Dismissal of Appeal Due to Untimely Court Cost Deposit Payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed a request for the reinstatement of the deadline to pay a court cost deposit, which had caused the court to previously refuse to rule on the underlying appeal against the revocation of a foreign driver's license. The court reasoned that the failure to pay on time, despite the appellant having instructed their legal protection insurance to handle it, was attributable to the appellant, as the actions of such an agent must be imputed to the party; furthermore, the relevant law is conclusive regarding non-payment consequences, precluding the application of procedural rules that might mandate setting a subsequent deadline, and the strict adherence to the deadline does not constitute excessive formalism when the appellant was properly informed of the due date and consequences.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, § 10bis Abs. 1 VRG, § 28 Abs. 1 VRG, § 76ter Abs. 2 VRG, Art. 101 OR, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal Due to Untimely Court Cost Deposit Payment: The court reasoned that the failure to pay on time, despite the appellant having instructed their legal protection insurance to handle it, was attributable to the appellant, as the actions of such an agent must be imputed to the party; furthermore, the relevant law is conclusive regarding non-payment consequences, precluding the application of procedural rules that might mandate setting a subsequent deadline, and the strict adherence to the deadline does not constitute excessive formalism when the appellant was properly informed of the due date and consequences.
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KI-generiertThis provision governs the requirements for granting a request for reinstatement of a missed deadline, which the court ultimately rejected.
Cited as the reason for not entering a judgment on the request for reconsideration.
Cited in the reasoning to establish that its own regulation regarding payment deadlines and the consequence of non-payment is conclusive, justifying the inadmissibility of applying Art. 101 Abs. 3 ZPO.
Cited in the reasoning to establish that the conduct of the paying agent (insurance company) must be attributed to the party.
Cited in the reasoning to dismiss the argument that a subsequent deadline extension should have been granted.
Although the dispositive does not explicitly cite BGG (Federal Supreme Court Act), the decision imposes court costs, which typically fall under the procedural law of the court issuing the decision (VRG/ZPO context). However, since the final orders only impose costs without citing a specific cost article (like Art. 66 BGG or corresponding cantonal provisions for court fees), and the instruction is to only include provisions *explicitly cited in the dispositive*, and no such cost article is cited in orders 1-3, no cost provision can be included based strictly on the rule.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. November 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Sandro Horlacher, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Aberkennung ausländischer Führerausweis (Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ hat die Verfügung vom 28. August 2019 des Bauund Justizdepartements betreffend Aberkennung ausländischer Führerausweis angefochten. Der Beschwerdeführer hätte bis am 1. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 an die Gerichtskasse in Solothurn bezahlen müssen. Mit Urteil vom 7. Oktober 2019 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein.
2. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 beantragte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Horlacher, die Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses, das Eintreten auf die Beschwerde zufolge Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses, eventualiter das Eintreten auf die Beschwerde in Wiedererwägung des Urteils vom 7. Oktober 2019.
Der Beschwerdeführer habe die Verfügung zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses an seine Rechtsschutzversicherung, [...], weitergeleitet. Auf Nachfrage des Unterzeichneten am 30. September 2019, ob der Gerichtskostenvorschuss bezahlt worden sei, sei dies mit Schreiben vom
1. Oktober 2019 bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe deshalb darauf verzichtet, den Kostenvorschuss selbst zu bezahlen. Das Versäumnis sei somit unverschuldet erfolgt, weshalb die Frist wiederherzustellen sei.
Zudem sehe Art. 101 Abs. 3 ZPO vor, dass obligatorisch eine Nachfrist durch die Behörde gesetzt werden müsse, wenn der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet werde. Die Setzung einer Nachfrist ergebe sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Wäre die Frist zudem nur um ein oder zwei Tage verpasst, wäre ein Nichteintreten überspitzt formalistisch. Es sei anzugeben, wann der Zahlungseingang erfolgt sei.
Das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung erfolge innerhalb der 10-tägigen Frist, nachdem der Beschwerdeführer erst mit Urteil vom 7. Oktober 2019 erfahren habe, dass die Zahlungsfrist offenbar versäumt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nun den Gerichtskostenvorschuss persönlich beglichen und damit die Handlung innert Frist nachgeholt, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten sei.
Sollte sich zeigen, dass die Auskunft der Gerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei, nicht zutreffe, sei das Urteil wiedererwägungsweise zu korrigieren.
3. Die Gerichtskasse teilte dem Verwaltungsgericht mit E-Mail vom 9. Oktober 2019 mit, die Rechtsschutzversicherung habe den Gerichtskostenvorschuss per 7. Oktober 2019 und der Beschwerdeführer habe per
9. Oktober 2019 ebenfalls bezahlt.
4. Auf entsprechende Nachfrage reichte die Rechtsschutzversicherung, [...], per E-Mail vom 14. Oktober 2019 die Korrespondenz zum genannten Schadenfall zu den Akten. In der beigelegten Zahlungsauskunft ist als «BUCH-DAT» der 2. Oktober 2019 vermerkt. Die Baloise Bank SoBa registrierte einen Zahlungseingang von CHF 796.16 zum entsprechenden Wechselkurs am 7. Oktober 2019.
5. Die entsprechenden Unterlagen wurden den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 zur Kenntnis zugestellt.
II.
1. Gemäss § 10bis Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt
werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Nach Abs. 2 ist das Gesuch um Wiederherstellung schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden.
Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Wiederherstellung fristund formgerecht eingereicht und auch die versäumte Rechtshandlung rechtzeitig nachgeholt. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung ist somit einzutreten.
2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Wiederherstellung einer Frist nur zulässig, wenn weder der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf gemacht werden kann. Bedient sich die Partei oder ihr Vertreter zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen, so muss sie bzw. ihr Anwalt sich das Verhalten der Hilfsperson wie ein eigenes anrechnen lassen (Art. 101 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Hilfsperson ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jeder Erfüllungsgehilfe, auch wenn zu ihm kein ständiges Rechtsverhältnis besteht (BGE 107 Ia 168, wo ebenfalls eine Versicherung mit der Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses beauftragt worden war; sowie BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3
S. 69 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1F_25/2015 vom 1. März 2016 E. 3).
Der Beschwerdeführer hat sich somit die Handlungen seiner Rechtsschutzversicherung anrechnen zu lassen, welche den Kostenvorschuss nicht innert Frist bis zum 1. Oktober 2019 geleistet hat.
2.2 Soweit der Beschwerdeführer weiter ausführt, gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), welche gestützt auf § 58 VRG sinngemäss anwendbar sei, hätte eine Nachfrist bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt werden müssen, was sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe, trifft dies nicht zu. Die Regelungen der ZPO sind nur dann sinngemäss anwendbar, wenn das VRG keine eigene abschliessende Regelung enthält. § 76ter Abs. 2 VRG hält fest: «Von der Beschwerde führenden oder klagenden Partei kann ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird er nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde oder Klage nicht ein». Diese Regelung ist abschliessend, weshalb Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung kommen kann und somit keine Nachfrist gesetzt werden musste (so auch die ständige Praxis, vgl. z.B. VWBES.2016.400, Urteil vom 16. November 2016; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 1C_629/2014 vom 12. August 2015 E. 4.2).
2.3 Soweit der Beschwerdeführer ausführen lässt, sollte der Kostenvorschuss nur wenige Tage zu spät bezahlt worden sein, wäre der Nichteintretensentscheid überspitzt formalistisch, ist auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus darstellt, wenn der Gesuchsteller über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_629/2014 vom 12. August 2015 E. 4.2). Dies ist vorliegend mit Verfügung vom 10. September 2019 geschehen.
2.4 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
3. Auf das eventualiter gestellte Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, da § 28 Abs. 1 VRG nur für das verwaltungsinterne Verfahren anwendbar ist. Im Übrigen liegen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor. Es wurde insbesondere kein Nachweis erbracht, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt worden wäre. Vielmehr lässt der Vermerk «BUCH-DAT: 02.10.2019» auf der durch die Rechtsschutzversicherung eingereichten Zahlungsauskunft darauf schliessen, dass der Kostenvorschuss zu spät bezahlt wurde.
4. A.___ hat bei diesem Ergebnis auch die Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht betreffend Fristwiederherstellung zu bezahlen, welche auf CHF 200.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
2. Auf das Gesuch um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids vom 7. Oktober 2019 wird nicht eingetreten.
3. A.___ hat die Kosten für das vorliegende Verwaltungsgerichtsverfahren von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann