Guardianship Adjustment Appeal Dismissed for Inadmissible New Requests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal challenging the adjustment of a representation guardianship concerning an elderly person, which added support for housing arrangements and removed management of a specific rental income account, while confirming the guardian's exclusive representation authority over real estate transactions. The court reasoned that only the newly added and modified responsibilities were subject to appeal, and the appellant's new requests seeking co-decision rights regarding property sales and relocation were deemed inadmissible because they had not been raised during the prior agency proceedings before the lower authority.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 394 ZGB, Art. 395 ZGB, Art. 394 Abs. 2 ZGB, Art. 473 ZGB, Art. 760 ZGB, § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; Guardianship Adjustment Appeal Dismissed for Inadmissible New Requests: The court reasoned that only the newly added and modified responsibilities were subject to appeal, and the appellant's new requests seeking co-decision rights regarding property sales and relocation were deemed inadmissible because they had not been raised during the prior agency proceedings before the lower authority.
Schlagwörter
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KI-generiertThis procedural rule was cited in the reasoning section explaining why new requests in the appeal could not be considered, which is relevant to the decision not to enter into the appeal.
This article was cited in the KESB's decision (point 3.2), which was the subject of the appeal, justifying the restriction of legal capacity regarding real estate.
This article was cited in the KESB's decision (point 3.1) as the basis for adapting the guardian's duties within the representation guardianship.
This article was cited in the KESB's decision (point 3.1) as the basis for adapting the guardian's duties within the representation guardianship.
This article (implied by the reference to the Federal Supreme Court's jurisprudence/practice regarding inadmissibility) is used to justify the non-admission of the appeal in order 1.
This procedural rule is cited in the final order (point 2) to impose the costs of the administrative court proceedings on the appellant.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid vom 7. September 2016 wurde für B.___ (geb. 1930) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet und dem Beistand folgende Aufgaben übertragen:
- das Vermögen von B.___ inkl. das Mietzinskonto der Liegenschaft [...] sorgfältig zu verwalten;
- B.___ bei der Verwaltung der Liegenschaft [...] zu vertreten, namentlich beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr.
Zudem wurde B.___ die Handlungsfähigkeit für Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastungen von Grundstücken eingeschränkt und die ausschliessliche Vertretung von B.___ bei diesen Geschäften dem Beistand übertragen.
2. Mit ordentlichem Bericht vom
12. Dezember 2018 beantragte der Beistand, der Auftrag zur Führung des Mietzinskontos für die Liegenschaft [...] sei zu streichen, da dies seit einigen Jahren durch die [...] Verwaltungen AG besorgt werde. Zudem stehe B.___ vor einem Wechsel in ein Altersund Pflegeheim, weshalb er zu beauftragen sei, sie bei der Regelung der Wohnsituation zu unterstützen und nötigenfalls zu vertreten.
3. Am 9. Mai 2019 wurde B.___ in Anwesenheit ihrer beiden Söhne, A.___ und C.___, durch das fallführende Behördenmitglied der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen angehört.
4. Am 23. Mai 2019 fällte die KESB Olten-Gösgen folgenden Entscheid:
3.1 Im Rahmen der für B.___ geführten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB werden die Aufgaben des Beistandes gemäss Anordnungsentscheid vom
7. September 2016 angepasst. Der Beistand wird neu beauftragt,
- das Vermögen von B.___ sorgfältig zu verwalten;
- B.___ bei der Verwaltung der Liegenschaft [...], und beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten sowie im Rechtsverkehr zu vertreten, namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
- B.___ bei der Regelung der Wohnsituation zu unterstützen und wo nötig zu vertreten.
3.2 Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit von B.___ gemäss Anordnungsentscheid vom 7. September 2016 wird bestätigt:
Die Handlungsfähigkeit von B.___ für Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken wird gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB eingeschränkt und die ausschliessliche Vertretung von B.___ bei diesen Geschäften dem Beistand übertragen.
3.3 Für das Verfahren wird eine Gebühr von CHF 650.00 erhoben.
5. Gegen diesen Entscheid erhob der Sohn von B.___, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), am 16. Juni 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid sei so abzuändern, dass der Beistand Entscheide betreffend Belastung und Verkauf von Liegenschaften und betreffend Umzug von der heutigen Wohnung in jegliches «Heim» nur in Absprache und mit Zustimmung von mindestens einem der Söhne C.___ oder A.___ treffen darf. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er habe damals auf die Eintragung im Grundbuch und Sicherstellung seines Erbteils vom Vater verzichtet. Es sei aber festgehalten worden, dass die überlebende Ehegattin ihm seinen Erbteil schulde. Er verlange, dass seine Interessen gemäss Art. 473 ZGB (Nutzniessung) und Art. 760 ZGB (Sicherstellung) berücksichtigt würden.
II.
1.1 Die Vertretungsbeistandschaft für B.___ wurde bereits mit Entscheid vom 7. September 2016 angeordnet und dabei dem Beistand «die ausschliessliche Vertretung von B.___» bei Geschäften über den Erwerb, die Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Rechte von Grundstücken übertragen. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.
Mit dem neuen Entscheid wurde dem Beistand lediglich die zusätzliche Kompetenz erteilt, B.___ bei der Regelung der Wohnsituation zu unterstützen und wo nötig zu vertreten, und er wurde von der Aufgabe befreit, das Mietzinskonto der Liegenschaft [...] zu verwalten. Nur diese beiden Punkte können vorliegend angefochten werden.
1.2 Dabei ist zu beachten, dass mit der Beschwerde keine neuen Begehren gestellt werden dürfen, die nicht auch bereits im Verfahren vor der KESB Gegenstand waren (vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
Dem Entscheid der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Mutter zur Anhörung vor der KESB begleitet hat. Dort wurden jedoch keine Anträge gestellt, wonach der Beschwerdeführer in die Entscheidungen einzubeziehen wäre. Auf die erst im Beschwerdeverfahren gestellten neuen Anträge des Beschwerdeführers kann deshalb nicht eingetreten werden.
1.3 Dem Beschwerdeführer steht es jederzeit frei, sich mit dem Beistand in Verbindung zu setzen und seine Meinung betreffend Umzug in ein Heim sowie Belastung und Verkauf der Liegenschaft einzubringen. Auch kann er bei diesem seine Ansprüche bezüglich des Erbteils von seinem Vater deponieren. Die Vertretungsmacht bezüglich den durch die KESB übertragenen Aufgaben liegt jedoch allein beim Beistand.
2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann