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VWBES.2018.435 • VG SO VWBES.2018.435 KI-generiert

Advance Child Support Modification Denial

Geschäftsnummer VWBES.2018.435
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A petitioner sought an increase in advance child support payments beyond the amount initially set by a foreign divorce decree (approximately CHF 43.00 per child), arguing that the father lived and worked locally and higher Swiss-based support was warranted, and also requested spousal support. The court dismissed the appeal, reasoning that advance payments are statutorily limited to the amount fixed in an enforceable decision, and neither the relevant law nor the existing decree provided for spousal support advances; the correct procedure to obtain a higher amount is to first seek a modification of the original divorce judgment in civil court and then apply for advance payments based on the revised ruling.

Legislator-Regeste

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§ 95 Abs. 3 SG, § 159 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12; Advance Child Support Modification Denial: The court dismissed the appeal, reasoning that advance payments are statutorily limited to the amount fixed in an enforceable decision, and neither the relevant law nor the existing decree provided for spousal support advances; the correct procedure to obtain a higher amount is to first seek a modification of the original divorce judgment in civil court and then apply for advance payments based on the revised ruling.

Schlagwörter

KI-generiert
Abänderung von Kindesunterhalt Scheidungsurteil Abschlagszahlungen zivilrechtliche Revision Fremdes Recht Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Alimentenbevorschussung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 95 Abs. 3 SG
This provision was the basis for denying the appeal because the requested increased support amount was not established in an enforceable decision.
§ 159 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1
§ 159 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12
§ 159 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 95 Abs. 3 SG

This provision was the basis for denying the appeal because the requested increased support amount was not established in an enforceable decision.

§ 159 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]

Cited as a procedural basis for the Court's jurisdiction regarding the admissibility of the appeal.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]

Cited as a procedural basis for the Court's jurisdiction regarding the admissibility of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Oberamt Olten-Gösgen, Alimentenbevorschussung und Inkasso

Beschwerdegegnerin

betreffend Alimentenbevorschussung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit mazedonischem Scheidungsurteil vom 28. November 2017 wurde der Kindsvater verpflichtet, an seine drei Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je 2'000.00 mazedonische Denar zu bezahlen, was umgerechnet je CHF 43.00 entspricht.

2. Die Kindsmutter A.___ stellte am

20. September 2018 das Gesuch um Bevorschussung der Kinderalimente mit Wirkung ab Juli 2018.

3. Am 6. November 2018 verfügte das Oberamt Olten-Gösgen namens des Departements des Innern die Bevorschussung der Kinderalimente ab Juli 2018 im Umfang von je CHF 43.00.

4. Gegen diese Verfügung erhebt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangt Alimente von CHF 705.00 pro Kind und Monat sowie Frauenalimente. Sie gibt an, ihre Anwältin werde nun das Scheidungsurteil anfechten und die Alimente beim Gericht geltend machen, welche den schweizerischen Einkommensverhältnissen bzw. dem Einkommen ihres Ex-Ehemannes, welcher in der Schweiz lebe und arbeite, entsprechen würden.

5. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss § 95 Abs. 3 SG werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter bevorschusst, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind.

2.2 Vorliegend wurden im vollstreckbaren Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge von umgerechnet CHF 43.00 pro Kind festgesetzt, welche nun auch bevorschusst werden. Eine über diesen Betrag hinausgehende Bevorschussung ist im Gesetz nicht vorgesehen, und deshalb auch nicht möglich. Auch die Bevorschussung der Frauenalimente ist im kantonalen Gesetz nicht vorgesehen und die Beschwerde deshalb als unbegründet abzuweisen.

2.3 Wie die Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, ist beim Zivilgericht eine Abänderung des Scheidungsurteils mit entsprechender Anpassung der Alimente zu beantragen. Gestützt auf das abgeänderte Scheidungsurteil wird in der Folge beim Oberamt ein neues Gesuch um Bevorschussung der neu festgesetzten Alimente gestellt werden können.

3. Praxisgemäss werden in Beschwerdeverfahren betreffend Alimentenbevorschussung keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann