Appeal Regarding Stay of Building Permit Pending Zoning Revision and Imposition of Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a decision that denied the request to stay a building permit application pending the public display of an ongoing local zoning revision, and subsequently appealed the higher authority's upholding of that denial, arguing the building project could affect a protected avenue or trigger a development plan requirement. The court determined that the main request for a stay became moot because the zoning revision was publicly displayed during the appeal process, but it upheld the imposition of court costs on the appellant because the building project did not affect the protected zone and the introduction of a development plan requirement was no longer a factor, thus finding no basis to deviate from the general rule of imposing costs on the unsuccessful party, despite the appellant's potential good-faith initiation of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 107 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, § 77 VRG, § 37 Abs. 2 VRG, Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO; Appeal Regarding Stay of Building Permit Pending Zoning Revision and Imposition of Court Costs: The court determined that the main request for a stay became moot because the zoning revision was publicly displayed during the appeal process, but it upheld the imposition of court costs on the appellant because the building project did not affect the protected zone and the introduction of a development plan requirement was no longer a factor, thus finding no basis to deviate from the general rule of imposing costs on the unsuccessful party, despite the appellant's potential good-faith initiation of the proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court relied on this provision to deviate from the general rule on cost allocation when the main subject of the appeal became moot.
Cited in conjunction with Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO regarding the court's power to distribute costs when the matter became moot.
Cited in conjunction with § 77 VRG concerning the general principle of cost allocation (although deviated from later).
Cited in conjunction with § 37 Abs. 2 VRG regarding the general principle of cost allocation.
Cited as the basis for the court's jurisdiction to rule on the costs issue after the main claim became moot.
Although the Federal Supreme Court (LTF) rule is cited in the final orders of a Cantonal Court decision, it is generally **not** the correct citation for Cantonal Court costs imposition unless explicitly mentioned in the dispositive as the basis for the *current* costs, which here appears to be a reference to the procedure for appeal to the federal court, not the basis for the current ruling's costs. However, since the instruction focuses strictly on *explicit* citations in the dispositive, and cost rules for the Cantonal Court were cited via VRG/ZPO, I will include the explicit cost imposition article cited in Order 2: Article 66 LTF is not cited in Orders 1 or 2, only in the 'Rechtsmittel' section, which is not the dispositive orders themselves. The dispositive (Orders 1 and 2) cites no specific provision for the cost imposition in Order 2, only the amount. Therefore, based strictly on the dispositive orders (1 and 2), no specific cost provision is explicitly cited *within* those orders for the cost decision itself, other than the underlying procedural ones used to justify the decision on costs in the reasoning (which should be excluded if not in the dispositive).
Cited in the reasoning section regarding good faith arguments for cost deviation, but not explicitly in the final orders 1 or 2, so it must be excluded based on the rule.
Cited in the reasoning section regarding undue hardship arguments for cost deviation, but not explicitly in the final orders 1 or 2, so it must be excluded based on the rule.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Mathias Reinhart,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bauund Justizdepartement,
2. Bau-, Planungsund Verkehrskommission Feldbrunnen,
3. B.___ vertreten durch C.___
Beschwerdegegner
betreffend Sistierung Bauvorhaben
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 15. November 2017 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart, Einsprache bei der Bau-, Planungsund Verkehrskommission der Gemeinde Feldbrunnen-St. Niklaus gegen das Bauvorhaben auf GB Feldbrunnen Nr. [...]. Es wurde beantragt, das Baugesuchsverfahren sei zu sistieren bis die laufende Ortsplanungsrevision öffentlich aufgelegt werde. Eventualiter sei die vorliegende Eingabe als Gesuch um Festlegung einer Planungszone auf GB Feldbrunnen Nr. [...] an den Gemeinderat weiterzuleiten.
2. Mit Verfügung vom 28. November 2017 wies die Bau-, Planungsund Verkehrskommission das Sistierungsgesuch ab und leitete das Gesuch um Festlegung einer Planungszone an den Gemeinderat weiter.
3. Dagegen liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart, Beschwerde an das Bauund Justizdepartement (BJD) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Baugesuchsverfahren sei zu sistieren bis die laufende Ortsplanungsrevision öffentlich aufgelegt werde, eventualiter für drei Monate, und es seien Stellungnahmen des Amts für Denkmalpflege und Archäologie, Denkmalpflege und des Amts für Raumplanung, Abteilung Ortsbildschutz einzuholen.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem Schreiben des Amts für Denkmalpflege und Archäologie vom 13. November 2017 und des Amts für Raumplanung vom 22. Mai 2018 wies das BJD die Beschwerde mit Verfügung vom 11. September 2018 ab und auferlegte A.___ die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00.
5. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart, am 27. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Sistierung des Baugesuchsverfahrens bis zur öffentlichen Auflegung der laufenden Ortsplanungsrevision beantragen, eventualiter für drei Monate.
6. Nach diversen durch den Beschwerdeführer verursachten verfahrensleitenden Anordnungen beantragten die Vorinstanzen am 5. bzw. 17. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verzichteten auf eine Stellungnahme. Gemäss Beilage der Bau-, Planungsund Verkehrskommission wurde das fragliche Baugesuch am
13. Dezember 2018 bewilligt.
7. Seit dem 11. Januar 2019 liegt nun die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Feldbrunnen-St. Niklaus öffentlich auf.
II.
1. Das Verfahren ist demnach in der Hauptsache bezüglich des Sistierungsantrags gegenstandslos geworden. Bezüglich der Kostenauferlegung durch die Vorinstanz ist der Beschwerdeführer hingegen nach wie vor durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist somit in diesem Umfang einzutreten.
2.1 Gemäss § 37 Abs. 2 i.V.m. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung werden die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, nach Art. 107 Abs. 1 ZPO könne von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sei (lit. b) oder wenn Unbilligkeit vorliege (lit. f). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das BJD sei in der Ortsplanungsrevision eine Gestaltungsplanpflicht vorgesehen gewesen, welche das Bauvorhaben hätte tangieren können, weshalb in guten Treuen Anlass zur Beschwerde gegeben gewesen sei.
2.3 Die Vorinstanz hat unter Erwägung 9 zutreffend ausgeführt, dass die durch das Baugesuch vorgesehenen baulichen Veränderungen keinen Einfluss auf die Schutzzone Allee haben. Es ist weder der Revision der Ortsplanung hinderlich, noch präjudiziert es eine allfällige Gestaltungsplanpflicht. Im Übrigen hat der Gemeinderat den Erlass einer Planungszone abgelehnt und für das Grundstück nun keine Gestaltungsplanpflicht eingeführt, wie den inzwischen öffentlich aufgelegten Plänen der Ortsplanungsrevision entnommen werden kann. Der Beschwerdeführer ist aus diesen Gründen vor der Vorinstanz voll und ganz unterlegen, womit ihm die Verfahrenskosten zu Recht auferlegt worden sind. Auch wenn er in guten Treuen zur Beschwerde veranlasst gewesen sein mag, bestehen keine Gründe, die es rechtfertigen würden, vom Grundsatz der Auferlegung der Kosten an den unterlegenen Beschwerdeführer abzuweichen.
3.1 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Soweit das Verfahren im Hauptpunkt gegenstandslos geworden ist, kann das Gericht nach § 77 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen.
3.2 Dabei ist zu beachten, dass bereits fraglich ist, ob mit der Verweigerung der Sistierung des Baugesuchs überhaupt ein anfechtbarer Zwischenentscheid vorlag. Selbst wenn die örtliche Baubehörde das Sistierungsgesuch bewilligt hätte, wäre die dreimonatige Frist nach § 137 Abs. 1 des Planungsund Baugesetzes (PBG, BGS 711.1), wie auch eine allfällige Verlängerung um weitere drei Monate (vgl. Abs. 3), längst abgelaufen gewesen. Jedenfalls wäre die Beschwerde aus den gleichen Gründen wie durch die Vorinstanz ausgeführt abzuweisen gewesen, da das fragliche Bauvorhaben die Schutzzone Allee nicht tangiert und inzwischen auch klar ist, dass keine Gestaltungsplanpflicht für das fragliche Grundstück eingeführt wird. Auch eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Erwägung 9 der Vorinstanz nennt die wesentlichen Punkte, welche zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, womit der Entscheid ausreichend begründet ist.
3.3 Die reduzierten Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 sind aus diesen Gründen vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang keine geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann