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VWBES.2018.383 • VG SO VWBES.2018.383 KI-generiert

Appeal Regarding Reminder Fees Following Penalty Orders

Geschäftsnummer VWBES.2018.383
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was billed for outstanding amounts related to two prior penalty orders and subsequently received first reminders setting a ten-day payment deadline, followed by second reminders that each included a CHF 50.00 reminder fee, even though the individual claimed to have made the required partial payments by the original due date and asserted the second reminders arrived only after the final balances were settled. The court upheld the appeal because the record did not show when the first reminders (sent via B-post) were received, meaning it was not demonstrated that the subsequent payments were late, which is the prerequisite for imposing the second reminder fee of CHF 50.00 per reminder under the relevant fee schedule.

Legislator-Regeste

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§ 11 Gebührentarifs (GT, BGS 615.11, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; Appeal Regarding Reminder Fees Following Penalty Orders: The court upheld the appeal because the record did not show when the first reminders (sent via B-post) were received, meaning it was not demonstrated that the subsequent payments were late, which is the prerequisite for imposing the second reminder fee of CHF 50.00 per reminder under the relevant fee schedule.

Schlagwörter

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verspätete Gebührenzahlung Zahlungsmittel Zwangsgelder Lastenverzeichnis Kostenvorschuss Sitzungsgeld Mahngebühren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 11 Gebührentarifs (GT, BGS 615.11
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12
Cited in the reasoning section as confirmation that the Administrative Court was competent to hear the appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 11 Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)

This provision was the legal basis used by the court to review the imposition of the default fee, which led to the annulment of the second reminders.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

Cited in the reasoning section as confirmation that the Administrative Court was competent to hear the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Zentrale Gerichtskasse,

Beschwerdegegnerin

betreffend Mahngebühren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Die Zentrale Gerichtskasse stellte A.___ am 5. April 2018 zwei Rechnungen zu, welche auf zwei gegen ihn ergangenen Strafbefehlen gründeten. Die Rechnung Nr. u2018d4920 belief sich auf CHF 250.00 (Busse CHF 50.00, Gebühren CHF 100.00, Auslagen CHF 100.00) und die Rechnung Nr. u2018d9029 auf CHF 150.00 (Busse CHF 50.00, Gebühren CHF 100.00). Auf Ersuchen von A.___ teilte ihm die Zentrale Gerichtskasse mit Schreiben vom

18. April 2018 mit, die Bussen müssten bis Ende August 2018 bezahlt werden. Für die restlichen Kosten könne er nach Ablauf der Stundung eine Ratenzahlung vereinbaren.

1.2 Per Ende August 2018 bezahlte A.___ der Zentralen Gerichtskasse den Betrag von CHF 50.00 bzw. von CHF 100.00.

1.3 Am 11. September 2018 verschickte die Zentrale Gerichtskasse A.___ zwei Zahlungserinnerungen die Rechnungen Nrn. u2018d4920 und u2018d9029 betreffend. Sie wies A.___ darauf hin, dass gemäss der Rechnung Nr. u2018d4920 noch CHF 200.00 und gemäss der Rechnung Nr. u2018d9029 noch CHF 50.00 ausstehend seien. Für die Bezahlung wurde eine Frist von 10 Tagen gesetzt. A.___ wurde auf beiden Rechnungen darauf hingewiesen, dass auf der 2. Zahlungserinnerung eine Mahngebühr von CHF 50.00 erhoben werde.

1.4 Am 2. Oktober 2018 verschickte die Zentrale Gerichtskasse A.___ zwei 2. Zahlungserinnerungen die Rechnungen Nrn. u2018d4920 und u2018d9029 betreffend. Pro Zahlungserinnerung wurde eine Gebühr von CHF 50.00 erhoben.

2.1 Gegen die Mahngebühren auf den zwei 2. Zahlungserinnerungen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Oktober 2018 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Zur Begründung bringt er vor, er habe alle Teilzahlungen termingerecht bis Ende August 2018 überwiesen. Dass er bereits am 11. September 2018 aufgefordert worden sei, innerhalb von zehn Tagen den Restbetrag zu überweisen, könne er nicht verstehen. Die 2. Mahnungen seien erst bei ihm eingetroffen, nachdem er den Ausstand beglichen habe. Aus diesem Grunde ersuche er um Erlass der Mahngebühr.

2.2 Am 8. Oktober 2018 verzeichnete die Zentrale Gerichtskasse zwei Zahlungseingänge von CHF 200.00 bzw. von 50.00.

3. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Streitgegenstand bilden im vorliegenden Verfahren einzig die zwei Mahngebühren von je CHF 50.00 für die verspätete Bezahlung von zwei im Zusammenhang mit zwei Strafbefehlen geschuldeten Beträgen.

3. § 11 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) bestimmt, dass in Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50.00 belastet werden.

4. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer die beiden - gemäss Nachfrage bei der Zentralen Gerichtskasse - mit B-Post verschickten 1. Mahnungen erhalten hat. Folglich ist auch nicht dargetan, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Zahlungen verspätet

– mithin nach Ablauf der 10-tägigen Zahlungsfrist – erfolgten, was Voraussetzung für eine zweite Mahnung und damit für die Erhebung der Mahngebühren von CHF 50.00 gewesen wäre.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Solothurn.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die beiden 2. Mahnungserinnerungen die Rechnungen Nrn. u2018d4920 und u2018d9029 betreffend aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel