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VWBES.2017.313 • VG SO VWBES.2017.313 KI-generiert

Pre-Deportation Custody Review for Entry Ban Violation and Health Claim

Geschäftsnummer VWBES.2017.313
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court reviewed a complaint against the confirmation of three months of pre-deportation custody for an individual who entered the country despite a two-year entry ban, which justified the initial detention under the law concerning foreigners. The court reasoned that the custody was lawful because the initial detention ground—violating an entry ban—was met, and the ultimate deportation was deemed both legally and factually foreseeable, pending coordination with foreign authorities or return to the home country. Furthermore, the court dismissed the appellant's claim for release due to poor health, finding that while detention is difficult, the alleged symptoms did not yet demonstrate that necessary medical care could not be assured in the detention facility, thus rendering the custody proportionate.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; Pre-Deportation Custody Review for Entry Ban Violation and Health Claim: The court reasoned that the custody was lawful because the initial detention ground—violating an entry ban—was met, and the ultimate deportation was deemed both legally and factually foreseeable, pending coordination with foreign authorities or return to the home country. Furthermore, the court dismissed the appellant's claim for release due to poor health, finding that while detention is difficult, the alleged symptoms did not yet demonstrate that necessary medical care could not be assured in the detention facility, thus rendering the custody proportionate.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Einreiseverbot medizinische Überprüfung Verwaltungsbeschwerde rechtmässige Rückkehr Haftprüfungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12
Cited to establish the court's jurisdiction to rule on the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

This provision established the legal basis for ordering the appellant's custody due to violation of the entry ban.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

Cited to establish the court's jurisdiction to rule on the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. August 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

2. Haftgericht,

Beschwerdegegner

betreffend Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 29. Oktober 1989, von der Mongolei, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wurde am

8. August 2017 im Coop in Dornach von einer Ladendetektivin beim Diebstahl diverser Lebensmittel beobachtet. In der Folge wurde die Polizei avisiert, welche die Beschwerdeführerin auf den Polizeiposten mitnahm. Diese wies sich mit einem abgelaufenen französischen Asylausweis aus. Ein durchgeführter Fingerprint ergab, dass gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein sowie für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten besteht. Im Rahmen der Einvernahme auf dem örtlichen Polizeiposten wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Anordnung von Fernhalteund Entfernungsmassnahmen gewährt. Danach wurde die Beschwerdeführerin dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt.

2. In der Folge ordnete das Migrationsamt am 9. August 2017 gestützt auf Art. 64 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Wegweisung der Beschwerdeführerin an. Gleichentags verfügte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für drei Monate und beantragte dem Haftgericht deren Bestätigung. Mit Verfügung vom 10. August 2017 bestätigte das Haftgericht die gegen die Beschwerdeführerin angeordnete Ausschaffungshaft und genehmigte sie antragsgemäss für drei Monate, d.h. bis 7. November 2017.

3. Mit französisch abgefasster Beschwerde vom 15. August 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Haftgerichts und die schnellstmögliche Entlassung aus der Haft.

4. Mit Eingabe vom 23. August 2017 beantragte das Haftgericht die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

5. Mit Vernehmlassung vom

24. August 2017 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

6. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und den weiteren Akteninhalt wird, soweit wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.

II.

1.1 Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Streitgegenstand ist einzig die Anordnung und Genehmigung der Ausschaffungshaft. Dementsprechend ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum begangenen Diebstahl sowie auf die Ausführungen betreffend das Asylverfahren in Frankreich nicht weiter einzugehen.

2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs unter anderem in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Art. 79 Abs. 1 AuG legt die Höchstdauer der Ausschaffungshaft auf sechs Monate fest, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens 12 Monate (Art. 79 Abs. 2 AuG).

2.2 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegoder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

S. 61 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom

19. Mai 2015, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.1 Unbestrittenermassen verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 28. April 2016 gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot bis zum 27. April 2018. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Indem die Beschwerdeführerin dennoch in die Schweiz einreiste, missachtete sie das Einreiseverbot und setzte damit einen Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG. Damit erweist sich die Anordnung der Ausschaffungshaft als rechtmässig. Dass sich die Vorinstanz für die Genehmigung der Ausschaffungshaft auf den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) stützte, vermag am Ergebnis nichts zu ändern.

3.2 Aus dem Haftzweck der Sicherung des Vollzugs folgen als weitere Haftvoraussetzungen, dass die Ausschaffung von der Behörde angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist. Absehbar bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Andreas Zünd in: Andreas Zünd / Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2015, a.a.O., Art. 76 N 1). Da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im Jahr 2011 in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat, hat das Migrationsamt entsprechenden Kontakt mit den Bundesstellen und den Behörden in Frankreich aufgenommen, um allenfalls die Rückschaffung nach dem Dublin-Verfahren durchzuführen. Sollte dies nicht möglich sein, wird die Rückschaffung ins Heimatland erfolgen müssen. Dies ist nach Vorliegen der entsprechenden Reisedokumente möglich und absehbar.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Ausschaffungshaft sinngemäss vor, sie sei aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes aus der Haft zu entlassen. Konkret führt sie aus, ihre linke und rechte Gehirnhälfte würden schlagen wie ein Herz und nicht damit aufhören. Zudem könne sie in der Nacht nicht schlafen. Sie habe starke Kopfschmerzen und manchmal sei ihr schwindelig. Sie sei nicht fähig, weiterhin in Haft zu bleiben und im Gefängnis zu überleben. Es sei psychisch und physisch sehr schlimm für sie.

4.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 8. August 2017, mithin sieben Tage zuvor, bejahte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie gesund sei. Es mag durchaus zutreffen, dass im Rahmen der Inhaftierung gewisse psychische Probleme entstanden sind. Haft bedeutet für den Betroffenen immer ein Übel - sie wird vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen (BGE 116 Ia 420, E. 3.b für die Untersuchungshaft). Den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist im Rahmen der medizinischen Versorgung im Untersuchungsgefängnis Solothurn Rechnung zu tragen. Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin derart verschlechtern, dass die notwendige medizinische Betreuung im Untersuchungsgefängnis nicht mehr sichergestellt werden kann, werden zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Schritte einzuleiten sein. Im Moment bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin die angeordnete Ausschaffungshaft nicht zumutbar und diese nicht verhältnismässig wäre.

5. Nach dem Gesagten hat das Haftgericht die Verfügung des Migrationsamtes vom 9. August 2017 zu Recht geschützt und die angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten als rechtens qualifiziert. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman