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VWBES.2018.478 • VG SO VWBES.2018.478 KI-generiert

Visitation Schedule Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer VWBES.2018.478
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to rule on an appeal concerning a child visitation schedule over Christmas, which was initially set by the protection authority via a non-reasoned disposition that allowed for a written request for justification within ten days. The court reasoned that because the initial ruling granted some visitation rights and did not constitute a severe infringement on rights, the appeal against the unreasoned decision was inadmissible as the appeal period only begins upon receipt of the reasoned decision, which had not yet occurred. Furthermore, the court determined that the request for interim measures to expand the visitation time was unfounded because the partial visitation granted did not present an unavoidable, considerable disadvantage, especially considering the relatively short travel times involved.

Legislator-Regeste

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Art. 445 Abs. 1 ZGB; Visitation Schedule Appeal Inadmissibility: The court reasoned that because the initial ruling granted some visitation rights and did not constitute a severe infringement on rights, the appeal against the unreasoned decision was inadmissible as the appeal period only begins upon receipt of the reasoned decision, which had not yet occurred. Furthermore, the court determined that the request for interim measures to expand the visitation time was unfounded because the partial visitation granted did not present an unavoidable, considerable disadvantage, especially considering the relatively short travel times involved.

Schlagwörter

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Ausübung des Besuchsrechts Kindesschutzmassnahmen Teilentscheid Entziehung der elterlichen Gewalt Einzelkind unerlaubte Entfernung Regelung persönlicher Verkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 445 Abs. 1 ZGB

Mentioned in the reasoning section concerning the general power of the authority to order provisional measures, though the court ultimately declined to apply it.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ und B.___,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

Beschwerdegegnerin

betreffend Regelung persönlicher Verkehr

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hat mit

Dispositiv-Entscheid vom 11. Dezember 2018 den persönlichen Verkehr zwischen den Kindseltern B.___ und A.___ und ihren Kindern über Weihnachten geregelt und dabei ein Besuchsrecht für den 25. und 26. Dezember 2018 (ohne Übernachtung) festgelegt. Der Entscheid enthält keine Begründung, doch wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb von 10 Tagen eine Begründung verlangt werden kann.

2. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 gelangte A.___ im Namen seiner Familie an das Verwaltungsgericht und gab an, er habe sofort eine Begründung verlangt. Da es eile, erhebe er aber gleichzeitig auch schon Beschwerde. Er verlange ein Besuchsrecht vom 24. Dezember 2018, 9:00 Uhr, bis 26. Dezember 2018, 18:00 Uhr.

3. Gemäss § 21bis lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann auf die Begründung von Verfügungen und Entscheiden verzichtet werden, wenn den Parteien und den anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert 10 Tagen seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen.

4. Das Verwaltungsgericht hat mit SOG 2016 Nr. 23 entschieden, dass die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen beginnt und ein nicht begründeter Entscheid somit nicht anfechtbar ist. Es hat in Erwägung 2.6 dieses Entscheids festgehalten, dass dies bei einem schweren Rechtseingriff problematisch sein könne. Es hat offengelassen, ob in einem solchen Fall nicht doch gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen Beschwerde erhoben werden könnte, auch wenn der Entscheid nur im Dispositiv vorliege.

5. Vorliegend wurde den Beschwerdeführern ein Besuchsrecht über Weihnachten gewährt. Es geht einzig um die Übernachtungen und die Zeit des 24. Dezember 2018. Damit handelt es sich um keinen schweren Rechtseingriff.

6. Auf die Beschwerde gegen den

Dispositiv-Entscheid ist somit nicht einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

7.1 Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführer vorliegend nicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung oder die Aufhebung von vorsorglichen Massnahmen verlangen, sondern die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme.

7.2 Nach Art. 445 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde alle für die Dauer des Verfahrens not­wendigen vorsorgliche Massnahmen anordnen. Gemäss der Lehre steht diese Möglichkeit auch der Beschwerdeinstanz offen (vgl. Thomas Geiser in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 450c N 9). Das Gesetz enthält jedoch für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz keine entsprechende Regelung, weshalb sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich in Zurückhaltung übt. Die Lehre verlangt für die Anordnung von vorsorglichen Mass­nahmen unter anderem Dringlichkeit und eine günstige Hauptsachenprognose. Dringlichkeit liegt nur dann vor, wenn der Verzicht auf die Massnahme einen erheblichen Nachteil bewirken würde (vgl. Thomas Geiser, a.a.O., Art. 445 N 8 f.).

7.3 Auch wenn es sich vorliegend um einen begründeten und anfechtbaren Entscheid der Vorinstanz handeln würde, wäre der Antrag um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen somit abzuweisen. Wie bereits unter Erwägung 5 erwähnt, wurde den Beschwerdeführern ein Besuchsrecht gewährt, wenn auch nicht in dem Umfang, wie sie es wünschen. Der Verzicht auf die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bewirkt bei den Beschwerdeführern keinen erheblichen Nachteil im Sinne der Rechtsprechung. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich für die Kinder pro Tag 3 ½ Stunden und für die Eltern 7 Stunden Zugfahrt ergeben würden. Der Unterbringungsort der Kinder ist vom Wohnort der Mutter mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 1 ¼ Stunden zu erreichen, vom (der KESB bekannten) Wohnort des Kindsvaters gar in 10 Minuten.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann