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VWBES.2017.353 • VG SO VWBES.2017.353 KI-generiert

Driver's License Suspension Reinstatement Conditions Overturned Due to Misdiagnosis of COPD

Geschäftsnummer VWBES.2017.353
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A motor vehicle department suspended a driver's license indefinitely based on expert findings of chronic alcohol abuse and an elevated risk of coughing syncope due to existing COPD and continued nicotine use, imposing strict conditions for reinstatement including nicotine abstinence. The court partially granted the driver's appeal because subsequent medical evidence demonstrated the absence of COPD, thus invalidating the specific conditions related to COPD therapy optimization and nicotine abstinence derived from that diagnosis, and remanded the matter to the motor vehicle department for a new decision considering this new evidence, while upholding the basis for addressing the alcohol dependency.

Legislator-Regeste

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Art. 16d Abs. 1 SVG, Art. 17 Abs. 3 SVG, Art. 17 SVG, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG, Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG; Driver's License Suspension Reinstatement Conditions Overturned Due to Misdiagnosis of COPD: The court partially granted the driver's appeal because subsequent medical evidence demonstrated the absence of COPD, thus invalidating the specific conditions related to COPD therapy optimization and nicotine abstinence derived from that diagnosis, and remanded the matter to the motor vehicle department for a new decision considering this new evidence, while upholding the basis for addressing the alcohol dependency.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf Motorfahrzeugbenutzung medizinische Feststellungen Führerausweisentzug Fahreignungsabklärung Sistierung der Versicherungsleistung Sicherungsentzug des Führerausweises

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16d Abs. 1 SVG
Der Lernfahroder Führerausweis wird nach Art. 16d Abs. 1 SVG einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit.
Art. 17 Abs. 3 SVG
The court partially annulled the administrative order concerning conditions related to COPD therapy optimization and nicotine abstinence, which falls under the scope of conditional reinstatement requiring proof of remedy for the deficiency according to this provision.
Art. 17 SVG
Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 17 SVG N 29).
Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG
This provision defines the basis for license revocation due to insufficient physical or mental fitness, which underpins the original administrative order and the conditions being reviewed.
Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG
This provision concerns license revocation due to addiction that excludes fitness to drive, relevant to the conditions imposed regarding alcohol abstinence.
Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG
This provision, related to freedom from addiction impairing safe driving, provides the underlying legal basis for assessing the initial fitness requirement that led to the administrative decision.
Art. 14 Abs. 1 SVG
This provision establishes the general requirement for drivers to possess fitness and competence, forming the general legal premise for the decision.
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO
Cited to establish the jurisdiction of the Administrative Court to rule on the appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 3 SVG

The court partially annulled the administrative order concerning conditions related to COPD therapy optimization and nicotine abstinence, which falls under the scope of conditional reinstatement requiring proof of remedy for the deficiency according to this provision.

Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG

This provision defines the basis for license revocation due to insufficient physical or mental fitness, which underpins the original administrative order and the conditions being reviewed.

Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG

This provision concerns license revocation due to addiction that excludes fitness to drive, relevant to the conditions imposed regarding alcohol abstinence.

Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG

This provision, related to freedom from addiction impairing safe driving, provides the underlying legal basis for assessing the initial fitness requirement that led to the administrative decision.

Art. 14 Abs. 1 SVG

This provision establishes the general requirement for drivers to possess fitness and competence, forming the general legal premise for the decision.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO

Cited to establish the jurisdiction of the Administrative Court to rule on the appeal.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited implicitly as the basis for ordering the Canton Solothurn to bear the costs of the proceedings before the Administrative Court, based on the outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. am [...] Juni 1970, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle in Aesch (BL) am 4. November 2016 von der Polizei angehalten. Die durchgeführte Atem-Alkoholprobe ergab einen Messwert von 0.89 mg/L. Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer noch vor Ort von der Polizei abgenommen.

2. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bauund Justizdepartements (BJD) dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an.

3. Am 15. März 2017 unterzog sich der Beschwerdeführer der verkehrsmedizinischen Untersuchung. Im Gutachten vom 31. Mai 2017 kommt das IRMZ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einem chronischen Alkoholmissbrauch auszugehen sei, sodass aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung des Beschwerdeführers aktuell verneint werden müsse. Ebenso müsse zurzeit bei fortgesetztem Nikotinkonsum bei einer chronischen Lungenerkrankung (COPD, Chronic Obstructive Pulmonary Disease) die Gefahr einer Hustensynkope am Steuer als deutlich erhöht angesehen werden.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die MFK namens des BJD gestützt auf das Gutachten des IRMZ am

1. September 2017 den Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit. Für die Wiedererteilung des Führerausweises setzte die MFK den Nachweis einer mindestens sechs monatigen Alkoholabstinenz, die Unterziehung einer fachbezogenen Begleittherapie, einen Verlaufsbericht bezüglich der Begleitbehandlung, welcher zur Untersuchung mitgebracht werden müsse, die Durchführung einer Blutlaboruntersuchung drei Monate vor einer erneuten Begutachtung auf die Parameter CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV, die Optimierung der COPD-Therapie, den Nachweis einer Nikotinabstinenz mittels monatlichen Urinproben auf das Nikotinabbauprodukt Cotinin beim Hausarzt, das Mitbringen eines hausärztlichen Berichts (inkl. Laborwerte und Urinprobenergebnisse) zur Untersuchung sowie eine positiv lautende verkehrsmedizinische Untersuchung inkl. Haaranalyse voraus.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei von der Auflage betreffend Nikotinkarenz bei COPD abzusehen. Eine COPD liege aktuell nachweislich nicht vor. In der Verfügung sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden.

6. Die MFK schloss namens des BJD mit Stellungnahme vom 3. November 2017 auf Beschwerdeabweisung.

7. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK sowie einen Arztbericht eines Pneumologen vom 13. September 2017 ein.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Vorab stellt sich die Frage, ob die Verfügung vom 17. Juli 2017, auf welche sich die MFK in ihrer Verfügung vom 1. September 2017 stützt, in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Verfügung wurde aufgrund des Gesuchs um Fristverlängerung betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich des beabsichtigten Sicherungsentzugs mit Auflagen des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erlassen (siehe Schreiben der MFK vom 12. Juni 2017 und Gesuch um Akteneinsicht und Fristverlängerung vom 20. Juni 2017 sowie Fristverlängerung vom 13. Juli 2017). In dieser Verfügung wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar eine Fristerstreckung bis 1. September 2017 gewährt, jedoch wurden gleichzeitig die Auflagen verfügt. Es wurde festgehalten, dass die im Gutachten des IRMZ formulierten Voraussetzungen für eine Neubeurteilung der Fahreignung bereits einzuhalten seien. Die Verfügung wurde zudem mit einem Rechtsmittel versehen. Dieses Vorgehen der MFK mutet etwas seltsam an, wurde dem Beschwerdeführer doch explizit bis zum 1. September 2017 eine Frist zur Stellungnahme betreffend beabsichtigten Sicherungsentzug und Auflagen gewährt. Ob dieses Vorgehen der MFK rechtens war und die Verfügung vom 17. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen ist, kann jedoch vorliegend offengelassen werden, da dem Beschwerdeführer mit Erlass der Verfügung vom 1. September 2017 betreffend Sicherungsentzugs nochmals die Möglichkeit zur Anfechtung offenstand, welche dieser mit Beschwerde vom 13. September 2017 auch wahrgenommen hat.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet einzig die Auflage betreffend Nikotinabstinenz im Zusammenhang mit der COPD. Er macht geltend, da gemäss seinen Ärzten bei ihm keine Synkopenproblematik bestehe, fusse die Beurteilung der MFK auf falschen Grundlagen, wobei der Beschwerdeführer auf den der Stellungnahme beiliegenden Bericht des Pneumologen vom 13. September 2017 verweist. Die medizinisch falsche und unnötige Auflage sei somit nicht gerechtfertigt und eine Schikane, welche ihn in den finanziellen Ruin führe.

3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt nach Abs. 2 insbesondere, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b) und frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c). Der Lernfahroder Führerausweis wird nach Art. 16d Abs. 1 SVG einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a) oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahroder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).

3.2 Auflagen, die gestützt auf Art. 17 Abs. 3 SVG verfügt werden, müssen vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhalten. Demnach muss eine Auflage geeignet, d.h. auf die konkreten Umstände angepasst, sowie zwecks Überwachung der Fahreignung notwendig und für den Betroffenen zumutbar sein; zudem muss sie erfüllt und kontrolliert werden können. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu bedenken, dass Auflagen stark in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingreifen können. Solche einschneidenden Auflagen sind nur anzuordnen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich sind (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 17 SVG N 29).

Der Anlass für eine Eignungsuntersuchung bzw. für einen Sicherungsentzug kann vielfältig sein. Grundlage dafür können auch Ereignisse bilden, die sich ausserhalb des Strassenverkehrs abgespielt haben. Es müssen sich aber daraus hinreichende Bedenken dafür ergeben, dass die Fahreignung des Betroffenen nicht gegeben sein könnte. Der Entscheid über den Sicherungsentzug beruht auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte (vgl. Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N 12 und 7). Für die Beurteilung der körperlichen oder psychischen Fahreignung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt massgebend, in dem die kantonalen Instanzen letztmals neue, die Fahreignung betreffende Tatsachen berücksichtigen konnten bzw. mussten (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 4).

3.3 Die Nikotinabhängigkeit als solche stellt nach gerichtsnotorischer Erfahrung keine Suchterkrankung im Sinn von Art. 14 Abs. 2 lit. c bzw. Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG dar, welche die Fahreignung generell ausschliesst oder besondere Auflagen erfordern würde. Allerdings kann der Tabakkonsum im Einzelfall gesundheitliche Probleme verursachen und dadurch die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Lenkers derart einschränken, dass dieser nicht mehr in der Lage ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).

Verkehrsmedizinisch besonders bedeutsam sind innerhalb von Sekunden oder Minutenbruchteilen unvermittelt einsetzende Bewusstseinsstörungen, da sie den Motorfahrzeuglenker während der Fahrt überraschen können, ohne dass noch die Zeit dazu bleibt, das Fahrzeug rechtzeitig kontrolliert zum Stillstand zu bringen. Zu diesen rasch und unvorhersehbar auftretenden Bewusstseinsstörungen gehören insbesondere Synkopen, definiert als anfallsartige, kurzdauernde und spontan reversible Bewusstseinsstörungen (Rolf Seeger: Akute Bewusstseinsstörungen im Strassenverkehr, in: AJP 1995 S. 1508 f.). Bei Hustensynkopen handelt es sich um massive Hustenanfälle, welche zu Bewusstseinsstörungen führen. Diese treten vor allem bei Personen mit Erkrankung der Atmungsorgane und gestörter Regulation der Vasomotoren auf, welche zudem meist übergewichtig sind, stark rauchen und übermässig Alkohol trinken (vgl. zum Ganzen Rolf Seeger, a.a.O., S. 1508 ff.; Hans-Thomas Hafner/Matthias Graw, Hustensynkopen als Unfallursache, in: Blutalkohol-Alcohol, Drugs and Behavior, Vol. 27 Nr. 2 März 1990 S. 110 ff., Walter De Gruyter, Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York 2007,

261. Auflage, S. 844).

3.4.1 Das IRMZ nimmt in seinem Gutachten auf den Bericht von PD Dr. med. B.___, Neuropraxis, vom 21. November 2016 Bezug, wonach eine Abklärung wegen rezidivierenden Synkopen seit ca. zwei Jahren, u.a. mittels Elektroenzephalographie (EEG) erfolgt sei. Diese Synkopen seien durch Hustenattacken ausgelöst worden, kämen einmal alle vier bis acht Wochen vor und würden ca. fünf Sekunden dauern. Die EEG-Untersuchung sei normal ausgefallen. Es habe keine Anzeichen einer zerebralen Übererregbarkeit und keinen Nachweis von epilepsietypischen Potenzialen gegeben. Auch die letzten zwei Synkopen seien nach einem heftigen Hustenanfall aufgetreten, sodass aus neurologischer Sicht in erster Linie von Hustensynkopen ausgegangen werde, begünstigt bei bekannter COPD und fortgesetztem Nikotinkonsum. Aus neurologischer Sicht bestehe klinisch keine dringende Indikation für eine antikonvulsive Medikation. Es sei ein Alkoholüberkonsum aufgefallen. Eine Therapieoptimierung der COPD mit verbesserter Kontrolle von Hustenanfällen, die Reduktion des Alkoholkonsums und ein Nikotinstopp wurden empfohlen. Weiter wird im Gutachten Bezug auf den Bericht des Hausarztes Herr Dr. med. C.___ vom 19. März 2017 genommen. Der Beschwerdeführer sei im Herbst 2016 wegen rezidivierenden Synkopen behandelt worden. Die neurologische Abklärung sei unauffällig gewesen, sodass von Hustensynkopen bei COPD bei starkem Zigarettenrauchen ausgegangen werden könne. Es bestehe der Verdacht auf einen Alkoholüberkonsum im vergangenen Jahr, wobei der Patient seinen Alkoholkonsum glaubhaft und durch freiwillige CDT-Kontrollen belegbar stark vermindert habe. Er sei in regelmässiger Kontrolle. Eine Abklärung der erhöhten Leberwerte war für Ende März vorgesehen. Das IRMZ kam aufgrund dieser Berichte deshalb zum Schluss, dass die Gefahr erneuter Synkopen (Bewusstseinsstörung) bei einer chronifizierten COPD-Erkrankung und aktuell fortbestehendem hohem Nikotinkonsum (zwei Päckli/Tag) als deutlich erhöht einzustufen sei und schätzte die Gefahr einer Hustensynkope am Steuer als deutlich erhöht ein. Deshalb empfahl das IRMZ eine Optimierung der COPD-Therapie und eine Nikotinabstinenz, welche mittels monatlichen Urinproben auf Nikotinabbauprodukt Cotinin zu belegen sei.

3.4.2 Im Zwischenbericht vom 19. Juli 2017 hält Dr. med. C.___ fest, die Diagnose der Hustensynkope sei anzuzweifeln. Der Beschwerdeführer habe seinen Zigarettengebrauch reduzieren können. Ein absoluter Verzicht auf Nikotin werde im nächsten halben Jahr nicht zu erreichen sein.

3.4.3 Auf telefonische Rücksprache der MFK teilte die am Gutachten beteiligte Verkehrsmedizinerin des IRMZ am 21. August 2017 mit, dass eine Nikotinabstinenz unter den gegebenen Umständen unumgänglich sei. Das Risiko von weiteren Synkopen sei vorhanden, solange der Beschwerdeführer nicht vollständig auf das Rauchen verzichte. Es würde die Möglichkeit zur Anwendung von Nikotinpflastern bestehen. Dies müsste jedoch durch den Hausarzt bestätigt werden, da das Nikotinabbauprodukt Cotinin in den Urinproben in kleinen Mengen ersichtlich sei.

3.4.4 Dr. med. C.___ hält in seinem ärztlichen Zeugnis vom 4. Oktober 2017 fest, die Auflage des Nachweises einer absoluten Nikotinkarenz sei zu erlassen. Die Auflage, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine Alkohol-, sondern auch eine Nikotinkarenz nachzuweisen habe, stütze sich auf die Annahme, dieser habe im Rahmen einer COPD Hustensynkopen beim Autofahren erlitten. Dies sei durch den Neurologen Dr. med. B.___ so vermutet worden. Eine aktuelle lungenfachärztliche Abklärung habe nun ergeben, dass gar keine COPD vorliege, somit sei eine Hustensynkope ausgeschlossen. Weitere Synkopen seien nicht aufgetreten. Der begutachtende Kollege der Rechtsmedizin in Zürich habe die Aussage des neurologischen Kollegen übernommen, allerdings ohne eine lungenfachärztliche Bestätigung einzuholen.

3.4.5 Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Pneumologen Dr. med. D.___ vom 13. September 2017 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass sich ein unauffälliger Befund in der Lungenfunktion gezeigt habe. Somit könne trotz ausgeprägtem Nikotinkonsum keine chronische obstruktive Neuropathie nachgewiesen werden. Mit dem Patienten sei trotzdem den Versuch einer Nikotinsistierung vereinbart worden. Hierfür seien die unterschiedlichsten Behandlungsmöglichkeiten wie zum Beispiel die Nutzung von Nikotinersatzpräparaten oder Champix diskutiert worden. Der Patient sei jetzt bestrebt, den Nikotinkonsum zu reduzieren respektive nach Möglichkeit ganz zu sistieren. Falls im Verlauf keine weitere Besserung des Hustens eintreten sollte, stehe der Arzt gerne für weitere Abklärungen zur Verfügung.

4. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Sicherungsentzugs bestand für die Vorinstanz kein Grund, vom Gutachten des IRMZ abzuweichen, da die Schlussfolgerungen des IRMZ aufgrund der eingeholten Fremdberichten nachvollziehbar waren. Zwischenzeitlich liegt jedoch ein Bericht des Pneumologen Dr. med. D.___ vom 13. September 2017 vor, welcher trotz ausgeprägtem Nikotinkonsum des Beschwerdeführers eine COPD ausschliesst, weshalb die zusammenhängenden Auflagen der Optimierung der COPD-Therapie und die Nikotinabstinenz, welche mittels monatlichen Urinproben auf Nikotinabbauprodukt Cotinin zu belegen ist, unter diesen Umständen so nicht mehr Gültigkeit haben können. Entgegen der Meinung des Hausarztes des Beschwerdeführers ist damit aber der Nachweis eines Ausschlusses einer weiteren Hustensynkope sowie die nicht mehr bestehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer per se nicht erbracht, weshalb sich eine Neubeurteilung der Ursache betreffend Hustensynkopen aufdrängt, zumal der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Pneumologen noch immer an Husten leidet und in der Vergangenheit rezidivierende Hustensynkopen vorgelegen haben. Folglich ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung mittels Ergänzungsoder Zweitgutachtens unter Berücksichtigung des Berichts des Pneumologen vom 13. September 2017 an die MFK zurückzuweisen.

5. Die Rückweisung mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 1. September 2017 wird bezüglich der Auflagen betreffend Optimierung der COPD-Therapie, Nikotinabstinenz sowie diesbezüglichen hausärztlichen Bericht (inkl. Laborwerte und Urinprobenergebnisse) aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Motorfahrzeugkontrolle zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 ist dem Beschwerdeführer zurück zu erstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der

Erwägungen gutgeheissen: Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 1. September 2017 wird bezüglich der Auflagen betreffend Optimierung der COPD-Therapie, Nikotinabstinenz sowie diesbezüglichen hausärztlichen Bericht (inkl. Laborwerte und Urinprobenergebnisse) aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Motorfahrzeugkontrolle zurückgewiesen.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser