Social Services Procedural Defect in Social Assistance Application Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA social assistance applicant filed a complaint alleging a denial of justice after social services responded to a May 2018 application by stating an agreement was reached during a July 2018 consultation, thus precluding a formal written decision. The administrative court acknowledged that the social services department should have issued a formal decision upon the new application, as per statutory requirements, constituting a formal procedural defect, but found that since the applicant was informed of the outcome and did not immediately contest the lack of a written ruling until months later when filing the complaint, the social services' action did not constitute an undue delay or denial of justice in the substantive sense; consequently, the court partially upheld the appeal, ordering the matter returned to the social services to issue the decision in writing with proper legal instruction.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 21 Abs. 1 VRG, Art. 29 Abs. 1 BV, § 49 GO; Social Services Procedural Defect in Social Assistance Application Ruling: The administrative court acknowledged that the social services department should have issued a formal decision upon the new application, as per statutory requirements, constituting a formal procedural defect, but found that since the applicant was informed of the outcome and did not immediately contest the lack of a written ruling until months later when filing the complaint, the social services' action did not constitute an undue delay or denial of justice in the substantive sense; consequently, the court partially upheld the appeal, ordering the matter returned to the social services to issue the decision in writing with proper legal instruction.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for requiring the decision of July 23, 2018, to be served in writing with an instruction on remedies.
Cited as the constitutional basis for the guarantee against denial or delay of justice, forming the context for the decision on the merits.
Cited to confirm the jurisdiction of the Administrative Court to hear the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Oktober 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale Dienste B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverweigerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Sozialen Dienste B.___ lehnten am
14. Dezember 2017 den Sozialhilfeantrag von A.___ ab und hielten fest, bei veränderten Verhältnissen könne erneut Sozialhilfe beantragt werden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) mit Verfügung vom 20. März 2018 ab.
2. A.___ stellte am 6. Mai 2018 einen neuen Antrag um sozialhilferechtliche Unterstützung. Am 23. Juli 2018 fand ein Beratungsgespräch zwischen den B.___ und A.___ statt. Da A.___ bis zum ordentlichen Abschluss des Lehrdiploms durch seine Eltern unterstützt wurde und weiterhin Unterstützung durch die Stellenvermittlung/Coaching der Universität Zürich erhielt, erklärte sich dieser offenbar mit dem Abschluss des Dossiers einverstanden.
3. Mit E-Mail vom 20. August 2018 ersuchte A.___ bei den B.___ um Zustellung des schriftlichen Entscheides zum Antrag vom 6. Mai 2018. Die B.___ teilten dem Gesuchsteller mit E-Mail vom 30. August 2018 mit, dass am 23. Juli 2018 die aktuelle Situation ausführlich besprochen und das weitere Vorgehen einvernehmlich vereinbart worden sei. Deshalb werde keine Verfügung erlassen.
4. A.___ wird seit dem 5. Februar 2019 sozialhilferechtlich unterstützt.
5. Mit Eingabe vom 18. März 2019 wandte sich A.___ mit Rechtsverweigerungsbeschwerde ans DdI und machte geltend, am
6. Mai 2019 (recte: 2018) einen zweiten Antrag um sozialhilferechtliche Unterstützung eingereicht zu haben. Die B.___ hätten es jedoch verweigert, ihm einen schriftlichen Entscheid zukommen zu lassen und ihm lediglich mitgeteilt, dass kein solcher erfolgen werde.
6. Das DdI wies die Beschwerde mit Verfügung vom 13. August 2019 ab. Eigentlich hätten die B.___ eine Verfügung erlassen müssen, zumal A.___ ein neues Gesuch gestellt habe, weshalb grundsätzlich eine Rechtsverweigerung anzunehmen wäre. Immerhin sei ihm am 30. August 2018 explizit mitgeteilt worden, dass keine Verfügung erlassen werde. Wäre A.___ mit dieser Antwort nicht einverstanden gewesen, hätte ihn dies veranlassen müssen, eine solche ausdrücklich zu verlangen oder Rechtsverweigerungsbeschwerde zu führen. Jedoch habe sich dieser danach nicht mehr bei den B.___ gemeldet. Erst mit Schreiben vom 18. März 2019 – somit knapp sieben Monate später – habe er sich schliesslich mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an das DdI gewandt. A.___ habe es somit mit zu verantworten, dass monatelang keine Verfügung ergangen sei, zumal er beim DdI jederzeit eine entsprechende Beschwerde hätte einreichen können.
7. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 20. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren, die Verfügung des DdI aufzuheben. Die Abweisung der Beschwerde habe zwar eine Plausibilitätsgrundlage, jedoch keine gesetzliche. Es habe einige Zeit gedauert bis er bemerkt habe, dass die B.___ betreffend seinen Antrag vom Mai 2018 keine Verfügung erlassen hätten. Auch sei er weder von den B.___ noch vom DdI über die üblichen Verfahrensweisen in Kenntnis gesetzt worden.
8. Mit Schreiben vom 27. August 2019 verwiesen die B.___ auf ihre Stellungnahme vom 11. April 2019 an das DdI. Das DdI schloss mit Vernehmlassung vom 29. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Verbot der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichtsund Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. § 32 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) regelt das Verfahren auf kantonaler Ebene.
Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichtsoder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (Allgemeines Verwaltungsrecht, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Zürich/St. Gallen 2016, N 1045 f.).
3. Nach Eingang des Antrags des Beschwerdeführers um sozialhilferechtliche Unterstützung im Mai 2018 fand am
23. Juli 2018 in Anwesenheit desselben ein Beratungsgespräch bei den B.___ statt. Dabei wurde die aktuelle wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers geprüft und dabei festgestellt, dass sich diese seit dem Entscheid im Dezember 2017 nicht wesentlich verändert habe. Zudem wurde das weitere Vorgehen besprochen. Der Antrag des Beschwerdeführers um sozialhilferechtliche Unterstützung wurde somit von den B.___ behandelt und der Entscheid diesbezüglich mündlich dem Beschwerdeführer mitgeteilt, weshalb nicht von einer Rechtsverweigerung oder –verzögerung die Rede sein kann.
Verfügungen und Entscheide sind jedoch gemäss § 21 Abs. 1 VRG den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Vorliegend wurde der Entscheid dem Beschwerdeführer lediglich mündlich mitgeteilt, weshalb ein Eröffnungsmangel vorliegt. Dies hat zur Folge, dass der am 23. Juli 2018 mündlich bekanntgegebenen Entscheid dem Beschwerdeführer umgehend schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen ist, weshalb die Akten zurück an die B.___ gehen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen. Die Akten gehen im Sinne der Erwägungen zurück an die B.___. Praxisgemäss werden keine Kosten erhoben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Akten gehen im Sinne der Erwägungen zurück an die Sozialen Dienste B.___.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Droeser