Intervention Program Supervision Challenge and Fee Award
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA confined person challenged a directive from June 2018 implementing an intervention program that included supervision during cell time due to aggressive behavior, which the lower department dismissed because it considered the letter non-appealable; however, following a successful appeal to the higher federal court, the administrative court accepted the appeal, quashed the non-admission decision, and remanded the matter to the department for a new substantive decision, simultaneously awarding the appellant CHF 2,002.35 in legal fees based on a reduced calculation of compensable work related only to challenging the procedural non-admission, not the merits of the intervention program itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 2 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.1; Intervention Program Supervision Challenge and Fee Award: Weiter kann bei einem Mandat, bei welchem die unentgeltliche Rechtspflege verlangt wird, nicht behauptet werden, dass mit dem Klienten eine Vereinbarung über einen höheren Stundenansatz vereinbart worden sei, weshalb der Aufwand lediglich zum Mindestansatz von CHF 230.00 entschädigt werden kann (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.1]). Die Entschädigung ist somit auf CHF 2'002.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision was used to determine the minimum hourly rate for calculating the awarded party compensation.
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Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Interventions-Programm / Rückstufung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 6. Juni 2018 wurde A.___, der sich in der Justizvollzugsanstalt Solothurn befindet, das Schreiben «Interventions-Programm für A.___ gilt ab 06.06.2018» abgegeben. Darin wurde festgelegt, dass der Zellenaufschluss wegen seines fremdaggressiven Verhaltens nun erneut nur in Anwesenheit des Sicherheitsdienstes erfolge.
2. Auf eine gegen dieses Schreiben erhobene Beschwerde trat das Departement des Innern mit Entscheid vom 25. Juni 2018 nicht ein, da es sich um keine anfechtbare Verfügung handle. Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Juli 2018 ab.
3. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 18. Oktober 2018 eine Beschwerde des Beschwerdeführers gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
II.
1. Da das Departement des Innern mit
Entscheid vom 25. Juni 2018 nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, kann das Verwaltungsgericht vorliegend nicht inhaltlich über die Angelegenheit entscheiden. Das Verfahren ist deshalb an das Departement des Innern zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
2. Bei diesem Ausgang ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da das Verfahren ohnehin an das Departement zurückgewiesen wird, ist der bei diesem entstandene Aufwand durch dieses selbst zu entschädigen - soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen - und vorliegend nicht zu berücksichtigen. Massgebend für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist der Aufwand seit Kenntnisnahme des Entscheids des Departements des Innern vom 25. Juni 2018. Mit Kostennote vom
12. November 2018 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bis dahin einen Aufwand von 11.41 Stunden zu CHF 250.00 pro Stunde geltend, plus CHF 19.20 für Kopien und Porti, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer. Dabei kann jedoch der Aufwand für die Beschwerdeschrift nur soweit entschädigt werden, als sie sich auf den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz bezieht. Soweit Ausführungen zur Rechtmässigkeit der Interventionsstufe an sich gemacht wurden, hätte darauf gar nicht eingetreten werden können. Weiter kann auch der Aufwand für die unaufgefordert erfolgte Stellungnahme vom 12. November 2018 nicht entschädigt werden. Unter diesen Umständen erscheint die Entschädigung eines Aufwands von 8 Stunden gerechtfertigt.
Weiter kann bei einem Mandat, bei welchem die unentgeltliche Rechtspflege verlangt wird, nicht behauptet werden, dass mit dem Klienten eine Vereinbarung über einen höheren Stundenansatz vereinbart worden sei, weshalb der Aufwand lediglich zum Mindestansatz von CHF 230.00 entschädigt werden kann (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.1]). Die Entschädigung ist somit auf CHF 2'002.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der
Entscheid vom 25. Juni 2018 des Departements des Innern wird aufgehoben und die Angelegenheit an dieses zu neuem Entscheid zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'002.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann