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VWBES.2017.258 • VG SO VWBES.2017.258 KI-generiert

Challenge to Commencement of Substitute Custodial Sentence for Unpaid Fine

Geschäftsnummer VWBES.2017.258
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party, previously fined and given a two-day substitute custodial sentence upon non-payment of the fine, challenged the order to begin serving the substitute sentence, arguing financial inability to pay and necessary caretaking duties for a relative. The court upheld the previous non-admittance decision because the order to commence the substitute sentence merely sets the time and place for execution, while the underlying obligation stems from a final penalty order which cannot be re-litigated; the conversion of the fine to custody due to demonstrable non-recoverability via debt collection leaves the execution authority with no discretion to consider the individual's personal or economic circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 36 Abs. 1 Satz, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11, Art. 66 al. 1 LTF; Challenge to Commencement of Substitute Custodial Sentence for Unpaid Fine: The court upheld the previous non-admittance decision because the order to commence the substitute sentence merely sets the time and place for execution, while the underlying obligation stems from a final penalty order which cannot be re-litigated; the conversion of the fine to custody due to demonstrable non-recoverability via debt collection leaves the execution authority with no discretion to consider the individual's personal or economic circumstances.

Schlagwörter

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Ersatzfreiheitsstrafe unbezahlte Bussen Zahlungsbefehl persönliche Verhältnisse Missachtung des Gerichts Strafbefreiung Strafantrittsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36 Abs. 1 Satz
3 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 StGB).
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12
Cited in the reasoning section (II.1) to establish the court's jurisdiction to hear the appeal, which is a procedural prerequisite for the decision.
§ 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11
Cited in the reasoning section (II.1) to establish the court's jurisdiction to hear the appeal, which is a procedural prerequisite for the decision.
Art. 66 al. 1 LTF
This provision governs the imposition of court costs, and although no costs were levied in Order 2, the general principle regarding costs is referenced at the end of the decision regarding the procedural rules for appeal to the Federal Court, which implies the legal framework for costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

Cited in the reasoning section (II.1) to establish the court's jurisdiction to hear the appeal, which is a procedural prerequisite for the decision.

§ 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11

Cited in the reasoning section (II.1) to establish the court's jurisdiction to hear the appeal, which is a procedural prerequisite for the decision.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, and although no costs were levied in Order 2, the general principle regarding costs is referenced at the end of the decision regarding the procedural rules for appeal to the Federal Court, which implies the legal framework for costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. Juli 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement des Innern,

2. Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Strafantrittsbefehl

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. September 2016 zu einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe verurteilt.

2. Mit Strafantrittsbefehl vom 14. Juni 2017 wurde A.___ vom Amt für Justizvollzug zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe verpflichtet (Strafantritt am 24. Juli 2017, 10:00, Untersuchungsgefängnis Solothurn).

3. Auf die dagegen von A.___ beim Departement des Innern (DdI) erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 3. Juli 2017 nicht eingetreten.

4.1 Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. Juli 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Sie beantragt sinngemäss, der Strafantrittsbefehl sei aufzuheben.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4.3 Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 verzichtete das Amt für Justizvollzug auf eine Stellungnahme.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz erwog, der angefochtene Strafantrittsbefehl vom 14. Juni 2017 habe gegenüber dem Strafbefehl lediglich insofern eine eigenständige rechtliche Tragweite, als dass dieser den Zeitpunkt und den Ort für den Vollzug der Freiheitsstrafe durch die Beschwerdeführerin festlege. Die Pflicht der Beschwerdeführerin zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der ihr auferlegten Busse ergebe sich unmittelbar aus dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

23. September 2016, welcher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr in Frage gestellt werden könne.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss, zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, ihre finanziellen Verhältnisse würden es ihr nicht erlauben, die Busse zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe könne sie nicht antreten, da sie sich um ihre 84-jährige Mutter kümmern müsse.

3.1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 StGB).

3.2 Die Umwandlung ergibt sich direkt aus dem Gesetz und dem Geldstrafenurteil. Die Vollzugsbehörde hat lediglich zu prüfen, ob die Geldstrafe uneinbringlich ist. Ist dies der Fall, kann sie dem Verurteilten direkt ein Aufgebot zum Strafantritt schicken. Der Vollzugsbehörde steht keinerlei Ermessen zu. Die ursprüngliche Geldstrafenbemessung kann im Umwandlungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Die Verwaltungsbehörde ist an das rechtskräftige Straferkenntnis gebunden. Da die Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe entsprechend der Anzahl Tagessätze erfolgt, kommt in der Ersatzfreiheitsstrafe das Verschulden des Täters zum Ausdruck. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche bei der Tagessatzhöhe eine Rolle spielen, fallen ausser Betracht (Annette Dolge in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 36 N 10 und 13).

3.3 Die Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 23. September 2016 zu einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Beschwerdeführerin hat die Busse nicht bezahlt. Die von der Zentralen Gerichtskasse gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Betreibung endete in einem Verlustschein. Das Amt für Justizvollzug hat mit Strafantrittsbefehl nur noch über den Antritt der Strafe und die geeignete Vollzugseinrichtung befunden, wozu sie gemäss § 7 JUVG befugt ist. Da mittels Verlustschein belegt ist, dass die Busse auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist und die von der Beschwerdeführerin dargelegten privaten und finanziellen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können, ist die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten.

3.4 Im Übrigen hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, ein Gesuch um Verlängerung der Zahlungsfrist oder zur Herabsetzung der Busse zu stellen, hingewiesen. Darauf ist hier auch nochmals deutlich zu verweisen.

3.5 Da der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2017 die aufschiebende Wirkung erteilt worden ist, wird der Beschwerdeführerin vom Amt für Justizvollzug ein neuer Termin für den Strafantritt zu setzen sein.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin Rechnung tragend, ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Amt für Justizvollzug hat A.___ einen neuen Termin für den Strafantritt zu setzen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

*Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_920/2017 vom 3. Oktober 2017 nicht ein.*