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VWBES.2019.260 • VG SO VWBES.2019.260 KI-generiert

Parents' Financial Insufficiency Bars Family Reunification Appeal

Geschäftsnummer VWBES.2019.260
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal seeking family reunification for elderly parents seeking to join their adult daughter, who already resides in the country under a settlement permit, because the parents failed to meet the statutory financial requirements for a non-working residence permit under Article 28 of the Foreign Nationals Act, as their pensions were insufficient, and the daughter's offer of financial support was deemed insufficient to meet the strict requirements for establishing a special dependency relationship under Article 8 of the ECHR/Article 13 of the Constitution, given the parents' general age-related ailments did not constitute the severe need for personal care only the daughter could provide, especially since they could likely access care services in their home country where living costs are lower.

Legislator-Regeste

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Art. 28 AIG, Art. 25 Abs. 2 VZAE, Art. 25 Abs. 4 VZAE, Art. 25 VZAE, Art. 28 lit. c AIG, Art. 8 Abs. 1 EMRK; Parents' Financial Insufficiency Bars Family Reunification Appeal: 2.1 Gemäss Art. 28 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) können Ausländerinnen und Ausländer zum Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgesetztes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

Schlagwörter

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Familiennachzug familiärer Härtefall Elternrente Residenzpflicht ausländische Staatsangehörige finanzielle Unterstützung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

The court implicitly used this provision to deny the appeal, as it examined and rejected the existence of a serious personal hardship case, which is the condition for derogating from admission requirements.

Art. 28 AIG

The court based its decision on the parents failing to meet the cumulative requirements of this article for admission without gainful employment.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

The court used this article to assess whether a convention-based right to residence existed, concluding that the parents did not fall under its protection because no special dependency relationship was established.

Art. 13 Abs. 1 BV

The court used this article to assess whether a constitutional right to residence existed, concluding that the parents did not fall under its protection because no special dependency relationship was established.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

Cited in the reasoning to confirm the court's jurisdiction and the admissibility of the appeal, which is a procedural foundation for handling the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Dezember 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug/Aufenthalt

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Der türkische Staatsangehörige B.___, geb. 1933, reiste im Jahr 1971 in die Schweiz ein. Im Jahr 1973 folgten ihm seine Landsund Ehefrau C.___, geb. 1931, zusammen mit der gemeinsamen Tochter A.___, geb. 1973. Alle drei erhielten eine Niederlassungsbewilligung.

1.2 Im Jahr 2009 meldeten sich die Eltern von A.___ in die Türkei ab. Auf Gesuch hin wurde ihr Niederlassungsrecht bis 2013 aufrechterhalten. Eine Rückkehr in die Schweiz innert Frist erfolgte jedoch nicht.

2.1 Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 ersuchten die Eltern von A.___ das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Rentner.

2.2 Mit Schreiben vom 15. April 2019 ersuchte A.___ das Migrationsamt um Nachzug ihrer Eltern.

2.3 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das Migrationsamt am 11. Juli 2019, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

1. Die Aufenthaltsgesuche von B.___ als Rentner und C.___ als Rentnerin werden abgewiesen.

2. Das Familiennachzugsgesuch von A.___ zugunsten ihrer Eltern B.___ und C.___ wird abgewiesen.

3. B.___ und C.___ werden weggewiesen und haben die Schweiz bis am

10. August 2019 zu verlassen. […]

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Sie brachte vor, ihre Eltern hätten sehr lange in der Schweiz gelebt und gearbeitet. Sie seien nun in einem hohen Alter und es werde zunehmend schwierig für sie, sich alleine zu versorgen. In der Türkei würden sie alleine leben. Es gebe keine Kinder oder nahe Verwandte, welche sie dort unterstützen oder betreuen könnten.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt, als dass den Eltern der Beschwerdeführerin erlaubt wurde, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 7. August 2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

3.4 Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie sich neu anwaltlich vertreten lasse. Sie verlangte, es sei ihr Frist für die Einreichung eines medizinischen Zeugnisses zu geben. Die Arztzeugnisse wurden am 19. November 2019 eingereicht.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den negativen Entscheid betreffend ihrer Eltern beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 28 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) können Ausländerinnen und Ausländer zum Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgesetztes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

2.2 Art. 28 AIG ist als Kann-Vorschrift formuliert und verweist damit auf Art. 96 Abs. 1 AIG. Da die Anwendung von Art. 28 AIG insofern im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt die Norm selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (Urteil des BVGer C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 7.6).

2.3 Das vom Bundesrat festgesetzte Mindestalter nach Art. 28 AIG beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden. Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung berechtigt.

3.1 Die Vorinstanz verneinte eine Zulassung der Eltern der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 28 AIG, da die Eltern der Beschwerdeführerin nicht über die hierfür notwendigen finanziellen Mittel verfügten. Sie erwog dazu, dem gemeinsamen Einkommen von total CHF 3'702.40 stehe ein monatlicher Bedarf von CHF 4'050.50 gegenüber. Die Rentengelder würden für den Lebensunterhalt nicht ausreichen, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgehe, da sie beabsichtige, ihre Eltern finanziell zu unterstützen. Die Unterstützung durch Verwandte könne jedoch im Rahmen von Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25 VZAE nicht berücksichtigt werden.

3.2 Die Vorinstanz verneinte auch einen Härtefall sowie einen konventionsbzw. verfassungsmässigen Anspruch. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass ihre Eltern gesundheitlich auf ihre Hilfe angewiesen seien. Dass die Eltern pflegebedürftig seien, sei aber nicht belegt worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin in ihrem Nachzugsgesuch vom April 2019 ausgeführt, dass sie ihre Eltern betreuen werde, sollte dies irgendwann notwendig sein.

4. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin nicht über die notwendigen finanziellen Mittel i.S.v. Art. 28 lit. c AIG verfügen, um ihren Lebensunterhalt in der Schweiz vollständig zu finanzieren, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 28 AIG fehlt. Strittig und zu klären ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin für ihre Eltern einen konventionsbzw. verfassungsmässigen Anspruch geltend machen (vgl. dazu Erw. II/5.1 ff.) oder ob sie für sie eine Härtefallbewilligung beanspruchen kann (vgl. dazu Erw. II/6.1 ff.).

5.1 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281

E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen Urteile des BGer 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 4.3 und 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 7.3). Ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus Betreuungsoder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. Urteil des BGer 2C_253/2010 vom 18. Juli 2011 E. 1.5).

5.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrer Beschwerdeschrift, ihre beiden Eltern seien hilfsbedürftig und auf ihre Hilfe angewiesen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte sie zwei Arztzeugnisse ein, die vom 14. November 2019 datieren und worin der Gesundheitszustand ihrer Eltern beschrieben wird. Darin wird von jeweils acht Fachärzten des staatlichen Krankenhauses in [...] unterschriftlich bestätigt, dass der Vater der Beschwerdeführerin einerseits eine Gehschwäche hat, an Senilität und einer leichten kognitiven Störung und die Mutter andererseits an Senilität, einer leichten Demenz und an Hypertension leidet. Für beide Elternteile wird bestätigt, dass sie ihr Leben nicht mehr ohne Unterstützung und Hilfe einer anderen Person führen könnten.

5.3 Die beiden vorhandenen Arztzeugnisse vom 14. November 2019 sind zu wenig umfassend, um daraus abzuleiten, die Eltern der Beschwerdeführerin könnten aufgrund ihrer Diagnosen den Alltag nicht alleine bewältigen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand ihrer Eltern bleiben oberflächlich und wenig präzise. Es wird denn auch nicht näher erläutert, inwiefern die Eltern Pflege benötigen.

5.4 Dass die Eltern der Beschwerdeführerin zunehmend hilfsbedürftig sind, begründet noch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin angenommen. Die Annahme eines solchen setzt nebst einem Vorliegen eines Pflegeund Betreuungsbedürfnisses zusätzlich voraus, dass die Pflege und Betreuung unabdingbar von den betreffenden in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (vgl. Urteil des BGer 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2 und 3.4). Hier fällt in diesem Zusammenhang auf – und wurde im Übrigen auch schon von der Vorinstanz bemerkt – dass die Beschwerdeführerin in ihrem Nachzugsgesuch vom April 2019 noch ausgeführt hat, dass sie ihre Eltern betreuen werde, sollte dies irgendwann notwendig sein. Warum die Eltern der Beschwerdeführerin nicht auf Hilfe von Drittpersonen zurückgreifen könnten, wird nicht ausgeführt. Die Eltern der Beschwerdeführerin beziehen eine AHV- bzw. AHV- und IV-Rente, welche ihnen in die Türkei ausbezahlt wird. Da die Lebenshaltungskosten in der Türkei um ein Vielfaches niedriger sind als in der Schweiz, darf davon ausgegangen werden, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in der Türkei von ihren Renten gut leben können. Nachdem sich die Beschwerdeführerin bereit erklärte, für ihre Eltern in der Schweiz aufzukommen, sollte es ihr - falls nötig - zudem auch möglich sein, finanziell zu ihrer Pflege und Betreuung im Heimatland beizutragen. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht nicht vor, es sei nicht möglich, im Heimatland ihrer Eltern eine geeignete (staatliche oder private) Pflegeeinrichtung für ihre Eltern zu finden.

5.5 Das Anliegen der Beschwerdeführerin, die Pflege und Betreuung ihrer Eltern selber in der Schweiz zu übernehmen, mag zwar nachvollziehbar erscheinen. Es kann allerdings nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, womit die Beziehung der Beschwerdeführerin und ihren Eltern nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 2 BV fällt.

6.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die Anerkennung eines Härtefalles. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebensund Existenzberechtigung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer C-428/2010 vom 20. Juni 2011

E. 4.3 u.a. mit Hinweis auf BGE 130 II 39 E. 3).

6.2 Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich. Weder die alterstypischen Gebrechen der Eltern der Beschwerdeführerin noch die generelle Sicherheitslage in der Türkei stellen deren Daseinsberechtigung gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute im Rentenalter in gesteigerten Masse infrage. Es ist den Eltern der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Kontakt zu ihrer Tochter und weiteren Bezugspersonen in der Schweiz - insbesondere auch zu ihrer Enkeltochter - wie bis anhin auf Distanz mittels Telefonaten oder durch Besuche aufrechtzuerhalten.

7. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

8. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 22. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Ausreise – sollten sich die Eltern der Beschwerdeführerin noch in der Schweiz befinden – wird ihnen eine neue Frist angesetzt. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben die Schweiz innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf CHF 1‘500.00 festzusetzen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Eltern von A.___ haben die Schweiz innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel