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VWBES.2019.31 • VG SO VWBES.2019.31 KI-generiert

Care Home Daily Rates Jurisdiction Appeal Remitted to Insurance Court

Geschäftsnummer VWBES.2019.31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A care home challenged the department's approval of its 2019 daily rates, which fell within the government-set maximums, by additionally seeking approval for a specific daily allowance to cover nursing material costs under a provision referencing federal health insurance law. The court determined that the subject matter, concerning social security benefits and the interpretation of provisions referencing federal social insurance law, fell outside its jurisdiction according to the relevant procedural law, leading the court to decline to rule on the substance of the appeal and instead remit the matter to the competent cantonal insurance court.

Legislator-Regeste

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Art. 57 ATSG, Art. 58 Abs. 3 ATSG; Care Home Daily Rates Jurisdiction Appeal Remitted to Insurance Court: The court determined that the subject matter, concerning social security benefits and the interpretation of provisions referencing federal social insurance law, fell outside its jurisdiction according to the relevant procedural law, leading the court to decline to rule on the substance of the appeal and instead remit the matter to the competent cantonal insurance court.

Schlagwörter

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Krankenpflegeversicherung Pflegebeitrag Sachlicher Geltungsbereich Taggeld Verneinung der Zuständigkeit Prämientarif Höchsttaxen 2019

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 57 ATSG

Cited as the basis for the court's lack of jurisdiction, leading to the decision not to enter a judgment.

Art. 58 Abs. 3 ATSG

Cited as the procedural basis for transferring the case to the competent court (the Insurance Court).

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. November 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela Mathys,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit,

Beschwerdegegner

betreffend Höchsttaxen 2019

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 11. Januar 2019 verfügte das Amt für soziale Sicherheit namens des Departements des Innern Folgendes:

5.1 Die vom Altersund Pflegeheim A.___ beantragten Taxen liegen innerhalb der vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen und können genehmigt werden.

Grundlage für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV ist Anhang 1, der integrierender Bestandteil dieser Verfügung ist.

5.2 Von der Hotellerieund Betreuungstaxe sind

5.2.1 zwingend Rückstellungen von CHF 26.00 pro Tag und Person für die Investitionskostenpauschale zu machen. Daraus resultiert ein Betrag von CHF 711'750.00 pro Jahr (unter Annahme einer Auslastung von

100 %);

5.2.2 Die Ausbildungsverpflichtung ist im Sinne des Konzeptes «Ausbildungsverpflichtung für nicht-universitäre Gesundheitsberufe im Kanton Solothurn» vom 24. August 2017 umzusetzen und der Ausbildungsbeitrag ist dementsprechend zu verwenden. 2018 beträgt die Rückstellung von CHF 2.00 pro Tag und Person rund CHF 54'750.00 pro Jahr (unter Annahme einer Auslastung von 100 %).

5.3 Diese Taxen gelten vom 01.01.2019 bis 31.12.2019.

5.4 Es wird eine Gebühr von CHF 300.00 erhoben (Kredit-Nummer [...]), welche innert 30 Tagen zu begleichen ist.

2. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2019, welche am 25. Februar 2019 ergänzend begründet wurde, erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Mathys, Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziff. 5.1 der Verfügung des Amts für soziale Sicherheit vom 11. Januar 2019 sei aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren:

a. Die vom Altersund Pflegeheim A.___ beantragten Taxen übersteigen die vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen, um das Pflegematerial in der Höhe von CHF 1.90 pro Tag und Bewohner.

b. Soweit die vom Altersund Pflegeheim A.___ beantragten Taxen innerhalb der vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen liegen (alles mit Ausnahme des Pflegematerials in der Höhe von CHF 1.90 pro Tag und Bewohner), werden diese genehmigt.

2. Das Amt für soziale Sicherheit sei aufzufordern, den Antrag des Beschwerdeführers über die Kostenübernahme des Pflegematerials ab 1. Januar 2019 von CHF 1.90 pro Tag und Bewohner durch den Restfinanzierer zu entscheiden. Die Akten sind an das Amt für soziale Sicherheit zurückzuweisen.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

3. Auf die Vernehmlassung des Departements vom 1. April 2019 nahm der Beschwerdeführer am 25. April 2019 Stellung.

II.

1.1 Nach § 52 Abs. 1 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) legt der Regierungsrat für anerkannte Institutionen generelle Höchsttaxen fest. Nach Abs. 2 bewilligt das Departement die massgebenden individuellen Taxen. Die Verfügung vom 11. Januar 2019 ist grundsätzlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Darin genehmigt das Departement des Innern die Taxordnung 2019 des Beschwerdeführers, welche im Rahmen der vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen liegen. Diese ist jedoch nicht angefochten.

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt eine (zusätzliche) Pauschale zur Deckung des Pflegematerials nach § 144ter SG. Im Titel zu dieser Bestimmung im Sozialgesetz wird auf Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) verwiesen. Es handelt sich somit um eine Ausführungsvorschrift dieses Artikels des KVG.

§ 144ter SG regelt die Zuständigkeit nicht, weshalb das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anzuwenden ist. Nach Art. 57 ATSG ist das kantonale Versicherungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung zuständig. Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG).

Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig.

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten und die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das kantonale Versicherungsgericht zu überweisen.

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht überwiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann