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VWBES.2019.341 • VG SO VWBES.2019.341 KI-generiert

Father's Appeal of Child Protection Measures Dismissed Due to Inadmissible Expansion of Subject Matter

Geschäftsnummer VWBES.2019.341
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The father appealed a decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) upholding child protection measures, which included the removal of parental rights over the location of the two children and suspension of proceedings for the full revocation of the measures, while maintaining existing contact restrictions (letter correspondence via a guardian). The court dismissed the appeal because the father sought in the appeal to regulate personal contact (supervised visits or reminder visits), which was not requested in the initial application to the KESB; therefore, the court ruled that these new claims constituted an inadmissible expansion of the subject matter of the appeal, precluding examination on the merits, although it waived court costs due to the father's limited finances.

Legislator-Regeste

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Art. 450f ZGB, Art. 317 Abs. 2 und 326 ZPO, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Father's Appeal of Child Protection Measures Dismissed Due to Inadmissible Expansion of Subject Matter: The court dismissed the appeal because the father sought in the appeal to regulate personal contact (supervised visits or reminder visits), which was not requested in the initial application to the KESB; therefore, the court ruled that these new claims constituted an inadmissible expansion of the subject matter of the appeal, precluding examination on the merits, although it waived court costs due to the father's limited finances.

Schlagwörter

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Kindesschutzverfahren elterliche Gewalt Erwachsenenschutzbehörde Rechte des Kindes Abschiebung persönlicher Verkehr Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 68 Abs. 3 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

This provision governs the inadmissibility of new requests in the appeal procedure, which is the basis for not entering the merits of the appeal (Order 2).

Art. 450f ZGB

Cited in the reasoning as the general procedural framework, which implies that procedural rules of the ZPO are applicable, relevant to the decision to not enter the merits based on scope extension (though not explicitly cited in Order 2).

Art. 317 Abs. 2 und 326 ZPO

Cited as analogous procedural rules supporting the inadmissibility finding based on the extension of the subject matter (though not explicitly cited in Order 2).

Art. 64 LTF

This article governs legal aid, which is declared moot in Order 4.

Art. 66 al. 1 LTF

This article governs court costs, and the court decided not to impose costs in Order 3.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. September 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB Olten-Gösgen,

2. B.___ vertreten durch Advokatin Hanna Byland,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___ (geb. 2006) und D.___ (geb. 2013).

2. Mit Entscheiden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 16. und 25. November 2015 war den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen und diese an einem den Eltern nicht bekannten Ort untergebracht worden.

3. Mit Eingabe vom 2. März 2018 liess der Kindsvater durch seinen Vertreter folgenden Antrag stellen: «Namens und im Auftrag meines Mandanten ersuche ich Sie höflich, sämtliche KESB-Massnahmen sofort aufzuheben.».

4. Am 26. September 2018 fällte die KESB einen Zwischenentscheid, in welchem unter anderem Folgendes festgelegt wurde:

2.1 Der persönliche Verkehr zwischen den Kindseltern und den beiden Kindern wird einstweilen wie folgt geregelt:

Die Kindsmutter und der Kindsvater dürfen mit der Tochter C.___ und dem Sohn D.___ in Brief-Kontakt treten. Die Briefe sind in deutscher Sprache zu verfassen und vom Absender zu unterzeichnen. Sie sind an die Verfahrensbeiständin zu senden. Die Verfahrensbeiständin kontrolliert die Briefe inhaltlich und leitet diese dann an C.___ und D.___ weiter. C.___ (und D.___ mit Hilfe seiner Bezugspersonen) kann ebenfalls in deutscher Sprache und über die Verfahrensbeiständin mit den Eltern brieflich in Kontakt treten, sofern sie dies wünscht. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann bei der Verfahrensbeiständin Einsicht in die Korrespondenz verlangen.

2.2 Das Verfahren bezüglich Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen wird einstweilen bis auf weiteres sistiert und den Eltern Gelegenheit gegeben, die eheliche Wohnsituation zu klären und weitere Voraussetzungen zu schaffen, welche eine Rückplatzierung der Kinder überhaupt ermöglichen würden.

Dieser Entscheid wurde nach Behandlung einer Beschwerde der Kindsmutter mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom

11. Dezember 2018 rechtskräftig.

5. Mit Entscheid vom 14. August 2019 wies die KESB das Begehren des Kindsvaters um Aufhebung sämtlicher Kindesschutzmassnahmen ab.

6. Gegen diesen Entscheid gelangte der Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Advokat Ozan Polatli, mit Beschwerde vom 16. September 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende materiellen Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einzelentscheid vom

14. August 2019 der KESB Olten-Gösgen, insbesondere die vom Entscheid vom

26. September 2018 getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs, aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ein begleitetes Besuchsrecht des Beschwerdeführers anzuordnen.

2. Eventualiter sei der Einzelentscheid vom

14. August 2019 der KESB Olten-Gösgen, insbesondere die vom Entscheid vom

26. September 2018 getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs, aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer regelmässige Erinnerungsbesuche anzuordnen.

3. Subeventualiter sei der Einzelentscheid vom 14. August 2019 der KESB Olten-Gösgen, insbesondere die vom Entscheid vom 26. September 2018 getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs, aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht unter geeigneter Auflage zu gewähren.

4. Unter o/e-Kostenfolge.

5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu gewähren.

II.

1.1 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz im Bereich des Kindesund Erwachsenenschutzes ist in den Artikeln 450 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) geregelt. Art. 450f ZGB hält fest, im Übrigen seien die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen würden. Die kantonalen Verfahrensregeln gehen den Bestimmungen der ZPO also vor.

1.2 § 68 Abs. 3 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hält fest, dass mit der Beschwerde keine neuen Begehren gestellt werden dürfen. Ähnliche Regelungen enthält im Übrigen auch die ZPO in den Artikeln 317 Abs. 2 und 326. Im öffentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahren können grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse überprüft werden, zu denen die zuständige Behörde vorgängig in Form einer Verfügung verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_204/2016 vom 27. April 2016 E. 4 mit Hinweis).

1.3 Vorliegend lautete der vor der Vorinstanz gestellte Antrag wie folgt: «Namens und im Auftrag meines Mandanten ersuche ich Sie höflich, sämtliche KESB-Massnahmen sofort aufzuheben.». Die Installation eines Besuchsrechts war vor der Vor­instanz nicht beantragt, und diese prüfte in der Folge auch bloss, ob die errichtete Erziehungsbeistandschaft, die Verfahrensbeistandschaft und die Fremdplatzierung weiterzuführen seien, was sie bejahte. Bezüglich persönlicher Kontakte machte die Vorinstanz einzig die Bemerkung, es sei darauf hingewiesen, dass die von der KESB mit Entscheid vom

26. September 2018 getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs weiterhin auch für den Kindsvater gelte, bis zu einem allfällig neuen, anderslautenden Entscheid der KESB.

1.4 Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte Regelung des persönlichen Verkehrs stellt damit eine unzulässige Ausweitung des Prozessgegenstandes dar, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2. In Berücksichtigung der eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre, wird damit gegenstandslos.

Demnach wird beschlossen:

1. Eine Kopie der Beschwerde vom

16. September 2019 geht zur Kenntnis an die KESB Olten-Gösgen, an Advokatin Hanna Byland, an [...] und an Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann