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VWBES.2018.9 • VG SO VWBES.2018.9 KI-generiert

Care Facility Appeal of 2018 Rate Regulations and Supplemental Cost Claims Dismissed

Geschäftsnummer VWBES.2018.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A care facility appealed a governmental resolution setting maximum daily rates for 2018 and a subsequent departmental order confirming its individual 2018 rates, requesting supplemental coverage for supplies and operating costs, and a general rate increase. The court held that the governmental resolution constitutes a non-appealable administrative enactment (decree), meaning the court could not proceed with reviewing the requests related to it, affirming a prior judgment on this point. Furthermore, the court ruled that the specific requests for coverage of supply costs (Mittel- und Gegenstände-Kosten) were outside the scope of the initial departmental order, which only approved the submitted 2018 budget within the established maximums, leading the court to dismiss the appeal entirely for lack of a proper subject of appeal and grounds for review regarding those specific claims.

Legislator-Regeste

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Art. 12 VRG, § 50 Abs. 4 GO, § 66 VRG, § 49 Abs. 1 GO, Art. 50 Abs. 4 GO, Art. 52 Sozialgesetz (SG; Care Facility Appeal of 2018 Rate Regulations and Supplemental Cost Claims Dismissed: The court held that the governmental resolution constitutes a non-appealable administrative enactment (decree), meaning the court could not proceed with reviewing the requests related to it, affirming a prior judgment on this point. Furthermore, the court ruled that the specific requests for coverage of supply costs (Mittel- und Gegenstände-Kosten) were outside the scope of the initial departmental order, which only approved the submitted 2018 budget within the established maximums, leading the court to dismiss the appeal entirely for lack of a proper subject of appeal and grounds for review regarding those specific claims.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsgründe Verwaltungskosten Regierungsbeschluss Gesamthaushaltsplan Kognitionsbefugnis Beschwerdelegitimation Höchsttaxen 2018

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 VRG

Cited in the reasoning section to establish the lack of protected interest for one of the requests, which contributed to the decision not to enter a ruling on that part of the appeal.

§ 50 Abs. 4 GO

Cited as the basis for declaring the appeal inadmissible because the government council resolution is an act of legislation (Erlass) and thus not a permissible object of appeal.

§ 66 VRG

Cited to define when an administrative court appeal is admissible (disposal of the matter materially or by non-entry), used in the context of reviewing the appealability of the decision.

§ 49 Abs. 1 GO

Cited to describe the general jurisdiction of the Administrative Court regarding appeals against administrative decisions and rulings.

Art. 50 Abs. 4 GO

Cited as the statutory basis preventing the court from entering a ruling on the government council resolution, as it is considered an act of legislation.

Art. 52 Sozialgesetz (SG)

Cited in the reasoning section to contextualize the government council resolution regarding the establishment of maximum rates.

§ 20 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

Cited to define what constitutes a 'Verfügung' (ruling/order) in administrative law.

Art. 93 BGG

Implied by the reference to the Federal Supreme Court in the 'Rechtsmittel' section, although not explicitly cited in the operative part (dispositive), the final order does not cite any BGG provision related to costs or admissibility for the final ruling.

Art. 66 al. 1 LTF

While the decision orders costs to be paid by the appellant (Art. 2), the specific provision cited in the final orders for this is not found. However, based on standard procedure for imposing costs in administrative court decisions when no specific statutory basis is mentioned in the operative part for costs, this is often the relevant framework, but since the text does not explicitly cite a cost provision in the operative part (only stating 'Die Beschwerdeführerin hat die Kosten... zu bezahlen'), no cost provision is extracted based strictly on the rule provided (must be cited in the dispositive).

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. April 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

Altersund Pflegeheim A.___, vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela Mathys,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit,

Beschwerdegegner

betreffend Höchsttaxen 2018

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2017/2098 vom 11. Dezember 2017 wurden vom Regierungsrat die Höchsttaxen für die Leistungsvergütung und für die Berechnung der Ergänzungsleistungen im Jahr 2018 für stationäre und teilstationäre Angebote im Bereich Pflege (Altersund Pflegeheime, Langzeitpflege Solothurner Spitäler AG, Tagesstätten im Alter) festgelegt. Dagegen wandte sich die Gemeinschaft Solothurnischer Altersund Pflegeheime erfolglos an das hiesige Verwaltungsgericht, welches auf die Beschwerde mit Urteil vom 9. April 2018 (VWBES.2017.498) mangels zulässigem Anfechtungsobjekt nicht eintrat.

2. Mit E-Mail vom 28. November 2017 reichte das Altersund Pflegeheim A.___ beim Departement des Innern, v.d. das Amt für soziale Sicherheit, das vom Vorstand genehmigte Budget für das Jahr 2018 inklusive Taxordnung ein und bat um Verfügung der Taxen.

3. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 legte das Departement des Innern, v.d. das Amt für soziale Sicherheit, die individuellen Taxen für das Jahr 2018 für das Altersund Pflegeheim A.___ entsprechend dem Taxantrag fest.

4. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2017 wandte sich das Altersund Pflegeheim A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Beschluss des Regierungsrats Nr. 2017/2098 vom 11.12.2017 und die Verfügung für das A.___ vom 19.12.2017 insofern zu ergänzen.

2. Die MiGeL-Kosten für die Zeit von Mitte 2015 bis 31.12.2017 seien durch den Kanton und die Gemeinden als Restkostenfinanzierer zu übernehmen.

Total Kosten CHF 126'217.00 für 2 ½ Jahre.

Ebenso seien die MiGeL-Kosten ab 01.01.2018 – 31.12.2018 durch Kanton und Gemeinden = CHF 49'932.00 zu übernehmen.

3. Die Pflegetaxen seien zusätzlich um mind. CHF 2.00 ab 01.01.2018 anzuheben.

Total ab 01.01.2018 – 31.12.2018: 72 Bewohner x CHF 2.00 x 365 Tage = CHF 52'260.00

4. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhalts und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

Gleichzeitig wurde um Fristansetzung zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung und Anpassung der Anträge ersucht.

5. Die zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin und Notarin Gabriela Mathys, stellte mit Eingabe vom 31. Januar 2018 folgende Rechtsbegehren:

1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2017/2098 vom 11. Dezember 2017 sei wie folgt zu ergänzen:

a) Die Mittelund Gegenstände-Kosten (MiGeL-Kosten) seien per 1. Januar 2018 zu Lasten der öffentlichen Hand in den Taxen aufzunehmen.

b) Die Pflegetaxen seien zusätzlich per

1. Januar 2018 um CHF 2.00 pro Heimbewohner und Tag zu Lasten der öffentlichen Hand zu erhöhen.

2. Eventualiter sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2017/2097 vom 11. Dezember 2017 aufzuheben und die Angelegenheit der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3. Die Verfügung des Amts für soziale Sicherheit vom 19. Dezember 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Frist zur Neubeantragung der individuellen Taxen für das Jahr 2018 im Sinne der neuen Höchsttaxen 2018 zu setzen.

4. Eventualiter sei die Verfügung des Amts für soziale Sicherheit um die Mittelund Gegenstände- Pauschale von CHF 1.90 pro Tag und Bewohner zu Lasten der öffentlichen Hand zu ergänzen.

5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.

6. Mit Stellungnahme vom

16. Februar 2018 liess sich das Departement des Innern, v.d. das Amt für soziale Sicherheit, zur Beschwerde vernehmen und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

7. Mit Replik vom 12. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen ein und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest.

8. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

II.

1. Anfechtungsobjekte sind sowohl der Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 2017 als auch die Verfügung des Amts für soziale Sicherheit namens des Departements des Innern vom

19. Dezember 2017.

2.1 Gemäss § 49 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide in Verwaltungssachen von Behörden des Kantons und der Gemeinden, gegen die kein anderes ordentliches kantonales Rechtsmittel oder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist und die nicht von einem anderen oberen Gericht ausgehen. Gemäss § 50 Abs. 2 GO ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem nicht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats über Begnadigungen, Behördenwahlen, die Aufsicht über Behörden, den öffentlichen Verkehr, Beiträge, auf die kein Rechtsanspruch besteht oder die Schulkreisbildung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig gegen Erlasse und gegen Verfügungen und Entscheide über die Genehmigung von Erlassen und – insbesondere zwischen Gemeinden geschlossenen – Verträgen (vgl. § 50 Abs. 4 GO).

2.2 Verfügungen und Entscheide sind laut § 20 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a) die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten; b) die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten; oder c) die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren. Gemäss § 66 VRG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vorund Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.

2.3 Im angefochtenen Regierungsratsbeschluss werden den anerkannten Altersund Pflegeheimen Höchsttarife auferlegt, die sie nicht überschreiten dürfen. Die massgebenden individuellen Taxen für die einzelnen Institutionen werden danach vom Departement des Innern separat festgelegt bzw. bewilligt (vgl. § 52 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]).

2.4 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil VWBES.2017.498 vom 9. April 2018 entschieden, dass der Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 2017 als Akt der Rechtsetzung und damit als kantonaler Erlass zu betrachten ist. Ein Erlass bildet kein zulässiges Anfechtungsobjekt und ist der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle entzogen (vgl. § 50 Abs. 4 GO). Auch aus übergeordnetem Recht ergibt sich keine Pflicht für eine direkte Anfechtbarkeit der streitigen Tarife. Es besteht somit zufolge fehlender gesetzlicher Grundlage keine Möglichkeit, gegen Regierungsratsbeschlüsse, welche gestützt auf § 52 Abs. 1 SG ergehen, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu führen. Auf die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 der Eingabe vom 31. Januar 2018 kann mangels zulässigem Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden.

3.1 Die Verfügung vom 19. Dezember 2017 ist grundsätzlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Darin genehmigte das Departement des Innern die Taxordnung 2018 der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen der vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen liegt. Demnach besteht von vornherein kein Raum, die im Regierungsratsbeschluss festgelegten Taxen zu überschreiten und zusätzlich die Mittelund Gegenstände-Pauschale von CHF 1.90 pro Tag und Bewohner der öffentlichen Hand zu überbinden. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine generelle Erhöhung der Pflegetaxen um CHF 2.00. Diesbezüglich mangelt es der Beschwerdeführerin ohnehin an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse gemäss § 12 VRG, da ihrem Taxgesuch voll entsprochen wurde.

3.2 Zu beachten ist schliesslich, dass Prozessthema nur sein kann, was Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war (oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen). Das Verwaltungsgericht kann nur Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Fragen, über welche die verfügende Behörde im betroffenen Verfahren nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3322/2015 vom

1. September 2017, E. 2.2). Die Mittelund Gegenstände-Pauschale wurde bis anhin von den Krankenversicherern übernommen. Sie ist weder Gegenstand des Regierungsratsbeschlusses noch der angefochtenen Verfügung. Die geforderte Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand an der Mittelund Gegenstände-Pauschale stellt eine Rüge ausserhalb des Streitgegenstandes dar, weshalb auch auf Ziffer 3 und 4 der Rechtsbegehren nicht eingetreten werden kann. Wie sich die wegweisenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts künftig auf die Pflegefinanzierung auswirken werden, wird sich zeigen und ist momentan noch Gegenstand diverser Abklärungen.

4. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 500.00 festzusetzen sind. Zufolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman