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VWBES.2019.452 • VG SO VWBES.2019.452 KI-generiert

Naturalization Suspension Overturned Due to Resolved Debt and Minor Conviction

Geschäftsnummer VWBES.2019.452
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An applicant for naturalization appealed a departmental decision that suspended the review of their application for one year due to recently initiated debt enforcement proceedings and a prior fine for driving under the influence. The court found that since the enforcement proceedings were subsequently paid off, and given that the minor conviction did not result in a criminal record, the legal grounds for suspending the integration review under federal and cantonal law were no longer met, concluding that suspension should remain the exception and cannot be used to coerce behavior, thus overturning the suspension and remitting the case for substantive processing.

Legislator-Regeste

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Art. 11 f. BüG, § 15 Abs. 1 lit. c BGS 112.11, Art. 66 al. 1 LTF; Naturalization Suspension Overturned Due to Resolved Debt and Minor Conviction: The court found that since the enforcement proceedings were subsequently paid off, and given that the minor conviction did not result in a criminal record, the legal grounds for suspending the integration review under federal and cantonal law were no longer met, concluding that suspension should remain the exception and cannot be used to coerce behavior, thus overturning the suspension and remitting the case for substantive processing.

Schlagwörter

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Sistierung des Einbürgerungsverfahrens Schuldbetreibung Strafregister Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bisheriger Rechtsstatus Unionsbürgerschaft Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 f. BüG

This provision outlines the general criteria for naturalization, which formed the substantive context for overturning the decision to suspend the proceedings.

§ 15 Abs. 1 lit. c BGS 112.11

This cantonal law provision regarding financial obligations was part of the criteria assessed before overturning the decision to suspend the proceedings.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly through the ruling that the Canton Solothurn must bear the costs of the administrative court proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. März 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Volkswirtschaftsdepartement, Zivilstand und Bürgerrecht

Beschwerdegegner

betreffend Einbürgerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. A.___ stellte im Oktober 2017 ein Gesuch, er sei in das Schweizer Bürgerrecht aufzunehmen. Die Bürgergemeinde von Gretzenbach sicherte dem Gesuchsteller am 29. November 2018 das Bürgerrecht zu. Die kantonale Fachkommission Bürgerrecht prüfte das Gesuch am 4. Dezember 2019. Sie stellte fest, dass gegen den Gesuchsteller während des Verfahrens Betreibungen eingeleitet worden waren. Weiter sei der Gesuchsteller wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt worden. Die Kommission beschloss deshalb am 11. Dezember 2019, das Verfahren für ein Jahr zu sistieren. Wenn sich keine neuen Vorkommnisse ergäben, werde das Gesuch ab 4. Dezember 2020 weiterbearbeitet.

2. Der Gesuchsteller wandte sich an das Amt für Gemeinden. Dieses leitete die Eingabe datierend vom 18. Dezember 2019 als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er habe sich auf den Pass gefreut; übernächstes Jahr habe er in das Militär einrücken wollen. Für ihn als Schüler sei die finanzielle Lage nicht einfach.

3. Das Verwaltungsgericht holte einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein. Die Betreibungen sind bezahlt. Es bestehen keine nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre. Es sind auch keine Konkurse registriert.

4. Die Vorinstanz liess in ihrer Vernehmlassung wissen, man solle dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben, die Beschwerde zurückzuziehen.

5.1 Das Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) verlangt in Art. 11 f., dass ein Gesuchsteller a. erfolgreich integriert ist,

b. mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist und

c. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.

Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:

a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung,

c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen, d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und

e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.

5.2 Das kantonale Recht (§ 15 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über das Kantonsund

Gemeindebürgerrecht, BGS 112.11) fordert zusätzlich, dass Bewerber ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen.

5.3 Nach diesen Kriterien stehen ein paar wenige bezahlte Betreibungen einer Einbürgerung nicht grundsätzlich entgegen. Verlustscheine liegen keine vor, weshalb diese Argumentation keine weitere Verfahrenssistierung bis Dezember 2020 rechtfertigt.

6. Die Sistierung eines Verfahrens soll die Ausnahme bleiben. Sie kann insbesondere nicht dazu dienen, den Betroffenen zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Eine Sistierung kann sich rechtfertigen, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist; zum Beispiel, wenn ein anderes Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist bzw. über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entscheidet. Weiter ist eine Sistierung angebracht, wenn in Aussicht steht, dass ein Verfahren gegenstandslos wird. Zu sistieren wird auch sein, wenn ein Prozessbeteiligter stirbt oder in Konkurs fällt (Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, S. 50 f.). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund mehr für eine Sistierung: Die Betreibungen sind erledigt. An der Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (0.52 %o, keine Probezeit, kein Eintrag im Strafregister, 0.26 mg/l) ändert sich nichts, wenn man das vorliegende Verfahren monatelang ruhen lässt.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 11. Dezember 2019 des Volkswirtschaftsdepartements ist aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 zu tragen. Parteientschädigung ist keine auszurichten, weil der Beschwerdeführer nicht durch einen Anwalt vertreten war.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 11. Dezember 2019 des Volkswirtschaftsdepartements wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung an das VWD zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad