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VWBES.2018.74 • VG SO VWBES.2018.74 KI-generiert

Inmate Appeal of Disciplinary Sanction Cost Advance and Legal Aid Denial

Geschäftsnummer VWBES.2018.74
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner, an inmate, was sanctioned with five days of disciplinary arrest for violating facility rules, a sanction that was executed immediately despite a pending administrative appeal to the Department of the Interior (DI) concerning the initial disciplinary order. The petitioner then appealed to the Administrative Court against the DI's subsequent decision to reject his request for free legal aid and to demand a cost advance of CHF 300.00 for the administrative appeal proceedings, arguing that this intermediate decision caused significant detriment due to his alleged inability to pay. The court found the appeal against the cost advance order admissible because it threatened a non-entry into the administrative appeal if payment was not made, even though the underlying complaint regarding the disciplinary measure itself appeared to be meritless and hopeless upon initial review. Ultimately, the court dismissed the appeal against the rejection of free legal aid and the cost advance order, finding the administrative appeal to be obviously hopeless, but exceptionally waived the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG, § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; Inmate Appeal of Disciplinary Sanction Cost Advance and Legal Aid Denial: The petitioner then appealed to the Administrative Court against the DI's subsequent decision to reject his request for free legal aid and to demand a cost advance of CHF 300.00 for the administrative appeal proceedings, arguing that this intermediate decision caused significant detriment due to his alleged inability to pay. The court found the appeal against the cost advance order admissible because it threatened a non-entry into the administrative appeal if payment was not made, even though the underlying complaint regarding the disciplinary measure itself appeared to be meritless and hopeless upon initial review. Ultimately, the court dismissed the appeal against the rejection of free legal aid and the cost advance order, finding the administrative appeal to be obviously hopeless, but exceptionally waived the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Verwaltungssanktion Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verwaltungsbeschwerde Disziplinarverfahren Durchsetzungshaft Zahlungsbefehl Disziplinarmassnahme / URP-Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG
The court dismissed the appeal as unfounded and explicitly stated that the application for legal aid must also be rejected because the appeal was obviously without merit.
§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11
Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12
Cited in the reasoning to establish the court's competence to rule on the appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG

The court dismissed the appeal as unfounded and explicitly stated that the application for legal aid must also be rejected because the appeal was obviously without merit.

§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding the cost advance payment.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

Cited in the reasoning to establish the court's competence to rule on the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Disziplinarmassnahme / URP-Entscheid

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.

2. Aufgrund von Verstössen gegen die Hausordnung am 1. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer mit Disziplinarverfügung vom 1. Februar 2018 von der Direktion mit fünf Tagen Arrest bestraft. Die Disziplinarsanktion wurde unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde bereits zwischen 1. und

6. Februar 2018 vollzogen.

3. Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 12. Februar 2018 an das Departement des Innern (DdI) und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Disziplinarverfügung vom 01.02.2018 der JVA Solothurn aufzuheben;

2. Es sei festzustellen, dass die Arreststrafe von 5 Tagen rechtswidrig verhängt wurde.

3. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 01.02.2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

15. Februar 2018 wies das DdI das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 300.00 unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung.

5. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julian Burkhalter, mit Beschwerde vom

26. Februar 2018 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 15. Februar 2018 des Departements des Innern des Kantons Solothurn aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Dispo. Ziff. 1).

3. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (Dispo. Ziff. 2).

4. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom

15. Februar 2018 des Departements des Innern des Kantons Solothurn aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.

5. Hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziffer 3 hiervor sei dem Antrag die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei sicherzustellen, dass die Vorinstanz keinen Vorschuss einverlangt.

6. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

7. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

6. Mit Präsidialverfügung vom

27. Februar 2018 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführer vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit.

7. Das DdI liess sich mit Eingabe vom

8. März 2018 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

8. Mit Replik vom 21.März 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals zur Sache und reichte weitere Unterlagen ein.

II.

1.1 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung des DdI vom 15. Februar 2018, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dieser verpflichtet wird, für das von ihm angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem DdI einen Kostenvorschuss von CHF 300.00 zu bezahlen.

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zwischenentscheide, mit denen – wie hier – zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, weshalb die Beschwerde offensteht, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Beschwerdeführer gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2012 vom 10. Februar 2013, E. 1.4.2). Vorliegend war die Fristansetzung des DdI mit der Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall verbunden. Zudem macht der Beschwerdeführer Mittellosigkeit geltend. Damit kann der angefochtene Zwischenentscheid einen erheblichen Nachteil im Sinne von § 66 VRG bewirken, weshalb die Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Fraglich ist, ob das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen wurde. Die unentgeltliche Rechtspflege kann im Beschwerdeverfahren vor dem Departement gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG dann gewährt werden, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt und der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

3. Der Rechtsvertreter rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden sein soll. Es ist allerdings aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer vorgängig die Gelegenheit gegeben worden ist, sich zur beabsichtigten Arreststrafe zu äussern, wovon dieser offenbar auch Gebrauch gemacht hat. Der Rechtsvertreter moniert weiter, angesichts der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers und dessen Multiple Sklerose- Erkrankung erscheine eine Arreststrafe von einer Woche als völlig unverhältnismässig. Bereits nach einem Tag habe sich der Beschwerdeführer wieder beruhigt gehabt und die weitere Sanktionierung habe nur noch der Schikane und Erniedrigung des Beschwerdeführers gedient. Der Vorfall, welcher zur streitigen Disziplinarmassnahme geführt hat, wird nicht in Frage gestellt. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers beschlagen die Frage der Verhältnismässigkeit des bereits vollzogenen Arrestes ohnehin nicht. Diese sind allenfalls bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit zu berücksichtigen, welche aber nicht Gegenstand der angefochtenen Disziplinarverfügung ist. Die Beschwerde an das DdI erscheint nach summarischer Prüfung demnach als aussichtslos.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Sie erweist sich zudem als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Indessen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten bzw. sind diese vom Staat Solothurn zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

*Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_614/2018 vom 4. Juli 2018 bestätigt.*