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VWBES.2017.411 • VG SO VWBES.2017.411 KI-generiert

Insurance Payout for Aged Conservatory Roof: Condition Value Upheld

Geschäftsnummer VWBES.2017.411
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against an insurance payout decision where the insurer compensated for hail damage to a 20-year-old plastic conservatory roof at 55% of its value, rather than the full repair cost, based on the actual condition value stipulated by law for components showing significant age-related material weakening. The court reasoned that although the overall property was insured at replacement value, the specific polycarbonate roof panels, being 19-20 years old and exhibiting advanced aging evidenced by reduced hail resistance, qualified for compensation based on their demonstrable condition value of 55% according to internal guidelines, which was deemed appropriate given the damage was primarily aesthetic and the material was inherently prone to rapid deterioration.

Legislator-Regeste

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§ 44 Abs. 5 GVG, § 10 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 41 Abs. 2 GVG, § 27 Abs. 1 GVG, § 24 Abs. 1 GVG, § 24 Abs. 2 GVG, § 24 Abs. 3 GVG; Insurance Payout for Aged Conservatory Roof: Condition Value Upheld: The court reasoned that although the overall property was insured at replacement value, the specific polycarbonate roof panels, being 19-20 years old and exhibiting advanced aging evidenced by reduced hail resistance, qualified for compensation based on their demonstrable condition value of 55% according to internal guidelines, which was deemed appropriate given the damage was primarily aesthetic and the material was inherently prone to rapid deterioration.

Schlagwörter

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versicherte Sache Neuwertversicherung Hagelversicherung Streitwert Altersversicherung Wiederherstellungskosten Schadenabschätzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 44 Abs. 5 GVG

This provision was the substantive ground for rejecting the appeal, as it justified compensating the actual condition value due to material aging.

§ 10 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 41 Abs. 2 GVG

These provisions were cited to establish the court's jurisdiction and admissibility of the appeal in the reasoning, although not strictly necessary for the final orders, they are related to the procedural context the court considered itself bound by.

§ 27 Abs. 1 GVG

Cited to explain the general rule for new-value insurance coverage, which is relevant context for applying § 44 Abs. 5 GVG.

§ 24 Abs. 1 GVG

Cited to explain the general principles of appraisal for new-value and actual value in the context of the dispute.

§ 24 Abs. 2 GVG

Cited to define 'new value' (Neuwert) in the context of the dispute.

§ 24 Abs. 3 GVG

Cited to define 'actual value' (Zeitwert) in the context of the dispute.

§ 15 Abs. 1 VGVV

Cited to explain the determination of actual value by considering depreciation due to condition.

§ 12 Abs. 1 lit. e GVG

Cited to confirm that damage caused by hail falls under the scope of insured events.

§ 44 Abs. 1 GVG

Cited to state the general rule that damage is determined based on new value.

§ 44 Abs. 2 GVG

Cited to state the rule that damage is determined based on actual value if the building is not subject to new-value insurance.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung,

Beschwerdegegnerin

betreffend Schadenabschätzung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 8. Juli 2017 wurde das Dach des Wintergartens der Liegenschaft [...] in [...], welche im Eigentum von A.___ steht, durch Hagelschlag beschädigt. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 setzte die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) die Schadensumme auf CHF 8'233.25 fest. Die Reparaturkosten würden im Umfang von 55% zum Zeitwert vergütet.

2. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2017 wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht und verlangte die volle Übernahme der Reparaturkosten in der Höhe von CHF 14'969.60. Zur Begründung führte er aus, sein Wintergarten sei im Oktober 1997 zum Preis von CHF 42’000.00 erstellt worden. Die SGV habe am 25. November 2014 sein Gebäude neu geschätzt. Der Wintergarten sei zum Preis von CHF 52'360.00 bewertet worden. Mit keinem Wort sei irgendeine Wertminderung erwähnt worden. Gemäss dem Gebäudeversicherungsgesetz dürfe er davon ausgehen, dass das Gebäude zum Neuwert versichert sei. Mit Erstaunen habe er feststellen müssen, dass der Dachtotalschaden von der SGV nur zum Zeitwert von 55% vergütet werden solle.

3. Mit Vernehmlassung vom

7. November 2017 beantragte die SGV die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Beim Wintergarten handle es sich um ein Modell der Firma B.___ AG. Das beschädigte Dach bestehe – wie bei B.___ -Produkten üblich – aus Kunststoffpanelen (Polycarbonat). Diese würden nicht proportional zum Gebäude, sondern, sobald sie der Witterung ausgesetzt seien, unverhältnismässig rasch altern. Dies sei auch vorliegend der Fall. Das Dach mache einen vorgeschädigten, porösen Eindruck. Es treffe zu, dass die Liegenschaft zum Neuwert versichert sei. Gemäss § 44 Abs. 5 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) würden allerdings seit dem Jahr 2007 einzelne Gebäudebestandteile, bei welchen beim Eintritt des Schadenfalles aufgrund umweltbedingter Alterung und Schwächung des Materials der Zustandswert offensichtlich weniger als der eingeschätzte Zeitwert betrage, zum wirklichen Zustandswert entschädigt. Im Jahr 2004 sei von der Eidgenössischen Materialprüfungsund Forschungsanstalt) ein Prüfbericht herausgegeben worden, nachdem sie aufgrund eines Schadenereignisses Polycarbonatplatten mit einem Alter von 20 und 22 Jahren auf deren effektive Festigkeit getestet hätten. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass dieses Material, wenn es der Witterung ausgesetzt sei, bei einem Alter von 20 Jahren einen «sehr weit fortgeschrittenen Alterungszustand» aufweise.

Die Dachplatten des betroffenen Wintergartens seien 19 - 20-jährig. Gemäss Altersentwertungstabelle vom 18. September 2015 würden solche Polycarbonatplatten bei einem Alter von 19 Jahren noch zu einem Zustandswert von 55% entschädigt, was vorliegend auch der Fall sei. Das Schadenbild lasse deutlich erkennen, dass die Dachplatten nicht (mehr) den nötigen Hagelwiderstand aufgewiesen hätten.

4. Mit Replik vom 21. November 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals in der Sache. Die SGV duplizierte mit Eingabe vom 15. Dezember 2017.

5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 41 Abs. 2 GVG). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss § 27 Abs. 1 GVG unterliegen die versicherten Gebäude der Neuwertversicherung, sofern nicht der Zeitwert bei der Einschätzung weniger als 50% des Neuwertes beträgt (lit. a) oder das Gebäude zum Abbruch bestimmt ist (lit. b). Im Schätzungsverfahren werden sowohl der Neuwert als auch der Zeitwert des versicherten Gebäudes ermittelt (vgl. § 24 Abs. 1 GVG). Als Neuwert gelten die Kosten, die für die Neuerstellung des einzuschätzenden Gebäudes zur Zeit der Schätzung (inbegriffen Architektenund Ingenieurhonorar) erforderlich wären (§ 24 Abs. 2 GVG). Als Zeitwert gilt der Neuwert unter Abzug der seit der Erstellung wegen Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetretenen Wertverminderung (§ 24 Abs. 3 GVG). Mit anderen Worten wird bei der Schätzung des Zeitwertes die Wertverminderung des Gebäudes aufgrund des Zustandes zur Zeit der Schätzung festgelegt (vgl. § 15 Abs. 1 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz [GVV, BGS 618.112]). Das Versicherungsobjekt wird grundsätzlich als bauliche Einheit geschätzt (Andreas Rüegg in: Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 170 N 39).

2.2 Im Rahmen einer Neubewertung schätzte die SGV am 25. November 2014 den indexierten Neuwert der streitbetroffenen Liegenschaft auf total CHF 848'400.00. Der geschätzte Zeitwert von 85% bezieht sich auf den Gesamteindruck des gesamten Versicherungsobjektes und steht somit nicht im Widerspruch zu einem tieferen Zeitwert des Dachs des Wintergartens als einzelner Teil des Gebäudes.

3.1 Die Gebäudeversicherung leistet gemäss § 12 Abs. 1 lit. e GVG namentlich (auch) Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erdund Felsrutschungen, Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasserund Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen.

3.2 Unbestritten ist, dass der Wintergarten der Versicherungspflicht untersteht und dessen Dachplatten durch das Hagelereignis am 8. Juli 2017 beschädigt worden sind. Streitig ist hingegen, ob die Schadenabschätzung nach dem Neuwert oder nach dem Zustandswert zu erfolgen hat.

3.3 Die Schadenermittlung ist in § 44 ff. GVG geregelt. Der Gebäudeschaden wird nach dem Neuwert ermittelt (§ 44 Abs.

1 GVG). Unterliegt das Gebäude nicht der Neuwertversicherung, bemisst sich der Schaden nach dem Zeitwert (§ 44 Abs. 2 GVG). Beträgt der Zustandswert des Gebäudes oder einzelner Gebäudebestandteile bei Eintritt des Schadenfalles wegen Verwahrlosung, umweltbedingter Alterung und Schwächung des Materials oder Verwendung nicht geeigneter Materialien offensichtlich weniger als 50% des Neuwertes, beziehungsweise weniger als der eingeschätzte Zeitwert, wird der wirkliche Zustandswert entschädigt (§ 44 Abs. 5 GVG).

4.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Zustandswert des Dachs des Wintergartens werde von der SGV mit 55% des Neuwertes taxiert, weshalb ihm die gesamten Reparaturkosten zu entschädigen seien. Er verkennt damit, dass der Zustandswert gemäss § 44 Abs. 5 GVG auch dann entschädigt wird, wenn dieser weniger als der eingeschätzte Zeitwert beträgt. Der Zeitwert für das gesamte Gebäude wurde am 25. November 2014 auf 85 % geschätzt. Der Zeitwert für die beschädigten Dachplatten des 1997 erstellten Wintergartens beträgt 55 % und damit weniger als der im Jahr 2014 geschätzte Zeitwert für das gesamte Versicherungsobjekt.

4.2 Die SGV stützt sich für die Feststellung des Zeitwerts der Polycarbonatplatten auf die Weisung mit dem Titel «Altersentwertung/vorzeitig alternde Materialien» vom 18. September 2015. Der Beschwerdeführer moniert, diese Weisung sei weder öffentlich zugänglich noch sei ihm diese von der SGV zur Kenntnis gebracht worden, weshalb er davon nichts wisse. Eine solche Weisung stellt eine Verwaltungsverordnung dar, welche die rechtlichen Vorgaben konkretisiert und damit eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung von § 44 Abs. 5 GVG bezweckt. Weil Verwaltungsverordnungen keine den Bürger bindende Rechtssätze enthalten, werden sie nur ausnahmsweise amtlich publiziert (vgl. dazu Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, S. 390 ff.). Damit steht fest, dass die SGV nicht verpflichtet ist, ihre internen Weisungen öffentlich zugänglich zu machen. Es wäre indes hilfreich und wünschenswert gewesen, wenn die SGV zumindest im Rahmen der Schadenabschätzung auf die Weisung Bezug genommen hätte. Mit diesem Vorgehen hätte die SGV die Transparenz und die Akzeptanz des angefochtenen Entscheids sicherlich verbessern können.

4.3 Wie die SGV nachvollziehbar ausführt, waren die 19-jährigen Polycarbonatplatten aufgrund des altersbedingten Weichmacherverlusts nur noch in sehr geringem Masse hagelbeständig. Die Beschädigung hat die Gebrauchstauglichkeit des Wintergartens zudem nicht beeinträchtigt. Der Schaden hat sich gemäss Fotodokumentation in den Akten lediglich in einer ästhetischen Beeinträchtigung des Gebäudes manifestiert (vgl. Andreas Rüegg a.a.O., S. 252 N 56). Bei dieser Konstellation wäre es völlig unangemessen, die Versicherungsleistung auf Basis des Neuwerts zu berechnen. Die SGV hat die Altersentwertung gestützt auf die einschlägigen kantonalen Normen zu Recht berücksichtigt und bei einem eingeschätzten Zeitwert von 85 % des ganzen Gebäudes auf den Zustandswert von 55% abgestellt und diesen entschädigt.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Angesichts der äusserst knapp ausgefallenen Begründung des angefochtenen Entscheids ohne Verweis auf die angewandte Weisung ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten bzw. sind diese vom Staat Solothurn zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman