Appeal Dismissed for Lack of Reasoned Submission in Placement Revocation Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged a decision by the Child and Adult Protection Authority to revoke a placement in an institution and place the minor with the father, with the appellant filing an unreasoned appeal as allowed for certain placement decisions. The court reasoned that the exemption from providing grounds for appeal, which aims to expedite judicial review in cases of restrictive placements (deprivation of liberty), does not apply to an appeal against the *revocation* of such a placement, as the rationale for accelerated review is absent when a measure is being terminated. Consequently, the reasoned submission of the appeal was a mandatory formal requirement, and since the appellant failed to provide the grounds despite being ordered to do so, the court dismissed the appeal for lack of adherence to formal requirements, while waiving court costs due to the appellant's social assistance dependence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 3 ZGB, Art. 450e Abs. 1 ZGB, Art. 314b Abs. 1 ZGB, Art. 450e ZGB, § 146 Abs. 1 lit. c EG ZGB; Appeal Dismissed for Lack of Reasoned Submission in Placement Revocation Challenge: The court reasoned that the exemption from providing grounds for appeal, which aims to expedite judicial review in cases of restrictive placements (deprivation of liberty), does not apply to an appeal against the *revocation* of such a placement, as the rationale for accelerated review is absent when a measure is being terminated. Consequently, the reasoned submission of the appeal was a mandatory formal requirement, and since the appellant failed to provide the grounds despite being ordered to do so, the court dismissed the appeal for lack of adherence to formal requirements, while waiving court costs due to the appellant's social assistance dependence.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe failure to provide the required justification for the appeal, as requested under the authority granted by this provision during the improvement period, led to the non-admission of the appeal.
Although not explicitly cited in the operative part, the decision to not enter the appeal (Nichteintreten) is based on the finding that the formal requirement of reasoned submission, mandated by this article, was not met, as elaborated in the reasoning section 1.6 (which implicitly grounds the non-admission based on the failure to follow the procedural requirement derived from ZGB rules).
The court waived the imposition of costs due to the appellant's dependence on social assistance, which corresponds to the provisions regarding legal aid/costs waiver.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. August 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Umplatzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid vom 11. Juli 2019 hob die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn die Unterbringung von C.___ (geb. 2003) in der Institution […] auf, und platzierte diesen bei seinem Vater.
Als Rechtsmittel wurde angegeben, gegen Ziffer 1 (Aufhebung des Unterbringungsentscheids und Platzierung beim Vater) könne innerhalb von zehn Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde müsse nicht begründet werden, wobei auf Art. 450e Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verwiesen wurde.
2. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2019 gelangte die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde wurde nicht begründet.
3. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – Frist gesetzt, ihre Beschwerde innerhalb von zehn Tagen seit Erhalt der Verfügung zu verbessern, indem sie diese begründe. Zudem wurde sie aufgefordert, innerhalb derselben Frist ein ausgefülltes Gesuchsformular zur Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen.
4. Diese Verfügung ging der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2019 zu, womit die 10-tägige Frist bis zum
2. August 2019 lief.
5. Die Beschwerdeführerin brachte das ausgefüllte Gesuchsformular zur Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege am
29. Juli 2019 persönlich vorbei und reichte die Bestätigung der Sozialhilfebehörde, welche sie nicht fristgerecht habe erlangen können, am
5. August 2019 nach. Gleichentags stellte sie ein Gesuch um Fristerstreckung für die ausstehende Beschwerdebegründung.
6. Am 7. August 2019 ging ein Arztzeugnis ein, welches der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit vom
29. Juli bis zum 9. August 2019 bescheinigt.
7. Auf weitere Instruktion des Verfahrens wurde verzichtet.
II.
1.1 Nach Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Nach Abs. 2 beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage für Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung. Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB muss die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung nicht begründet werden. Nach Art. 314b Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar, wenn das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden muss.
1.2 Vorliegend war C.___ bisher in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht, wobei die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung anwendbar waren. Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid wurde diese Massnahme aufgehoben und C.___ wurde nicht mehr in einer geschlossenen Einrichtung nach den Regeln der fürsorgerischen Unterbringung, sondern bei seinem Vater untergebracht. Es stellt sich nun die Frage, ob auch dabei die Regeln für Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung mit verkürzter Beschwerdefrist und Verzicht auf eine Beschwerdebegründung anwendbar sind.
1.3 In der Lehre wird argumentiert, dass das Beschleunigungsgebot auch bei einer abgelehnten Unterbringung oder ungerechtfertigten Entlassung sinnvoll sein könne, sich aber nur schwerlich ersehen lasse, weshalb eine Beschwerde einer nahestehenden Person gegen die Aufhebung einer Massnahme nicht begründet werden sollte (vgl. Thomas Geiser in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 450e ZGB N 9). Im selben Zusammenhang hatte zudem das Obergericht des Kantons Zürich zu entscheiden, ob auf die Massnahmen der ambulanten Betreuung nach einer fürsorgerischen Unterbringung auch die Regeln für Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung anwendbar seien. Es führte aus, dass die ambulante Nachbetreuung zwar damit in direktem Zusammenhang stünde, es sich dabei aber doch um etwas anderes handle, und die speziellen Bestimmungen für Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung somit nicht anwendbar seien (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom
25. Juli 2017 PQ170051-O/U).
1.4 Zwar könnte man vorliegend argumentieren, dass auch die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung einen «Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung» darstelle. Dies entspräche jedoch nicht der Idee des Gesetzgebers, wonach bei der einschneidenden Massnahme eines Freiheitsentzugs möglichst schnell und einfach eine gerichtliche Überprüfung soll verlangt werden können. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb bei der Aufhebung einer Massnahme auf eine Begründung der Beschwerde soll verzichtet werden können, ist doch bei fehlender Kenntnis der Beschwerdegründe die Beschwerde für das Gericht kaum überprüfbar. Somit ist zu schliessen, dass bei der Beschwerde gegen die Aufhebung einer fürsorgerischen Unterbringung auf die Beschwerdebegründung nicht verzichtet werden kann. Die Begründung bildet ein Formerfordernis, damit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Ob dabei eine 10- oder 30-tägige Beschwerdefrist zu gelten hat, kann vorliegend offenbleiben.
1.5.1 Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts, ihre Beschwerde zu begründen, hat die Beschwerdeführerin weder in der nach § 146 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) gesetzten Verbesserungsfrist noch innerhalb der allenfalls geltenden 30-tägigen Beschwerdefrist eine Begründung nachgeliefert.
1.5.2 Das am 5. August 2019 eingereichte Fristerstreckungsgesuch ist nicht innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist eingelangt, und die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen, innerhalb welcher die Beschwerde jedenfalls spätestens begründet einzureichen gewesen wäre, wäre auch nicht erstreckbar. Auf das Fristerstreckungsgesuch kann daher nicht eingetreten werden bzw. ist dieses abzuweisen.
1.5.3 Auch das am 7. August 2019 eingelangte Arztzeugnis, welches der Beschwerdeführerin vom 29. Juli bis
9. August 2019 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ändert nichts an der Sachlage, wurde doch nicht begründet, inwiefern die Arbeitsunfähigkeit die Beschwerdeführerin von der Einreichung einer Beschwerdebegründung abgehalten haben soll. Jedenfalls hat sie die Arbeitsunfähigkeit nicht daran gehindert, innerhalb dieser Zeit dreimal am Schalter des Verwaltungsgerichts vorzusprechen. Zudem wurde weder eine Wiederherstellung der Frist verlangt, noch die unterlassene Rechtshandlung nachgeholt.
1.6 Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Begründung nicht einzutreten.
2. Unter Berücksichtigung der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ist auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann