soll nicht aus den Angeln gehoben, sondern verfeinert werden. Von der geltenden Zonenordnung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall zur Verbesserung der Gestaltung abgewichen werden (Beat Zumstein: Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 84).

4.4 Ästhetikvorschriften haben mithin eine eigenständige Bedeutung. Sie sind nicht von vornherein eingehalten, wenn die Bauvorschriften respektiert werden, denn die Schutzbereiche der Normen decken sich nicht zwingend (Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012, E. 3.3). Die ästhetischen Generalklauseln können auch angerufen werden, wenn die übrigen relevanten Bauvorschriften (wie z.B. Geschosszahl, Abstände) eingehalten worden sind (SG-GVP 2005 Nr. 29). Nach der bundes­gerichtlichen Rechtsprechung dürfen bei positiv formulierten ästhetischen General­klauseln strengere Massstäbe angelegt werden, als bei Normen, die bloss eine Verunstaltung verbieten. Diese sind aber sorgfältig zu begründen. Es ist nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden abzustellen. Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (Bundesgerichtsurteile 1C_148/2011, 1C_346/2007, 1P.280/2002, BGE 114 Ia 346). Im Übrigen belassen die Rechtsmittelinstanzen den zuständigen Behörden einen gewissen Ermessensspielraum, auch aufgrund ihrer örtlichen Kenntnisse. Ist der Einordnungs­entscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar, beruht er mithin auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so haben die Rechtsmittel­instanzen diesen zu respektieren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (BGE 141 II 245, nicht publ. E. 5.3 von Urteil 1C_265/2014; VWBES.2017.148 vom 10. Juli 2017 E. 2.4).

4.5 Es bleibt weitgehend dem Ermessen der Gemeinde überlassen, wie strenge Anforderungen sie an die Eingliederung stellen will. Sie kann das in ihren Reglementen, dem Zonenund dem Baureglement, bestimmen, soweit ihr Rechtsetzungskompetenz zukommt, und auch über die Anwendung und Auslegung ihres eigenen Rechts befinden. Das Verwaltungsgericht greift nicht ohne Not ein; der kommunalen Behörde wird auf Grund ihrer weitgehenden Autonomie in Bauund Planungssachen ein Beurteilungsspielraum belassen. Das Verwaltungsgericht hat als zweite Beschwerdeinstanz primär die korrekte Anwendung des übergeordneten Rechts zu prüfen, wobei ihm keine Angemessenheitskontrolle zusteht (§ 67bis Abs. 1 lit. a VRG). Ob die (Farbe der) Überdachung den gesetzlichen Anforderungen genüge oder insbesondere eine Ermessensüberschreitung vorliege, ist im Folgenden zu prüfen.

4.6 Das in Erwägung 3 zitierte ausführliche kommunale Reglement geht über die Grundanforderungen der Kantonalen Bauverordnung hinaus, was die Gestaltungsvor­schriften in der Kernund der Kernerhaltungszone betrifft. Die Kernzone bezweckt die Erhaltung des Ortsund Strassenbildes sowie den Schutz der historisch und architek­tonisch wertvollen Bauten mit ihrer Umgebung (§ 7/1 Zonenreglement). Neubauten haben insbesondere auch hinsichtlich Dachund Fassadengestaltung, Material und Farbgebung den dörflichen und ortsüblichen Charakter aufzuweisen (§ 7/3 Zonenregle­ment). In § 7/5 des Reglements wird insbesondere die Dachgestaltung ausführlich geregelt. Dachaufbauten sind nur begrenzt zulässig, Antennen in der Kernzone verbo­ten, Sonnenkollektoren nur auf Dachflächen von Nebenbauten erlaubt. Alle Bauvorha­ben sind rechtzeitig vor Planungsbeginn mit der Baubehörde vorabzuklären. Zu diesen Vorabklärungen wird die Fachstelle Ortsbildschutz beim Amt für Raumplanung oder eine andere externe Fachperson beigezogen. Die Detailgestaltung, insbesondere Materiali­sierung und Farbwahl, ist der Baukommission rechtzeitig vorzulegen. Alle Baugesuche sind der Fachstelle Ortsbildschutz beim Amt für Raumplanung zur Stellungnahme zu unterbreiten (§ 7/10 Zonenreglement).

In der Kernerweiterungszone (KE) gelten sinngemäss dieselben Vorschriften. Die Kernerhaltungszone bezweckt eine angemessene und subtile bauliche Weiterentwicklung des gewachsenen Dorfkerns (§

8 Zonenreglement).

4.7 Bereits aus dem Zonenreglement geht das Bestreben der Gemeinde B, zum historischen Dorfkern Sorge zu tragen, klar hervor. Die bauliche Entwicklung soll nicht verhindert, aber so reglementiert werden, dass der gewachsene Dorfkern mit den geschützten oder schützenswerten Bauten erhalten bleibt. Dieses Anliegen wird von der Baukommission ernst genommen und umgesetzt, beispielsweise dadurch, dass nach ihrer langjährigen Praxis als Teil der Gestaltungsvorschriften eben nur rote oder braune Ziegeldächer bewilligt werden. Im konkreten Bauverfahren wurde dieses Anliegen auch umgesetzt. Bereits vor der Baueingabe fanden Gespräche zwischen Bauherrschaft, Gemeinde und dem Amt für Raumplanung statt, an welchen die Gestaltung der Baute Thema war. Die ursprünglichen Vorstellungen der Bauherrschaft wurden dann nach den Akten an die Ergebnisse dieser Besprechung angepasst, insbesondere in Hinsicht auf die Gestaltung der Fassaden.

4.8 Das bei den Akten liegende Luftbild und die von der Beschwerdeführerin eingereichte «Fotodokumentation Google» (Beilage

4 zur Beschwerdebegründung) zeigen, dass tatsächlich alle Dächer in der Kernzone, die sich im Dorfzentrum entlang der Y-, Bahnhofund X-strasse sowie der Strasse im Oberdorf erstreckt, rot oder braun eingedeckt sind. Dasselbe gilt für die Kernerhaltungszone, die entlang der Bahnhofund der X-strasse die Kernzone in Richtung Norden erweitert. Das Grundstück, auf welchem sich die Baute der Beschwerdeführerin befindet, liegt mitten in der Kernerhaltungszone und grenzt südlich direkt an die Kernzone an. In seiner nahen Umgebung befinden sich etliche unter Schutz stehende Gebäude (Pfarrkirche, Pfarrhaus, Bauernhäuser X-strasse 6, 13 und 21, Bauernhaus Bahnhofstrasse 17/19, vgl. Datenbank kantonale Denkmalpflege Solothurn, https://so.ch/fileadmin/internet/bjd/bjd-ada/img/Denkmalpflege/Gemeindeliste_ Schutzobjekte /W/B.___.pdf, Stand am 31. August 2020). Das grosse graue Dach der Baute der Beschwerdeführerin sticht als einziges solches Dach als Fremdkörper aus den umliegenden Bauten heraus. Auch die direkt westlich angrenzenden drei Neubauten sind mit roten Ziegeln eingedeckt. Zwar besteht keine Einheitlichkeit, was Volumina, Firstrichtungen und Dachformen anbelangt. Das Luftbild zeigt vielmehr eine gewachsene Struktur eines Dorfes, das sich entlang der Strassen entwickelte. Die Dachgestaltung wirkt aber insofern einheitlich, als es sich immer um Steildächer handelt, die mit roten oder braunen Tonziegeln gedeckt sind, gerade auch bei den erkennbar neuen oder umgebauten Gebäuden. Daraus zeigt sich, dass die Gemeinde ihr Reglement ernst nimmt und anwendet.

Im Reglement wird zwar weder die Farbe Rot bzw. Braun explizit vorgeschrieben, noch eine graue Ausführung explizit verboten. Im heutigen Erscheinungsbild dominieren aber klar rote und braune Farbtöne. Es sind zwar Dächer vorhanden, die zum Teil lange der Witterung ausgesetzt waren, deren Farbe nachgedunkelt ist. Graue oder anthrazitfarbene Dächer existieren aber bloss in der in der östlich an die Kernbzw. Kernerhaltungszone angrenzenden Wohnzone. Ein helles Grau ist in historischen Kernzonen im Kanton Solothurn bzw. im Jura weitherum unüblich. Die Farbe des neuen Daches verletzt deshalb das Eingliederungsgebot in die historische Bausubstanz und die Baubehörde sowie die Vorinstanz haben das zu Recht als Rechtsverletzung moniert. Es bleibt zu prüfen, ob es verhältnismässig sei, das Dach umzudecken.

5.1 Eine so nicht bewilligte und auch nachträglich nicht bewilligungsfähige Baute muss grundsätzlich beseitigt werden. Eine Beseitigung hat allerdings verhältnismässig zu sein. Ist die Bauherrschaft bösgläubig, so spielen deren finanzielle Interessen nur eine untergeordnete Rolle. Die mit der Wiederherstellung verbundenen Nachteile sind nicht oder nur in verringertem Masse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2016 vom 1. September 2016; BGE 132 II 21 E. 6.4).

Die Anordnung von Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Prinzipien des Verfassungsund Verwaltungsrechtes auszuüben. Die Bauvorschriften dürfen durch einen Verzicht nicht faktisch ausser Kraft gesetzt werden (Bernhard Waldmann in: Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Expertenwissen für die Praxis, 2016, S. 590, mit Hinweisen).

5.2 Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz muss der Abbruch einer Baute oder eines Gebäudeteils geeignet und erforderlich sein, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, und das öffentliche Interesse am Rückbau muss die entgegenstehenden privaten Interessen des Bauherrn überwiegen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Der verfügte Rückbau des grauen Dachs ist geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, da der Verletzung des Eingliederungsgebots anders nicht begegnet werden kann.

5.3 Die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hängt von der Wichtigkeit der verletzten Bauvorschriften und dem Ausmass der Gesetzesverletzung ab. Ein Rückbau erweist sich als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Auf privater Seite sind in erster Linie wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen, insbesondere die Investitionskosten sowie die Rückbaukosten. War die Bauherrschaft nicht gutgläubig, muss sie, wie gesagt, in Kauf nehmen, dass die Behörden schon aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz von Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (Bernhard Waldmann, a.a.O., S. 594 f., mit Hinweisen).

5.4 Die Abweichung vom Erlaubten ist nicht bloss geringfügig. Ein graues Dach ist ein Fremdkörper in einem historischen Ortskern. Die Beschwerdeführerin muss als bösgläubig bezeichnet werden. Sie hat sich ein rotes bzw. braunes Dach bewilligen lassen und die Farbe ausgewechselt ohne Rücksprache zu nehmen, obwohl ihr bewusst war, dass nach dem anwendbaren Reglement die Farbwahl speziell zu beachten, mit der Baubehörde abzusprechen und sogar der kantonalen Behörde zu unterbreiten war. Im Internet existiert die ursprüngliche Fotomontage mit rotbraunem Dach, welches Grundlage für das Baugesuch war und so bewilligt wurde, noch heute (https://immooffice.ch/beitrag-2/, besucht am 10. November 2020). Aus dem Vergleich mit dem Foto des ausgeführten grauen Dachs wird die erhebliche Abweichung und die ungenügende Eingliederung klar ersichtlich.

Mit rotem Dach

Mit grauem Dach

Unter diesen Umständen sind die der Beschwerdeführerin erwachsenden finanziellen Nachteile von angeblich ca. CHF 80'000.00 inkl. Gerüstbau nicht als überwiegende private Interessen zu berücksichtigen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Angesichts der unterdessen abgelaufenen Frist ist der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen. Eine Frist bis Ende Juni 2021 erscheint als angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine Nachfrist angesetzt bis 30. Juni 2021, um auf dem Dach des Gebäudes auf Grundbuch B.___ Nr. 1719 die grauen Ziegel durch solche in naturroter oder rot/brauner Farbe zu ersetzen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

*Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_718/2020 vom 21. Juni 2022 aufgehoben.*