Appeal Regarding Dismissal of Cost Deposit Obligation and Denial of Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe petitioner, incarcerated since January 2018, appealed a departmental decision that had already denied him free legal aid due to a lack of prospect of success and set a deadline for a CHF 300.00 cost deposit for his initial appeal against a disciplinary sanction; having already lost appeals against the initial decision setting the deposit and the notice to pay, the court determined that the subsequent decision merely set a new deadline for an already legally binding cost deposit, making the matter res judicata, and therefore dismissed the current appeal, waived costs for the administrative court proceedings, and denied the associated request for free legal aid as being futile.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; Appeal Regarding Dismissal of Cost Deposit Obligation and Denial of Legal Aid: Das vor Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter ist entsprechend dem unter Erwägung 1 Gesagten aussichtslos und abzuweisen, soweit es aufgrund des Kostenverzichts nicht gegenstandslos ist (vgl. § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive order regarding the rejection of the request for free legal aid due to hopelessness.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenvorschuss
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.
2. Am 16. Februar 2018 erhob er beim Departement des Innern Beschwerde gegen eine Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug, mit welcher er mit sechs Tagen Arrest bestraft worden war.
3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
21. Februar 2018 wies das Departement das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 300.00, zahlbar bis zum 20. April 2018, unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung.
4. Gegen diese Verfügung erhobene Beschwerden wiesen das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2018 und das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2018 ab.
5. Gestützt darauf setzte das Departement des Innern dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom
11. Juli 2018 eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 300.00 bis zum 30. Juli 2018, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
6. Gegen diese verfahrensleitende Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf die Einforderung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht.
7. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
II.
1. Die verfahrensleitende Verfügung vom
21. Februar 2018, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis 20. April 2018 aufgefordert wurde, ist rechtskräftig. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2018 wurde lediglich eine neue Frist angesetzt zur Bezahlung des bereits rechtskräftig verfügten Kostenvorschusses. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde könnte, wenn überhaupt, höchstens dann eingetreten werden, wenn die Frist als zu kurz gerügt würde, was der Beschwerdeführer nicht geltend macht, und auch nicht zuträfe. Im Übrigen handelt es sich um eine abgeurteilte Sache (res iudicata), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.
3. Das vor Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter ist entsprechend dem unter Erwägung 1 Gesagten aussichtslos und abzuweisen, soweit es aufgrund des Kostenverzichts nicht gegenstandslos ist (vgl. § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), soweit geltend gemacht wird, es handle sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid. Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann