Welfare Recipient vs. Social Assistance Authority: Appealability of Intermediate Directives
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA recipient of welfare benefits challenged a directive from the social assistance authority that required the surrender of vehicle license plates and mandated submitting eight monthly job search proofs, threatening a CHF 500 monthly benefit reduction for non-compliance. The administrative court affirmed the prior department's decision not to rule on the initial appeal, reasoning that the directive constituted an intermediate decision under social assistance law, which is generally only appealable if it causes an irrecoverable disadvantage; since the recipient was free to comply with the conditions, and any resulting disadvantage from the conditions would cease if a later sanction was overturned, no such irrecoverable harm was established, making only the potential benefit reduction appealable, not the conditions themselves.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12, § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11; Welfare Recipient vs. Social Assistance Authority: Appealability of Intermediate Directives: The administrative court affirmed the prior department's decision not to rule on the initial appeal, reasoning that the directive constituted an intermediate decision under social assistance law, which is generally only appealable if it causes an irrecoverable disadvantage; since the recipient was free to comply with the conditions, and any resulting disadvantage from the conditions would cease if a later sanction was overturned, no such irrecoverable harm was established, making only the potential benefit reduction appealable, not the conditions themselves.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is mentioned in the reasoning as the content of the requirement for non-reparable disadvantage, which is the central issue regarding the admissibility of the appeal against the interim decision, although the court ultimately sides with the lower instance based on this criterion.
Cited as the legal basis for the administrative court's jurisdiction to decide on the appeal.
Cited as the legal basis for the administrative court's jurisdiction to decide on the appeal.
Cited as the provision governing when interim decisions are appealable, which is the core procedural question addressed by the court.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband Sozialregion Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ wird seit dem 1. Oktober 2009 mit Unterbrüchen durch den Zweckverband Sozialregion Thierstein (ZSTH) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Der ZSTH erliess am 25. September 2019 folgende Verfügung:
1. Die Bewilligung des Fahrzeugbesitzes von A.___ wird aufgrund des ungenügenden Einkommens von den Sozialen Diensten Thierstein nicht weiter verlängert.
2. A.___ hat bis am 20. Oktober 2019 die Nummernschilder des Fahrzeuges beim Strassenverkehrsamt abzugeben.
3. Sollte A.___ dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird die Sozialhilfe ab 1. November 2019, gemäss den kantonalen Richtlinien, eine Leistungskürzung in der Höhe von CHF 500.00 pro Monat vornehmen.
4. A.___ hat monatlich 8 Arbeitsnachweise immer per 20. des Monats vorzuweisen. Erstmals per 20. Oktober 2019. Die Arbeitsnachweise müssen Folgendes beinhalten:
– Bewerbungsbriefe oder E-Mail-Bewerbungen
– Stelleninserate aus der Zeitung oder Internet
– Blindbewerbungen werden maximal 2 pro Monat akzeptiert
– Die laufenden Absagen müssen ebenfalls angegeben werden
5. Bei selbstverschuldetem Verstoss gegen eine Auflage oder Weisung durch die unterstützte Person kann die Sozialhilfebehörde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt bis zu 30% kürzen. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden.
2. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2019 (Postaufgabe) gelangte A.___ an das Departement des Innern (DdI) und verlangte sinngemäss unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Nummernschilder seines Fahrzeuges nicht abgeben zu müssen, da er hierauf angewiesen sei. Ferner beantragte er die Reduktion der Anzahl zu erbringender Arbeitsbemühungen von 8 auf 4. Das DdI trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2020 mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein.
3. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2020 wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Innert zweimal erstreckter Frist ging am 6. September 2020 die Beschwerdebegründung ein. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des DdI und das Eintreten auf seine Beschwerde vom 4. Oktober 2019.
4. Mit Stellungnahme vom 18. September 2020 schloss der ZSTH auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Beschwerdegegenstand und zu prüfen ist, ob das DdI (nachfolgend: Vorinstanz) auf die Beschwerde vom 4. Oktober 2019 zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, bei der angefochtenen Verfügung des ZSTH vom
25. September 2019 handle es sich um eine Zwischenverfügung. Als solche könne sie nur dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könne oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneine das Bundesgericht in aller Regel einen nicht wiedergutzumachen Nachteil, da mit einer späteren Aufhebung einer Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfalle. Ein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil bei Nichtbefolgung beider Auflagen sei nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit bzw. mehreren Operationen innert kurzer Zeit sei er auf das Auto angewiesen. Aufgrund der besonderen Lage und des Coronavirus könne ihm nicht zugemutet werden, mit dem ÖV zu fahren. Der Endentscheid werde die Sanktion auferlegen, weswegen es keinen Sinn mache, auf diesen zu warten, da das Ergebnis jetzt schon feststehe.
2.3 Die vorliegend zu beurteilenden Anordnungen des ZSTH, die Verpflichtung zur Abgabe der Nummernschilder seines Fahrzeugs und zur Ablieferung von monatlich 8 Arbeitsnachweisen, stellen sozialhilferechtliche Auflagen dar, welche mit der Androhung einer Leistungskürzung im Fall der Nichtbeachtung verbunden sind (vgl. § 17 Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet derlei Auflagen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2). Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn sie präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die diesbezügliche Formulierung stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93 BGG statuierten Erfordernis des nichtwiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019). Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da mit einer späteren Aufhebung einer Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfällt (BGE 146 I 62,
E. 5.3). Vorliegend ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Falle der Aufrechterhaltung der Auflagen ersichtlich. Es steht dem Beschwerdeführer denn auch frei, die Auflagen zu befolgen. Die Auflagen greifen nicht direkt in seine Rechtsstellung ein und sind mithin nicht anfechtbar. Anfechtbar ist lediglich die gestützt auf die Nichteinhaltung von Auflagen verfügte Leistungskürzung. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 4. Oktober 2019 zu Recht nicht eingetreten.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann