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VWBES.2018.464 • VG SO VWBES.2018.464 KI-generiert

Appeal Dismissed Against Revocation of Representative Person Designation Due to Detrimental Conduct and Procedural Failures

Geschäftsnummer VWBES.2018.464
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed the appeal against the decision of the protection of children and adults authority (KESB) which had revoked the appellant's designation as a representative person because their actions were deemed detrimental to the interests of the protected person by exacerbating their condition and interfering with their care and treatment. The court found that the appellant failed to comply with procedural requirements, specifically by not submitting a sufficiently reasoned appeal, failing to pay the required cost deposit or file a proper application for legal aid within the extended deadline set by the court, and that the justification for a missed deadline—a general "accident"—was insufficient to warrant reinstatement.

Legislator-Regeste

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Art. 450 Abs. 3 ZGB, § 10bis VRG, § 76ter Abs. 2 VRG, § 146 lit. c EG ZGB, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appeal Dismissed Against Revocation of Representative Person Designation Due to Detrimental Conduct and Procedural Failures: The court found that the appellant failed to comply with procedural requirements, specifically by not submitting a sufficiently reasoned appeal, failing to pay the required cost deposit or file a proper application for legal aid within the extended deadline set by the court, and that the justification for a missed deadline—a general "accident"—was insufficient to warrant reinstatement.

Schlagwörter

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Erwachsenenschutzbehörde Prozessvoraussetzung Beschwerdelegitimation verwaltungsrechtlicher Widerruf unentgeltliche Rechtspflege Verwirkung des Rechtsvorschlags Ablehnung der Vertrauensperson durch die KESB

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 450 Abs. 3 ZGB
Cited as the basis for not entering into the appeal due to insufficient substantiation.
§ 10bis VRG
Used in the reasoning to assess the insufficient justification for the request for reinstatement of time limits, which resulted in non-entry into the merits.
§ 76ter Abs. 2 VRG
Cited in the reasoning regarding the non-payment of the deposit, leading to non-entry into the appeal, though not explicitly named in the dispositive orders 1 and 2, it informs the procedural outcome.
§ 146 lit. c EG ZGB
Cited in the reasoning regarding the procedure for improving the appeal, which resulted in non-entry.
Art. 66 Abs. 1 LTF
Although the actual decision states no costs are levied (Order 2), the reference to costs is derived from general procedure, and in this case, the court explicitly stated in Order 2 that no costs are levied for the administrative court proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 450 Abs. 3 ZGB

Cited as the basis for not entering into the appeal due to insufficient substantiation.

§ 10bis VRG

Used in the reasoning to assess the insufficient justification for the request for reinstatement of time limits, which resulted in non-entry into the merits.

§ 76ter Abs. 2 VRG

Cited in the reasoning regarding the non-payment of the deposit, leading to non-entry into the appeal, though not explicitly named in the dispositive orders 1 and 2, it informs the procedural outcome.

§ 146 lit. c EG ZGB

Cited in the reasoning regarding the procedure for improving the appeal, which resulted in non-entry.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although the actual decision states no costs are levied (Order 2), the reference to costs is derived from general procedure, and in this case, the court explicitly stated in Order 2 that no costs are levied for the administrative court proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ablehnung der Vertrauensperson durch die KESB

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid vom 22. November 2018 widerrief die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen die Ernennung von A.___ als Vertrauensperson von B.___. Einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen.

Zur Begründung wurde angegeben, die von B.___ eingesetzte Vertrauensperson erweise sich als für ihre Interessen schädlich. Sie gefährde die Betreuung und Behandlung im Wohnheim und im Ambulatorium. Es sei durchaus erlaubt, den behandelnden Ärzten und dem Betreuungspersonal kritische Fragen zu stellen. Was A.___ tue, gehe jedoch weit darüber hinaus. Eine Vertrauensperson habe subtil zu agieren. A.___ scheine aber vielmehr das Krankheitsbild von B.___ noch zu verschärfen.

2. Am 7. Dezember 2018 erhob A.___ Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der oben erwähnte Entscheid und der Entzug der aufschiebenden Wirkung seien ersatzlos aufzuheben.

2. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei superprovisorisch aufzuheben.

3. Es sei URP und unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Es sei eine Fristverlängerung bis Januar/Februar 2019 zu gewähren.

5. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gegenpartei.

Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, B.___ sei gar nicht krank, sondern werde durch die Klinik und die sie betreuenden Personen krank gemacht. Frau B.___ brauche dringend Hilfe, weil sie nicht richtig behandelt werde von den zuständigen Personen. Die KESB und die Beiständin hätten während Jahren Frau B.___ Drogen eingeflösst, sie willenund wehrlos gemacht, mit der Absicht, sie zu vernichten, kurz und leidvoll sterben zu lassen, nachdem sie in der Psychiatrie von einem Pfleger sexuell missbraucht worden sei. Nun werde behauptet, Frau B.___ sei urteilsunfähig, doch merke diese sehr wohl, dass sie Hilfe brauche gegen die mutmasslichen Verbrecher im Amt. Er, A.___, verhalte sich gegenüber Frau B.___ sehr subtil. Das Gegenteil könne von der KESB nicht belegt werden.

3. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, seine Beschwerde innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen zu verbessern, indem er eine Begründung nachliefere. Die bisherigen Vorbringen gingen auf die Vorbehalte gegen seine Person kaum ein. Zudem wurde er aufgefordert, innerhalb derselben Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen oder ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen. Im Unterlassungsfall wurde ihm das Nichteintreten auf seine Beschwerde angedroht.

4. Am 3. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung nach und gab an, aufgrund eines Unfalls vom 24. Dezember 2018 habe er nicht fristgerecht handeln können, was er hiermit nachhole. Er führte aus, im angefochtenen Entscheid werde nicht umschrieben, inwiefern der Beschwerdeführer «für die Interessen der betroffenen Person schädlich» sei. Der Entscheid sei willkürlich und rechtsmissbräuchlich. Die KESB könne keine Beweise für ihre falschen Behauptungen vorweisen. Der Beschwerde wurde ein Sozialhilfebudget und ein Arztzeugnis vom

24. Dezember 2018 beigelegt. Das Arztzeugnis enthält jedoch keine Angaben über irgendwelche Einschränkungen.

II.

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist von längstens 10 Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (§ 146 lit. c Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1).

Von der Beschwerde führenden oder klagenden Partei kann ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird er nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde oder Klage nicht ein (§ 76ter Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

Im Verfahren um Angelegenheiten aus dem Kindesund Erwachsenenschutzrecht gelten keine Gerichtsferien (§ 146 lit. b EG ZGB).

1.2 Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung des Verwaltungsgerichts am 19. Dezember 2018 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist fing somit am 20. Dezember 2018 an zu laufen und endete am 29. Dezember 2018. Da es sich dabei um einen Samstag handelte, verlängerte sich die Frist bis zum nächsten Werktag, und lief damit am 31. Dezember 2018 ab.

Bis zu diesem Datum hat der Beschwerdeführer weder seine Beschwerde verbessert, noch den Kostenvorschuss bezahlt oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht.

1.3.1 Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund eines Unfalls davon abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, was er hiermit nachhole.

1.3.2 Eine nicht eingehaltene Frist kann laut § 10bis VRG auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2).

Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2 a und b S. 87 f.).

1.3.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Fristwiederherstellungsgesuch einzig mit dem Vorbringen, dass er am

24. Dezember 2018 einen «Unfall» erlitten habe. Auch das beigelegte Ärztliche Zeugnis belegt nicht mehr, als dass der Beschwerdeführer am

24. Dezember 2018 einen «Unfall» erlitten habe. Dabei wird mit keinem Wort begründet, inwiefern er dadurch davon abgehalten worden sein soll, fristgerecht seine Beschwerde zu verbessern und einen Kostenvorschuss zu bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, oder immerhin einen Vertreter mit diesen Handlungen zu beauftragen. Die Begründung «Unfall» ist damit klar ungenügend, um eine Fristwiederherstellung zu begründen.

Auf die Beschwerde ist deshalb wegen nicht fristgerechter Bezahlung eines Kostenvorschusses oder Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und auch wegen ungenügender Beschwerdebegründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB) – die Begründung geht auf die

Erwägungen des Entscheids nicht ein – nicht einzutreten.

1.4 Selbst wenn das Fristwiederherstellungsgesuch begründet gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer trotzdem im Nachhinein weder den Kostenvorschuss bezahlt, noch ein ausgefülltes Gesuchsformular um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beilagen eingereicht. Er hat sich damit begnügt, einen Auszug aus seinem SKOS-Budget vom

16. Juli 2018 beizulegen. Dies genügt den Anforderungen nicht, weshalb auch bei fristgerechter Eingabe nicht auf die Beschwerde einzutreten wäre.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

*Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_54/2019 vom 24. Januar 2019 nicht ein.*