Appeals Regarding Provisional Representation Guardianship Timeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed two appeals filed by the same appellant regarding a child and adult protection authority's decision from December 15, 2016, which confirmed a provisional representation guardianship and revoked all powers of attorney for an individual. The court reasoned that under established legal practice, since the decision was announced for pickup on December 19, 2016, and the representative picked it up on December 27, 2016, the seven-day statutory fiction of service applied, deeming the decision served on December 26, 2016, even though it was a public holiday, thereby commencing the 30-day appeal period, which expired on January 25, 2017; consequently, the appeals filed on January 26, 2017, were untimely, leading the court to dismiss the appeals and the request for fee-free legal aid, although no court costs were assessed due to the appellant's financial circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 ZPO, § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, Art. 138 Abs. 3 lit. a Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Appeals Regarding Provisional Representation Guardianship Timeliness: The court reasoned that under established legal practice, since the decision was announced for pickup on December 19, 2016, and the representative picked it up on December 27, 2016, the seven-day statutory fiction of service applied, deeming the decision served on December 26, 2016, even though it was a public holiday, thereby commencing the 30-day appeal period, which expired on January 25, 2017; consequently, the appeals filed on January 26, 2017, were untimely, leading the court to dismiss the appeals and the request for fee-free legal aid, although no court costs were assessed due to the appellant's financial circumstances.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the deemed date of service, which underlies the decision not to enter the appeal.
Cited in the reasoning as the basis for the deemed service date, which underlies the decision not to enter the appeal.
Cited in the reasoning regarding the start date of the appeal deadline, which justifies the inadmissibility decision.
The decision not to rule on the request for legal aid is implicitly covered by the order not to enter the appeal (which makes the request moot) and is confirmed by the explicit waiver of costs.
Although not explicitly cited in the dispositive, the order not to impose costs is a determination related to costs, but since no specific cost article is cited in the dispositive (order 3 only states no costs are levied), only the cited procedural/substantive articles apply under strict rules. However, Order 3 states no costs are levied, which is related to cost provisions. Given the strict exclusion rule (only costs/legal aid *cited* in the dispositive), and since no specific cost article is cited in order 3, we only list the articles cited in orders 1 and 2's justification.
Volltext
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Februar 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Kamber
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, und durch C
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft für B.___
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn erliess am 15. Dezember 2016 einen Entscheid betreffend «Bestätigung der vorsorglich angeordneten Vertretungsbeistandschaft / Bestätigung der Beiständin / Bestätigung des Entzugs aller Vollmachten» für B.___. Dieser Entscheid wurde der damaligen Vertreterin der Tochter von B.___ am 19. Dezember 2016 durch die Post zur Abholung gemeldet.
2. Die Vertreterin, C.___, holte den Entscheid am 27. Dezember 2016 bei der Post ab.
3. Am 26. Januar 2017 erhob die Tochter von B.___, A.___, neu vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Ebenfalls am 26. Januar 2017 reichte C.___ für A.___ eine zweite Beschwerde in derselben Angelegenheit ein. Dabei wurden nicht genau dieselben Anträge gestellt, wie bei der durch Rechtsanwältin Weisskopf erhobenen Beschwerde. Auf die durch die Rechtsanwältin eingereichte Beschwerde wurde jedoch Bezug genommen und die eigene Beschwerde als ergänzende Beschwerde bezeichnet.
4. Die beiden Beschwerden, die von derselben Beschwerdeführerin stammen und sich gegen denselben Entscheid richten, sind zu vereinigen. Da sie offensichtlich verspätet sind, wie gleich zu zeigen ist, kann darüber sofort ohne Rechtschriftenwechsel entschieden werden.
5. Wurde in einem laufenden Verfahren ein Entscheid per eingeschriebene Post verschickt und bei der Post nicht abgeholt, so gilt dieser nach gesetzlicher Vorschrift und ständiger bundesgerichtlicher Praxis am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Adressatin mit einer Zustellung rechnen musste (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die Zustellung gilt auch dann als am siebten Tag erfolgt, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt. Die Frist verlängert sich in diesem Fall nicht bis zum nächsten Werktag, da es sich bei der Abholfrist nicht um eine prozessuale Frist handelt, auf welche § 9 VRG anwendbar wäre. Es besteht nach der Praxis kein Anspruch auf Ausschöpfung der Abholfrist bis zum letzten Tag, sondern die Sendung muss früher abgeholt werden, wenn der siebte Tag auf einen Sonntag fällt (vgl. Nina
J. Frei in: Heinz Hausheer/ Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 138 ZPO N 20 mit Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts 5A_98/2011 E. 2.2.2 sowie BGE 127 I 31
E. 2b; A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 138 N 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es dabei auch nicht überspitzt formalistisch, die Zustellfiktion am siebten Tag eintreten zu lassen, wenn die Post die Abholfrist von sich aus verlängert hat (A. Staehelin, a.a.O, mit Hinweis auf weitere Literatur).
6. Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin, A.___, Kenntnis vom bei der KESB laufenden Verfahren. Auch wenn der Entscheid lange auf sich warten liess, so musste sie doch mit der Sendung rechnen. Diese wurde ihrer damaligen Vertreterin, C.___, unbestrittenermassen am
19. Dezember 2016 zur Abholung gemeldet. Die Abholfrist begann somit am Folgetag zu laufen und endete am 26. Dezember 2016, also am Stephanstag. Dabei spielt es, wie oben dargelegt, keine Rolle, dass die Post an diesem Feiertag geschlossen war und die Sendung nicht abgeholt werden konnte – und auch nicht, dass die Post als Abholfrist den 27. Dezember 2016 vermerkte. Die Sendung gilt am 26. Dezember 2016 als zugestellt.
Im Verfahren um Angelegenheiten aus dem Kindesund Erwachsenenschutzrecht gelten nach kantonalem Recht keine Gerichtsferien (§ 146 lit. b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, EG ZGB, BGS 211.1). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am Folgetag, also am 27. Dezember 2016, zu laufen und endete am
25. Januar 2017. Die Beschwerde vom 26. Januar 2017 ist damit verspätet, weshalb darauf – und damit auch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege –, nicht eingetreten werden kann.
7. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin A.___, welche Ergänzungsleistungen bezieht, sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen:
1. Die beiden Beschwerden werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerde sowie auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_187/2017 vom 20. Juli 2017 nicht ein.