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VWBES.2019.240 • VG SO VWBES.2019.240 KI-generiert

Appeal Against Municipal Development Plan Revision Dismissed

Geschäftsnummer VWBES.2019.240
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against the government council's approval of the overall revision of the local development plan for a municipality, which the appellants challenged based on various issues including the protection of the townscape, setback distances, and building density, arguing the plan contradicted the structural plan and federal law. The court reasoned that while it has jurisdiction to review the plan, municipal planning decisions benefit from significant deference, especially regarding local conditions and interpretation of municipal law, and the appellants failed to adequately substantiate their claims by arguing general public interests rather than demonstrating specific legal defects in the challenged decision, leading the court to dismiss the appeal to the extent it could be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 3 RPG, Art. 3 RPG, Art. 67bis VRG, § 21 ZH-VRG, § 23 ZH-VRG, Art. 1 RPG; Appeal Against Municipal Development Plan Revision Dismissed: The court reasoned that while it has jurisdiction to review the plan, municipal planning decisions benefit from significant deference, especially regarding local conditions and interpretation of municipal law, and the appellants failed to adequately substantiate their claims by arguing general public interests rather than demonstrating specific legal defects in the challenged decision, leading the court to dismiss the appeal to the extent it could be considered.

Schlagwörter

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Plangenehmigung Gemeindeverwaltung Auslegung des Rechts Nutzungsplanrevision kommunale Baubewilligung städtebauliches Problem Ortsplanung Deitingen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 2 Abs. 3 RPG
This provision concerning the margin of appreciation in planning is cited in the reasoning (II.2.1) but not in the dispositive.
Art. 3 RPG
This provision regarding planning principles is cited in the reasoning (II.2.4) but not in the dispositive.
Art. 67bis VRG
This provision is mentioned in the reasoning (II.2.4) regarding the scope of the Administrative Court's review, but since the main outcome (abweisung/dismissal) is based on inadmissibility/insufficient substantiation (as implied by the text leading to order 1), and no specific article is cited in the dispositive for the dismissal itself, this provision is not included based on the strict rule of citing *only* in the dispositive.
§ 21 ZH-VRG
This provision regarding the requirement for substantiation in appeals is cited in the reasoning (III.3) but not in the dispositive.
§ 23 ZH-VRG
This provision regarding the requirement for substantiation in appeals is cited in the reasoning (III.3) but not in the dispositive.
Art. 1 RPG
This provision regarding planning objectives is cited in the reasoning (II.2.4) but not in the dispositive.
§ 67bis VRG
This provision defining the scope of the Administrative Court's review is cited in the reasoning (II.2.4) but not in the dispositive.
Urteil des Bundesgerichts 2C_348/2011E 2.2
This jurisprudence regarding standing/legitimation is cited in the reasoning (III.5) but not in the dispositive.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67bis VRG

This provision is mentioned in the reasoning (II.2.4) regarding the scope of the Administrative Court's review, but since the main outcome (abweisung/dismissal) is based on inadmissibility/insufficient substantiation (as implied by the text leading to order 1), and no specific article is cited in the dispositive for the dismissal itself, this provision is not included based on the strict rule of citing *only* in the dispositive.

§ 21 ZH-VRG

This provision regarding the requirement for substantiation in appeals is cited in the reasoning (III.3) but not in the dispositive.

§ 23 ZH-VRG

This provision regarding the requirement for substantiation in appeals is cited in the reasoning (III.3) but not in the dispositive.

Art. 3 RPG

This provision regarding planning principles is cited in the reasoning (II.2.4) but not in the dispositive.

Art. 1 RPG

This provision regarding planning objectives is cited in the reasoning (II.2.4) but not in the dispositive.

Art. 2 Abs. 3 RPG

This provision regarding the scope of review is cited in the reasoning (II.2.4) but not in the dispositive.

§ 67bis VRG

This provision defining the scope of the Administrative Court's review is cited in the reasoning (II.2.4) but not in the dispositive.

Urteil des Bundesgerichts 2C_348/2011E 2.2

This jurisprudence regarding standing/legitimation is cited in the reasoning (III.5) but not in the dispositive.

Urteil des Bundesgerichts 1C 569/2016 vom 21. Juni 2017

This jurisprudence regarding the weight of municipal interpretation is cited in the reasoning (II.2.3) but not in the dispositive.

Urteil des Bundesgerichts 1P.605/2000 vom 20. November 2000 E. 2b = ZBl 2002, S. 198 f.

This jurisprudence regarding the weight of municipal interpretation is cited in the reasoning (II.2.3) but not in the dispositive.

BGE 108 Ia 74

This jurisprudence regarding the weight of municipal interpretation is cited in the reasoning (II.2.3) but not in the dispositive.

BGE 96 I 369

This jurisprudence regarding the weight of municipal interpretation is cited in the reasoning (II.2.3) but not in the dispositive.

§ 133 Abs. 1 PBG

This provision on municipal authority to issue supplementary building regulations is cited in the reasoning (II.2.2) but not in the dispositive.

§ 133 PBG

This provision on municipal authority to issue building regulations is cited in the reasoning (II.2.1) but not in the dispositive.

§ 9 PBG

This provision stating that local planning is the responsibility of the municipality is cited in the reasoning (II.2.2) but not in the dispositive.

§ 18 Abs. 2 PBG

This provision on the Government Council's power to refer plans back to the municipality is cited in the reasoning (II.2.1) but not in the dispositive.

§ 14 PBG

This provision on the municipality's duty to regulate construction via a zoning plan is cited in the reasoning (II.2.1) but not in the dispositive.

Art. 2 Abs. 3 RPG

This provision concerning the margin of appreciation in planning is cited in the reasoning (II.2.1) but not in the dispositive.

§ 45 Abs. 2 KV

This constitutional provision guaranteeing municipal self-governance is cited in the reasoning (II.2.2) but not in the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Dezember 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1. A.___

2. M.___

3. N.___

Beschwerdeführer

gegen

1. B.___ vertreten durch C.___

2. Einwohnergemeinde Deitingen, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht

Beschwerdegegner

betreffend Ortsplanung Deitingen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 18. Juni 2019 behandelte der Regierungsrat die Gesamtrevision der Ortsplanung Deitingen. Die gesamte Revision der Ortsplanung (nämlich der Bauzonenplan, der Gesamtplan, das Zonenreglement, die Erschliessungspläne und der Naturgefahrenplan) wurde genehmigt. A.___ hatte (unter anderen) Beschwerde erhoben. In der Beschwerde ging es namentlich um eine Ortsbildschutzzone, eine Freihaltezone, den Gewässerabstand, die Überbauungsziffer, Grenzund Baulinienabstände sowie um den Verzicht auf einen Fussweg.

2. Gegen die Genehmigung der Ortsplanung und die Beschwerdeabweisung erhoben M.___, N.___ und A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie seien mit dem Beschluss des Regierungsrats nicht einverstanden. Die Begründung sei schon geliefert worden; nun sei noch ein Strafbefehl hinzugekommen. So sei es möglich geworden, das Gebäude auf Grundbuch Nr. […] abzubrechen. Die Ortsplanung entspreche in etlichen Punkten weder dem Richtplan noch dem Bundesgesetz über die Raumplanung.

3. Die Gemeinde liess beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer habe seine Rügen nicht substantiiert. Die Ortsbildschutzzone sei mit der kantonalen Fachstelle überprüft worden.

4. Das Bauund Justizdepartment stellte namens des Regierungsrates denselben Antrag.

II.

1. Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Das Verwaltungsgericht ist zuständig. Grundsätzlich ist auf eine Beschwerde gegen einen Nutzungsplan einzutreten.

2.1 Die Gemeinde hat das Bauen in einem Zonenplan gemäss § 14 PBG (Planungsund Baugesetz, BGS 711.1) zu regeln. Zudem kann sie Gemeindebauvorschriften gemäss § 133 PBG erlassen, die im Rahmen von Gestaltungsplänen auch von den kantonalen Vorschriften abweichen können. Bei der Erarbeitung der Planungen hat sie schon gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum (Peter Hänni: Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S. 108). Dieser wird begrenzt durch die Zuständigkeit des Regierungsrates, der die kommunalen Pläne auf ihre Rechtund Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen überprüft. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind, und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).

2.2 Gemäss § 45 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV, BGS 111.1) ist das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, im Rahmen von Verfassung und Gesetz gewährleistet. Nach § 9 PBG ist die Ortsplanung Sache der Einwohnergemeinde. Sie erlässt die Nutzungspläne und die zugehörigen Vorschriften. Nach § 133 Abs.

1 PBG sind die Gemeinden auch befugt, ergänzende Bauvorschriften zu erlassen.

2.3 Ist eine Gemeinde zur Rechtsetzung befugt, so ist sie grundsätzlich auch in der Anwendung dieses Rechts autonom, d.h. die Gemeinde hat das Recht, die von ihr erlassenen Reglemente selber auszulegen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1917). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen die kantonalen Behörden in einem Beschwerdeverfahren nicht von einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden abweichen (vgl. BGE 108 Ia 74 und Urteil des Bundesgerichts 1P.605/2000 vom 20. November 2000 E. 2b = ZBl 2002, S. 198 f.)). Die kantonalen Behörden haben ihre Überprüfungsbefugnis zu beschränken, denn die Gemeinden sind aufgrund ihrer Doppelstellung als Gesetzgeber und Rechtsanwender in besonderem Masse zur Auslegung ihrer eigenen kommunalen Satzungen berufen. Sie verfügen über sämtliche Materialien, können ihre Entscheidung auf eine umfassende Kenntnis der örtlichen Verhältnisse stützen und sind am ehesten in der Lage, die künftige Entwicklung vorauszusehen. Insbesondere in Zweifelsfällen, wenn die Auslegung schwierig ist und in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind, kommt der Entscheidung der Gemeinde besonderes Gewicht zu (vgl. BGE 96 I 369 und Urteil des Bundesgerichts 1C 569/2016 vom 21. Juni 2017).

2.4 Bei der Beurteilung materieller planungsrechtlicher Fragen geht das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des Regierungsrates. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechtsund Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 67bis VRG; vgl. auch Art. 2 Abs. 3 RPG). Es belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum. Im Einzelfall ist auf die Planungsgrundsätze gemäss Art.

3 RPG zurückzugreifen (Pierre Tschannen: in Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, N 35 zu Art. 3 RPG). Die Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG räumlich nicht mehr als folgerichtig erscheinen (Hänni, a.a.O., S. 91 f.). Verfassungsrechtlich genügt, dass eine Grenzziehung sachlich vertretbar, das heisst nicht willkürlich ist.

2.5 Es ist, mit anderen Worten, in erster Linie Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie mit der Nutzungsplanung verfahren will, solange die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

3. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss umfasst 39 Seiten, ist also sehr einlässlich abgefasst. Die Begründung einer Beschwerde ist formelle Gültigkeitsvoraussetzung. Ein Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet und somit dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft, genügt nicht. Die Begründung muss sich, jedenfalls in minimaler Weise, mit den

Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Auch wenn bei einem Laien keine hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden, muss die Begründung doch immerhin sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen lassen in welchen Punkten und weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird (Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar VRG, Zürich 2014, Rz 29 zu § 21 und Rz. 17 zu § 23 ZH-VRG). Die Beschwerdeführer lieferten viel Material. Sie haben zum Beispiel die Schriftstücke zur (offenbar nicht einfachen) Vorgeschichte der Revision auf eine CD gebrannt. Die Beschwerdeführer sagen jedoch nicht, in welchen Punkten der angefochtene RRB aus welchen Gründen mangelhaft sei.

4.1 Der Beschwerde lässt sich immerhin entnehmen, dass die Beschwerdeführer der Auffassung sind, es erfolge eine unsachgemässe Verdichtung. Dies offenbar namentlich bei GB Nr. […]. Die zweigeschossige Wohnzone (W2) ist flächenmässig die bedeutendste Zone der Gemeinde. Nach heutigem Zonenplan gilt eine Ausnützungsziffer von 0.4. Nach künftigem Reglement ist eine Überbauungsziffer (oberirdisch) von 0.35 vorgesehen. Dass dies in einer zweigeschossigen Zone keine übermässige Verdichtung ist, liegt auf der Hand. Dies schon deshalb, weil § 17bis Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) abgeschafft wird, der den Ausbau des Dachgeschosses bisher ohne Anrechnung an die Ausnützung zuliess. Dasselbe gilt für die Gewerbezone, wo aus einer Ausnützungsziffer von 0.4 eine Überbauungsziffer von 0.5 werden soll. In der W2 beträgt die minimale Grünflächenziffer neu noch 40%, in der Gewerbezone 30%. Das Dorfgebiet bleibt mithin durchgrünt.

4.2 Im Entscheid SOG 2013 Nr. 18 schützte das Verwaltungsgericht in Anbetracht der vom Volk angenommenen, aber noch nicht umgesetzten Raumplanungsgesetzesrevision eine Aufzonung «in einem Vorort von Aarau». Dasselbe gilt hier. Deitingen ist zwar nicht unbedingt ein Vorort von Solothurn, sondern hat seinen ländlichen Charakter bewahrt. Angesichts der Verpflichtung zur Verdichtung, der planerischen und politischen Vorgaben und der beschränkten Kognition der Rechtsmittelinstanz in diesem Bereich wäre selbst eine deutliche Erhöhung der ursprünglichen AZ z.B. auf 0.7 nicht zu beanstanden.

5. Die Beschwerdeführer möchten offenbar mehr Ortsbildschutz haben; sie rügen auch den Gewässerabstand. Dies sind öffentliche Interessen. Diese geltend zu machen, sind die Beschwerdeführer nicht befugt. Die Rügen führen zu keinem persönlichen, aktuellen praktischen Nutzen. Es handelt sich um allgemeine öffentliche Interessen oder um persönliche, ideelle Gründe, welche eine Legitimation nicht zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_348/2011E 2.2 betr. Erhaltung von Hochstammobstbäumen; Alain Griffel, a.a.O., Rz 20 zu § 21 ZH-VRG).

6. Die Beschwerdeführer rügen die künftige Überbauung auf GB Nr. […]. Dies wird in einem Baubewilligungsverfahren zu beurteilen sein.

7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad