Appeal of Social Assistance Reduction Rejection Due to Untimely Initial Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal challenging the rejection of a complaint against a reduction in social assistance benefits due to excessive housing costs, where the initial administrative rejection was based on untimeliness. The court determined that the deadline for the initial appeal expired on Monday, March 19th, as the preceding Saturday was the final day, and the court reasoned that the appellant failed to meet the burden of proof for timely submission because the supporting written testimony from a relative, provided weeks later and lacking specificity regarding the time and place of mailing, did not constitute sufficient evidence of mailing by the deadline, especially given the close relationship, thereby affirming the decision not to enter into the merits of the original benefit reduction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 BGG, Art. 21 VRG, Art. 159 Abs. 3 SG, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal of Social Assistance Reduction Rejection Due to Untimely Initial Complaint: The court determined that the deadline for the initial appeal expired on Monday, March 19th, as the preceding Saturday was the final day, and the court reasoned that the appellant failed to meet the burden of proof for timely submission because the supporting written testimony from a relative, provided weeks later and lacking specificity regarding the time and place of mailing, did not constitute sufficient evidence of mailing by the deadline, especially given the close relationship, thereby affirming the decision not to enter into the merits of the original benefit reduction.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as a basis for the court's jurisdiction and the admissibility of the appeal.
Cited as a basis for the court's jurisdiction to hear the appeal.
Implicitly applied by the order not to impose costs (although not explicitly cited in the dispositive, the practice mentioned in section 4 leads to the order in point 2, and costs articles are generally cited for cost rulings; however, since the text only mentions 'Kosten sind praxisgemäss keine zu erheben' in section 4, and point 2 states 'Es werden keine Kosten erhoben', I must check the explicit citations in the dispositive. As no cost article is explicitly cited in the numbered orders, I will only list the provisions cited in points 1 and 2.)
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Oktober 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Kamber
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale Dienste [...],
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe / Nichteintreten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 6. März 2018 kürzten die Sozialen Dienste [...] A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) die Wohnkosten ab 1. April 2018 um CHF 344.00, da der Nettomietzins über den geltenden Mietzinsrichtlinien lag.
2. Auf die dagegen mit Schreiben vom 17. März 2018 (Poststempel: 20. März 2018) erhobene Beschwerde trat das Departement des Innern (DdI) mit Verfügung vom 22. März 2018 zufolge Verspätung nicht ein.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren, es sei die Verfügung vom 22. März 2018 aufzuheben. Die Beschwerde sei fristgerecht am 19. März 2018 der Schweizerischen Post übergeben worden, was von B.___ schriftlich bezeugt werde.
4. Am 19. und 20. April 2018 reichten die Vorinstanzen ihre Stellungnahmen ein.
II.
1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Behörden der Einwohnergemeinden und der Sozialregionen kann nach § 159 Abs.
2 SG innert zehn Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.
Fristen, die nach Tagen oder anderen Zeiteinheiten bestimmt sind, beginnen an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (§ 9 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird (Abs. 2).
2.2 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Sind - wie im konkreten Fall - bei einer in den Briefkasten geworfenen Sendung von der Post keine Angaben über den Zeitpunkt der Aufgabe erhältlich, kann deren Rechtzeitigkeit mit anderen zum Beweis tauglichen Mitteln nachgewiesen werden. Diesfalls erbringt der Absender den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von unabhängigen Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (vgl. BGE 5A_201/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.1 und 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2 mit je weiteren Hinweisen).
3. Gemäss Sendungsverfolgung der Post vom 21. März 2018 wurde die Verfügung der Sozialen Dienste [...] am 6. März 2018 per A-Post Plus versendet und dem Beschwerdeführer am 7. März 2018 zugestellt, was unbestritten ist. Die Frist begann demnach am 8. März 2018 zu laufen und endete am 17. März 2018. Da es sich dabei um einen Samstag handelte, endete die Frist am Montag, 19. März 2018. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde per A-Post versandt und trägt den Poststempel vom 20. März 2018. Die Beschwerde erfolgte gestützt auf den Poststempel zu spät.
Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die Beschwerde fristgerecht am 19. März 2018 der Schweizerischen Post übergeben zu haben. Als Nachweis für die Fristeinhaltung reicht er in der Beschwerdeschrift die nachträgliche Unterschrift von B.___ ein. Darauf kann jedoch aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden: Die in der Beschwerdeschrift nachgereichte Bestätigung der Fristeinhaltung in Form einer Unterschrift von B.___ unter die vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben entsprechend formulierte Behauptung ist erst rund drei Wochen nach dem Absenden der Beschwerde ans DdI erstellt worden, sodass die zeitliche Nähe zum Ereignis fehlt. Zudem erweist sie sich mit Bezug auf die Umstände des Einwurfs, insbesondere Ort und Zeit, als unspezifisch. Bei B.___ handelt es sich ausserdem um die Schwester des Beschwerdeführers; aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses kann sie nicht als unabhängige Zeugin für den behaupteten rechtzeitigen Einwurf der Beschwerde ans DdI in einen Briefkasten der Post vor Mitternacht des letzten Tages der Frist gelten (vgl. BGE 5A_201/2014 E. 3.2 und BGE 9C_681/2015
E. 1.2 a.a.O.). Aber auch wenn B.___ eine unabhängige Zeugin wäre, könnte nicht auf deren Unterschrift im Beschwerdeschreiben abgestellt werden, da diese nicht auf dem Briefumschlag der Beschwerdeschrift an das Departement erfolgte. Zudem wird weder geltend gemacht, dass B.___ die Abgabe an der Poststelle oder den Einwurf in einem Briefkasten konkret beobachtet, noch dass sie den Inhalt der abgegebenen Sendung gesehen hätte. Schliesslich wäre nach Praxis und Lehre fraglich, ob eine einzige Zeugin für den Beweis genügen würde (vgl. z.B. Kathrin Amstutz/Peter Arnold in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 48 BGG N 9 in fine; Patricia Egli in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 21 VRG N 14; BGE 5A_201/2014 E. 1.1 und BGE 9C_681/2015 E. 2 a.a.O., wo immer von Zeugen oder Zeugenaussagen in der Mehrzahl die Rede ist). Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht eingetreten.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind praxisgemäss keine zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Droeser