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VWBES.2020.216 • VG SO VWBES.2020.216 KI-generiert

Appellant v. State re: Denial of Hearing and Legal Aid in Correctional Placement Appeal

Geschäftsnummer VWBES.2020.216
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged an administrative decision that rejected the requests for an oral hearing and for free legal aid concerning their appeal against placement in a high-security correctional unit following an assault on another inmate. The court determined that the challenged interim decision was not immediately detrimental, as the legal representation had already been provided and the core issue of state compensation for that already-rendered work could be decided later, and similarly, the denial of an oral hearing at this stage did not constitute an irreparable disadvantage, leading the court to decline jurisdiction over the appeal and reject the application for free legal aid due to its evident lack of prospect of success.

Legislator-Regeste

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§ 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11, § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11; Appellant v. State re: Denial of Hearing and Legal Aid in Correctional Placement Appeal: The court determined that the challenged interim decision was not immediately detrimental, as the legal representation had already been provided and the core issue of state compensation for that already-rendered work could be decided later, and similarly, the denial of an oral hearing at this stage did not constitute an irreparable disadvantage, leading the court to decline jurisdiction over the appeal and reject the application for free legal aid due to its evident lack of prospect of success.

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung unentgeltliche Rechtspflege Verneinung der Zuständigkeit ersuchender Staat staatliche Entschädigung gesetzliche Vertretung unentgeltliche Rechtspflege / Hauptverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11
§ 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).
§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11
Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]

Cited as the legal basis for dismissing the application for free legal aid due to obvious lack of prospects of success.

§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]

Cited in the reasoning section regarding the definition of an appealable interlocutory decision, although the case was ultimately dismissed under § 76 Abs. 1 VRG.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Amt für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege / Hauptverhandlung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte A.___ (geb. 1984, nachfolgend Beschwerdeführer) am

24. November 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von CHF 150.00, ordnete jedoch eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an.

2. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2. März 2020 wurde der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg im Sicherheitstrakt I «SITRAK I» untergebracht, nachdem er in der JVA Solothurn am 21. Februar 2020 einen Mitinsassen tätlich angegriffen und verletzt hatte.

3. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, am

12. März 2020 Beschwerde beim Departement des Innern erheben und die Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen.

4. Am 13. Mai 2020 verfasste das Amt für Justizvollzug eine Vernehmlassung zur Beschwerde des Beschwerdeführers.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

26. Mai 2020 wies das Departement die Anträge um Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vernehmlassung des Amts für Justizvollzug wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt.

6. Gegen diese verfahrensleitende Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, am 8. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

Vorfragen:

1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vorab die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

Hauptbegehren:

2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 26.05.2020 des Departements des Innern aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

«1. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung wird gutgeheissen und es wird unverzüglich eine mündliche Verhandlung angesetzt (Dispositiv Ziffer 1).

2. Unverändert (Dispositiv Ziffer 2)

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (Dispositiv Ziffer 3)

4. Unverändert (Dispositiv Ziffer 4)».

Eventualbegehren:

3. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 26.05.2020 des Departements des Innern und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.

4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt und Auslagen).

7. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Die Verfahrensakten befinden sich bereits beim Bundesgericht.

II.

1.1 Anfechtungsobjekt ist die verfahrensleitende Verfügung des DdI vom 26. Mai 2020, mit welcher die Gesuche des Beschwerdeführers um Durchführung einer Hauptverhandlung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurden. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses wurde mit dieser Verfügung ausdrücklich verzichtet.

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt, nachdem das Verfahren abgeschlossen ist und der Rechtsanwalt seine Arbeit bereits geleistet hat (BGE 139 V 600 E. 2.3, 133 V 645 E. 2.2).

Vorliegend ist zwar das Verfahren vor dem Departement noch nicht abgeschlossen, doch hat der Anwalt seine Arbeit bereits geleistet. Er hat eine vollständig begründete Beschwerde für den Beschwerdeführer bereits eingereicht. Der Beschwerdeführer läuft somit nicht Gefahr, wegen der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung seine Rechte nicht geltend machen zu können, womit die angefochtene Zwischenverfügung für ihn weder präjudizierlich noch von erheblichem Nachteil ist. Es geht einzig noch darum, ob der Anwalt des Beschwerdeführers durch den Staat entschädigt wird oder nicht. Diese Frage kann ohne Nachteil auch erst zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache geklärt werden ([BGE

139 V 600](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_840%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-V-600%3Ade&number_of_ranks=0#page600) E. 2.3; [133

V 645](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_840%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-V-645%3Ade&number_of_ranks=0#page645) E. 2.2), wie dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch schon im Verfahren VWBES.2018.171 mitgeteilt wurde.

1.3 Auch durch die Abweisung des Antrags um Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung ergibt sich kein nicht wieder gut zu machender Nachteil, und die Zwischenverfügung ist in dem Sinn auch nicht präjudizierlich. Auch dies kann erst mit Beschwerde gegen den Hauptentscheid angefochten werden. Dabei ist jedoch zu bemerken, dass es sich vorliegend um kein Strafverfahren handelt und das Departement des Innern auch keine gerichtliche Instanz im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, womit wohl gar kein entsprechender Anspruch besteht, was aber vorliegend nicht zu entscheiden ist.

2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Für das Verfahren vor Veraltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1. Kopien der Beschwerde vom 8. Juni 2020 gehen zur Kenntnis an das Departement des Innern und an das Amt für Justizvollzug.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann