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VWBES.2019.26 • VG SO VWBES.2019.26 KI-generiert

KESB Joint Court Costs Appeal Dismissed Due to Failure to Comply with Legal Aid Application Deadlines

Geschäftsnummer VWBES.2019.26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A petitioner appealed the decision of the Child and Adult Protection Authority (KESB) imposing joint court costs of CHF 750.00 on the parents, which amounted to CHF 375.00 for the petitioner, on the grounds of indigence. The court dismissed the appeal because the petitioner failed to submit the required application for legal aid to the KESB by the extended deadline, thus neglecting their duty of cooperation, even though a duplicate application had been incorrectly sent to the administrative court earlier, and the subsequent application within the appeal was deemed too late and did not constitute grounds for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 130 Abs. 1 EG ZGB, § 26 VRG, § 149 Abs. 2 EG ZGB, Art. 66 Abs. 1 LTF; KESB Joint Court Costs Appeal Dismissed Due to Failure to Comply with Legal Aid Application Deadlines: The court dismissed the appeal because the petitioner failed to submit the required application for legal aid to the KESB by the extended deadline, thus neglecting their duty of cooperation, even though a duplicate application had been incorrectly sent to the administrative court earlier, and the subsequent application within the appeal was deemed too late and did not constitute grounds for reconsideration.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zuständigkeitsgründe Erwachsenenschutzbehörde Gesuch an eine Behörde kommunaler Zweckverband Verwaltungskosten Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 1 ZGB

Cited as part of the legal basis establishing the Court's jurisdiction to hear the appeal.

§ 130 Abs. 1 EG ZGB

Cited as part of the legal basis establishing the Court's jurisdiction to hear the appeal.

§ 26 VRG

Cited in the reasoning regarding the appellant's failure to comply with the duty of cooperation, which supports the dismissal of the appeal.

§ 149 Abs. 2 EG ZGB

Cited as the basis for the lower authority rightly imposing costs, supporting the dismissal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although the decision cites no explicit cost provision for imposition, point 2 of the operative part states no costs are to be charged for the court proceedings, which is governed by procedural cost rules, though none is explicitly cited in the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Mai 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kosten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Zwischenentscheid vom

13. November 2018 wies die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und setzte ihm Frist bis 30. November 2018 zur Einreichung eines ausgefüllten Gesuchsformulars um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Am 30. November 2018 ging beim Verwaltungsgericht ein Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege ein. Da zu diesem Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht kein Verfahren von A.___ hängig war, wurde ihm das Gesuchsformular retourniert und er wurde darauf hingewiesen, dass er dieses an die KESB oder an eine andere Behörde schicken solle, falls er dort ein Verfahren hängig habe.

3. Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 auferlegte die KESB den Kindseltern A.___ und B.___ die Verfahrenskosten von CHF 750.00 je zur Hälfte. Ein Gesuchsformular um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege war dort nicht eingereicht worden.

4. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ am

21. Januar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und gab an, er lebe unter dem Existenzminimum und könne die Kosten von CHF 375.00 deshalb nicht bezahlen. Er reichte das Gesuchsformular um unentgeltliche Rechtspflege erneut ein, welches er dem Verwaltungsgericht bereits am 30. November 2018 eingereicht hatte.

5. Die KESB beantragte am

18. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihm Verfahrenskosten von CHF 375.00 auferlegt worden sind, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss § 149 Abs.

2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS 211.1) werden durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt.

3. Der Beschwerdeführer hat am 2. Oktober 2018 vor der Vorinstanz einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Auf die Aufforderung hin, dieses bis zum 30. November 2018 zu belegen, hat er am 30. November 2018 beim Verwaltungsgericht ein ausgefülltes Gesuchsformular mit entsprechenden Belegen eingereicht. Da zu diesem Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht kein Verfahren des Beschwerdeführers hängig war, und auch keine Kenntnis darüber bestand, wo der Beschwerdeführer ein Verfahren hängig hatte, wurde ihm dieses retourniert und er wurde darauf hingewiesen, dass er das Gesuch an die KESB schicken solle, falls dort ein Verfahren von ihm hängig sei. Gleichentags hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz mitgeteilt, dass er A.___ nicht weiter vertrete und um Fristerstreckung für die Einreichung des Gesuchsformulars gebeten. Diesem Gesuch wurde entsprochen und dem Beschwerdeführer dann bis zum

14. Dezember 2018 Frist gesetzt, um das entsprechende Formular einzureichen. Dies hat der Beschwerdeführer offenbar nicht getan. In den Akten der Vorinstanz findet sich kein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege.

Der Beschwerdeführer ist somit seiner Mitwirkungspflicht nach § 26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) nicht nachgekommen und die Vor­instanz war nicht verpflichtet, weitere Abklärungen anzustellen, ob der Beschwerdeführer als bedürftig im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege gilt. Die Vor­instanz hat ihm somit die Verfahrenskosten von CHF 375.00 zu Recht zur Bezahlung auferlegt (vgl. § 149 Abs. 2 EG ZGB).

Das nachträglich im Beschwerdeverfahren eingereichte Gesuchsformular ist verspätet und stellt auch – da es sich um keine neuen Tatsachen handelt – keinen Grund für eine Wiedererwägung oder einen Widerruf dar.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Allenfalls könnte der Beschwerdeführer ein Erlassgesuch an die Vorinstanz stellen. Nachdem er jedoch trotz Aufforderung nicht belegt hat, dass er für das Wohnen im Haus seiner Eltern Miete bezahlt (behauptet werden Wohnkosten von CHF 2'200.00), ist fraglich, ob tatsächlich eine Bedürftigkeit besteht.

6. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann