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VWBES.2018.119 • VG SO VWBES.2018.119 KI-generiert

Appellant v. Authority Regarding Vision Requirements and License Exchange Costs

Geschäftsnummer VWBES.2018.119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Following a control examination indicating insufficient vision for group 2 driving privileges, the authority initially revoked the appellant's heavy vehicle licenses but later reinstated them with the mandatory condition that the appellant wear corrective lenses, requiring an exchange of the old license, the cost of which the appellant challenged, arguing the state should cover it due to his lifelong license; the court dismissed the appeal as inadmissible regarding the cost, as no decision on fees had been issued, and dismissed the substance of the complaint because the vision requirement was legally imposed based on the ophthalmologist's findings, justifying the restriction on the driving privilege under relevant statutes.

Legislator-Regeste

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Art. 24 f der VZV, Art. 15c Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01, § 38 Abs. 2 Verordnung über den Strassenverkehr, BGS 733.11, § 49 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12, § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, Art. 66 al. 1 LTF; Appellant v. Authority Regarding Vision Requirements and License Exchange Costs: 1.1 Die Beschwerde ist innert Frist und formgerecht schriftlich erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen Verfügungen des BJD und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 38 Abs. 2 Verordnung über den Strassenverkehr, BGS 733.11; § 49 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12).

Schlagwörter

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allgemeiner Rechtsgrundsatz Gültigkeitserfordernis staatliche Pflicht Anwaltskosten Sehbehinderung Fahreignungsabklärung Führerausweis im Kreditkartenformat / Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 24 f der VZV
This provision, regarding the mandatory issuance of a new license upon imposing an obligation (like the visual aid requirement), was discussed as the legal basis for the administrative action being challenged, although the appeal was dismissed on other grounds, it is part of the substantive ruling discussed.
Art. 15c Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01
This provision, concerning the general principle of indefinite validity of a driving license, was cited to explain how Art. 24 f VZV relativizes this principle, forming part of the legal context for the upheld obligation.
§ 38 Abs. 2 Verordnung über den Strassenverkehr, BGS 733.11
Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against the decision of the BJD.
§ 49 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12
Cited in the reasoning to establish the jurisdiction of the Administrative Court.
§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11
Cited in the reasoning to establish the necessary legitimate interest for the appellant to be heard (standing).
Art. 66 al. 1 LTF
The dispositive orders the appellant to pay the court costs, which is generally governed by procedural rules concerning costs (though the text does not explicitly cite LTF but the context suggests the relevant administrative/procedural law for costs is applied, using the LTF citation standard for cost orders in appellate courts context if it were a federal appeal, but since this is a cantonal court decision, the cost rule is applied practically based on the outcome).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 f der VZV

This provision, regarding the mandatory issuance of a new license upon imposing an obligation (like the visual aid requirement), was discussed as the legal basis for the administrative action being challenged, although the appeal was dismissed on other grounds, it is part of the substantive ruling discussed.

Art. 15c Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01

This provision, concerning the general principle of indefinite validity of a driving license, was cited to explain how Art. 24 f VZV relativizes this principle, forming part of the legal context for the upheld obligation.

§ 38 Abs. 2 Verordnung über den Strassenverkehr, BGS 733.11

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against the decision of the BJD.

§ 49 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12

Cited in the reasoning to establish the jurisdiction of the Administrative Court.

§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11

Cited in the reasoning to establish the necessary legitimate interest for the appellant to be heard (standing).

Art. 66 al. 1 LTF

The dispositive orders the appellant to pay the court costs, which is generally governed by procedural rules concerning costs (though the text does not explicitly cite LTF but the context suggests the relevant administrative/procedural law for costs is applied, using the LTF citation standard for cost orders in appellate courts context if it were a federal appeal, but since this is a cantonal court decision, the cost rule is applied practically based on the outcome).

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Rechtspraktikant Burri

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweis / Auflagen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) hatte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nach durchgeführter Kontrolluntersuchung mit ungenügendem Ergebnis (Sehvermögen Gruppe 2) mit Verfügung vom 14. Februar 2018 den Führerausweis für die Kategorien C, C1, C1E und D1 vorsorglich entzogen.

2 Nach einem Sehtest bei der Augenärztin, welcher ergab, dass der Beschwerdeführer mit einer Brille die Anforderungen auch für die 2. Gruppe erfüllte, verfügte die MFK namens des Bauund Justizdepartementes (BJD) am 7. März 2018 die Aufhebung des vorsorglichen Entzuges, verknüpft mit der Auflage, dass der Beschwerdeführer beim Führen von Fahrzeugen eine Brille oder Kontaktschalen zu tragen habe, was im Führer-ausweis einzutragen sei.

Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass er seinen altrechtlichen blauen Führerausweis auf seine Kosten gegen einen neuen Führerausweis mit der Auflage 01 «Korrektur des Sehvermögens durch Brille oder Kontaktschale» umzutauschen habe, wozu ihm das entsprechende Antragsformular zugestellt werde.

3. Mit Beschwerde vom 19. März 2018 machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe einen lebenslänglich gültigen Führerausweis, weshalb die Kosten für die Ausstellung des Führerausweises im Kreditkartenformat vom Staat zu übernehmen seien.

II.

1.1 Die Beschwerde ist innert Frist und formgerecht schriftlich erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen Verfügungen des BJD und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 38 Abs. 2 Verordnung über den Strassenverkehr, BGS 733.11; § 49 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12).

1.2 Damit dem Beschwerdeführer die Beschwerdeberechtigung (Legitimation) zuerkannt wird, ist erforderlich, dass er von der angefochtenen Verfügung besonders berührt oder betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2016, Rz. 1150).

Vorliegend ist der Beschwerdeführer von der Verfügung vom 7. März 2018 als Adressat besonders berührt. In der Verfügung wird zum einen die Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises angeordnet und zum anderen die Auflage 01 «Korrektur des Sehvermögens durch Brille oder Kontaktschalen» verfügt. Durch die Aufhebung des vorsorglichen Entzuges ist der Beschwerdeführer nicht belastet, sondern im Gegenteil begünstigt, also nicht beschwert. Beschwert ist er einzig durch die neu verfügte Auflage, dass er beim Führen eines Fahrzeuges eine Sehhilfe zu tragen habe

In seiner Begründung zur Beschwerde vom

19. März 2018 äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht zu der verfügten Auflage 01, sondern verlangt vielmehr, dass ihm die Kosten für die Ausstellung des neuen Führerausweises erlassen werden. Der Entscheid über die anfallenden Kosten ist jedoch nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung, sondern wird von der MFK in einem späteren Zeitpunkt mittels Rechnung verfügt, falls der Beschwerdeführer überhaupt noch einen Führerausweis will. Das erforderliche schützenswerte Interesse an der Aufhebung der Verfügung kann dem Beschwerdeführer somit nur hinsichtlich der verfügten Auflage 01 zugesprochen werden. Auf die beantragte Übernahme der Kosten für den neuen Führerausweis durch den Staat kann nicht eingetreten werden, da darüber (noch) keine Verfügung vorliegt.

2. Wie dargelegt, wird gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BJD vom 7. März 2018 die Auflage 01 «Korrektur des Sehvermögens durch Brille oder Kontaktschale» verfügt. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern die Auflage 01 nicht rechtmässig verfügt worden sein soll und stellt das Zeugnis der Augenärztin in keiner Weise in Frage. Aus den Akten geht hervor, dass der am 26. Februar 2018 von Frau Dr. med. durchgeführte Sehtest festhält, der Beschwerdeführer erfülle die Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) nur mit Sehhilfe. Demnach wurde die Auflage rechtmässig verfügt.

3. Nach Art. 24 f der VZV ist bei einer Einschränkung der Fahrberechtigung, z.B. durch eine Auflage, ein neuer Führerausweis auszustellen und der bisherige Ausweis verliert seine Gültigkeit. Dadurch wird der Grundsatz, dass der einmal ausgestellte Führerausweis grundsätzlich unbefristet gilt (Art. 15c Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01), relativiert. Der entsprechende Hinweis der MFK in der angefochtenen Verfügung entspricht also den gesetzlichen Vorschriften.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Burri