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VWBES.2018.317 • VG SO VWBES.2018.317 KI-generiert

Grandparent Appeal Dismissed for Lack of Standing Against Child Protection Decision

Geschäftsnummer VWBES.2018.317
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a report with the Child and Adult Protection Authority (KESB) concerning the alleged emotional neglect and inappropriate sexualized discussion of their grandchildren by the parents, which the KESB initially dismissed because it determined the report constituted a dispute between the reporting grandparent and the parents, rather than indicating a clear danger to the children and because the KESB had not formally opened a procedure. The court ruled that the reporting party, as a mere notifier under civil law who is not a formal party to any subsequent protection proceedings, lacks the standing to appeal the KESB's decision not to initiate measures, nor does the court possess supervisory authority to issue directives to the KESB, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 443 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB; Grandparent Appeal Dismissed for Lack of Standing Against Child Protection Decision: The court ruled that the reporting party, as a mere notifier under civil law who is not a formal party to any subsequent protection proceedings, lacks the standing to appeal the KESB's decision not to initiate measures, nor does the court possess supervisory authority to issue directives to the KESB, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Kindesschutzverfahren Beschwerdelegitimation Erwachsenenschutzbehörde volljährige Kinder Kündigungsschutz Entziehung der elterlichen Gewalt Gefährdungsmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 1 ZGB

This provision, regarding appeal against KESB decisions, is implicitly cited as the basis for the court's finding that no appeal lies when no decision was rendered (inversely applied).

Art. 443 Abs. 1 ZGB

This provision defining who can submit a danger report is cited to establish that the appellant, as a third party, lacks the right to appeal when the KESB does not initiate proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. August 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Kamber

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Moritz Gall,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Gefährdungsmeldung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 13. Juni 2018 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Gall bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung betreffend seine beiden Grosskinder, B.___ und C.___ (beide geb. [...] 2012) einreichen. Dabei machte er zum einen auf eine angespannte partnerschaftliche Beziehung der Kindseltern und auf die damit verbundene Belastungssituation der Kinder aufmerksam. Zum anderen wies er auf die sehr früh erfolgte Aufklärung und nicht altersentsprechend erscheinendes sexualisiertes Verhalten der Kinder hin. Im Wesentlichen machte er geltend, die Kindseltern würden auf Äusserungen der Kinder betreffend sexuelle Übergriffe falsch reagieren. Statt die Kinder professionell abklären zu lassen, würden sie diese selbst befragen sowie zu einer unqualifizierten Kunsttherapeutin schicken. Es sei zu befürchten, dass die sechsjährigen Zwillinge gar nicht mehr unterscheiden könnten zwischen real Erlebtem und in höchst suggestiver Art und Weise Besprochenem. Es sei zu befürchten, dass dieses Vorgehen zu einer Traumatisierung der Kinder geführt habe bzw. noch führen werde. Die Behörde habe Massnahmen zu treffen, um diesen seelischen Missbrauch der Kinder zu unterbinden.

2. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 retournierte die KESB die Gefährdungsmeldung mit Hinweis auf § 147 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS 211.1), wonach ein Verfahren hängig wird mit einer Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist.

3. Auf Aufforderung des Beschwerdeführers, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, fällte die leitende Vizepräsidentin der KESB am 5. Juli 2018 einen Nichteintretensentscheid. Es werde kein Verfahren eröffnet. Aus Sicht der KESB sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Kindswohlgefährdung vorliegen sollte. Aus ihrer Sicht scheine es sich vielmehr um Vorwürfe des Grossvaters gegenüber den Kindseltern zu handeln, die gegen ihn eine Strafanzeige erstattet hätten.

4. Mit Beschwerde vom 30. Juli 2018 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Gall, an das Verwaltungsgericht und liess im Wesentlichen beantragen, es sei der Präsidialentscheid vom 5. Juli 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf die Gefährdungsmeldung vom 13. Juni 2018 einzutreten, den im Rahmen derselben dargestellten Sachverhalt zu prüfen sowie die gegebenenfalls angezeigten Kindesschutzmassnahmen einzuleiten.

II.

1. Gemäss Art. 443 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann jedermann der KESB eine Gefährdungsmeldung einreichen. Dieses Melderecht ist jedoch zu unterscheiden vom Antragsrecht. Meldeberechtigt ist jedermann, antragsberechtigt dagegen regelmässig nur ein beschränkter Personenkreis, nämlich jene Personen, die im Verfahren die Stellung von Verfahrensbeteiligten haben und zur Ausübung von Parteirechten befugt sind, insb. die dem Schutzbedürftigen nahestehenden Personen. Die Befugnis, Parteirechte auszuüben, geht dem «jedermann» nach Art.

443 Abs. 1 ZGB ab. Ist er nicht auch am Verfahren beteiligt, so hat er keinen Anspruch darauf, von der Behörde zu erfahren, ob und welche Schritte sie allenfalls eingeleitet hat. Ebenso wenig steht ihm ein Rechtsmittel zu, wenn die Behörde seiner Meldung nicht im gewünschten Sinne Folge leistet (Christoph Auer/Michèle Marti in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser, Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 443 N 6).

Vorliegend hat die Behörde gar nicht erst ein Verfahren eröffnet, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt sein könnte. Ihm steht damit kein Rechtsmittel zu. Dies steht in Übereinstimmung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB, wonach «gegen Entscheide» der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden kann. Wurde gar kein Entscheid getroffen, kann dagegen im Umkehrschluss auch keine Beschwerde erhoben werden.

Der Beschwerdeführer beantragt, das Verwaltungsgericht habe die KESB anzuweisen, den Sachverhalt abzuklären und die erforderlichen Kindesschutzmassnahmen einzuleiten. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht Aufsichtsbehörde der KESB und hat dieser gegenüber auch kein Weisungsrecht.

2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

3. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Kindseltern gegen mehrere Personen Strafanzeigen eingereicht haben betreffend des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit ihren Kindern. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers meldete sich die Kindsmutter auch bei der Kinderund Jugendpsychiatrie Baselland, wo drei Sitzungen mit den Kindern stattfanden. Weiter besuchen die Kinder seit September 2017 eine Kunsttherapie. Behördliche Kindesschutzmassnahmen sind nur zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe schaffen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

*Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_750/2018 vom

18. September 2018 nicht ein.*